§ 6 E-EnLD-VO 2017 Vorschaudaten

E-EnLD-VO 2017 - Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Tagesvorschauen
  1. (1)Absatz eins,Jeweils täglich bis spätestens 17.30 Uhr haben, beginnend mit 0 Uhr des Folgetages, jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Bilanzgruppenverantwortlichen:
      1. a)Litera adas Aggregat der geplanten Kraftwerkserzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone),
      2. b)Litera bdie Aggregate der möglichen Leistungsober- und -untergrenzen der Erzeugung unter Berücksichtigung insbesondere eventuell geplanter Nichtverfügbarkeiten, des Energie- bzw. Wasserdargebots oder technischer bzw. sonstiger Einschränkungen,
      3. c)Litera cdas Aggregat der Kaltreserve,
      4. d)Litera dder Pumpstromeinsatz bzw. der Bezug für Pumpspeicherung;
    2. 2.Ziffer 2die Übertragungsnetzbetreiber den Netzlastverlauf im eigenen Netz;
    3. 3.Ziffer 3die Betreiber unterlagerter Netze den Netzlastverlauf im eigenen Netz sowie, sofern diese Daten verfügbar sind, in allenfalls nachgelagerten Netzen;
    4. 4.Ziffer 4die Betreiber unterlagerter Netze den Netzlastverlauf in jenem Teil des eigenen Netzes, sowie, sofern diese Daten verfügbar sind, in allenfalls nachgelagerten Netzen, der sich sowohl in der österreichischen Regelzone als auch in Österreich befindet.
  2. (2)Absatz 2,Von den Regelzonenführern sind täglich bis spätestens 18 Uhr, beginnend mit 0 Uhr des Folgetages, jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie mit ausländischen Regelzonen angemeldeten Austauschfahrpläne getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen;
    2. 2.Ziffer 2der Netzlastverlauf in der Regelzone;
    3. 2a.Ziffer 2 ader Anteil des Netzlastverlaufs in der Regelzone, der nur Netzgebiete innerhalb Österreichs beinhaltet;
    4. 3.Ziffer 3die Gesamterzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone).
  3. (2a)Absatz 2 a,Von den Regelzonenführern ist täglich bis spätestens 8 Uhr eine Prognose der Lastdeckung der Regelzone für den aktuellen und die folgenden sechs Tage zu übermitteln.
  4. (3)Absatz 3,Die Netzbetreiber haben die Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.Die Netzbetreiber haben die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4, gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.
In Kraft seit 29.09.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 E-EnLD-VO 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 E-EnLD-VO 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 E-EnLD-VO 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 E-EnLD-VO 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 E-EnLD-VO 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 E-EnLD-VO 2017
§ 7 E-EnLD-VO 2017