§ 1 E-EnLD-VO 2017 Allgemeines

E-EnLD-VO 2017 - Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Begriffsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
    1. 1.Ziffer eins„Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen elektrischer Energie, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus dem öffentlichen Netz bezieht;
    2. 2.Ziffer 2„Abgabe für Pumpspeicherung“ die Summe der gemessenen bzw. per standardisiertem Lastprofil ermittelten Abgabe an Speicherkraftwerke zum Betrieb von Speicherpumpen. Die Abgabe zum Betrieb von Pumpen an andere Kraftwerkstypen als Speicherkraftwerke wird nicht dem Pumpstrom zugezählt;
    3. 2a.Ziffer 2 a„Abschaltzone“ regional umschriebenes Gebiet im Abschaltplan der Netzbetreiber, die im Fall einer Flächenabschaltung (§ 21 Abs. 5 EnLG 2012) beim Ausschluss vom Strombezug oder einer Abschaltung grundsätzlich einheitlich behandelt wird;„Abschaltzone“ regional umschriebenes Gebiet im Abschaltplan der Netzbetreiber, die im Fall einer Flächenabschaltung (Paragraph 21, Absatz 5, EnLG 2012) beim Ausschluss vom Strombezug oder einer Abschaltung grundsätzlich einheitlich behandelt wird;
    4. 3.Ziffer 3„angemeldeter Austauschfahrplan (Day-Ahead-Fahrplan)“ den von den Bilanzgruppenverantwortlichen beim jeweiligen Regelzonenführer angemeldeten und von diesem bestätigten, Regelzonengrenzen überschreitenden externen Fahrplan;
    5. 4.Ziffer 4„Arbeitsvermögen“ die in einem Zeitraum aus dem nutzbaren Wasserdargebot eines Wasserkraftwerks, unter der Annahme der vollen Verfügbarkeit, erzeugbare elektrische Arbeit bzw. bei Laufkraftwerken die in einem bestimmten Zeitraum aus dem (energiewirtschaftlich) nutzbaren Zufluss erzeugbare elektrische Arbeit;
    6. 5.Ziffer 5„Brutto-Engpassleistung“ die Engpassleistung bezogen auf die Generatorklemme bzw. die höchste Dauerleistung einer energietechnischen Einrichtung, nach der sie bemessen, benannt oder bestellt ist;
    7. 6.Ziffer 6„Brutto-Stromerzeugung“ die an den Generatorklemmen abgegebene (gemessene) elektrische Energie;
    8. 7.Ziffer 7„Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner (wirtschaftlichen) Haupttätigkeit elektrische Energie zur vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfes erzeugt und welches diesen Anteil nicht über das öffentliche Netz transportiert. Kraftwerke von öffentlichen Erzeugern, die ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, gelten im Sinne dieser Verordnung als Eigenerzeuger und sind dem jeweiligen Standort des Eigenerzeugers zuzurechnen bzw. als eigener Eigenerzeuger am Standort des Endverbrauchers zu definieren;
    9. 8.Ziffer 8„Eigenverbrauch“ die elektrische Energie, die für die Erzeugung und Verteilung in Kraftwerken, Umspannwerken und Schaltwerken einschließlich der für Verwaltungszwecke bestimmten Objekte und insbesondere für Hilfsantrieb, Beleuchtung, Heizung eingesetzt wird. Bei Kraftwerken ist davon auch die eingesetzte Energie bei Stillstand der Anlage zuzüglich der Aufspannverluste umfasst;
    10. 9.Ziffer 9„Eingespeiste Erzeugung“ die Menge der von Kraftwerken in das öffentliche Netz abgegebenen elektrischen Energie (Netto-Stromerzeugung);
    11. 10.Ziffer 10„Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
    12. 11.Ziffer 11„Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
    13. 12.Ziffer 12„Erhebungsstichtag“ den Tag und „Erhebungszeitpunkt“ den Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
    14. 13.Ziffer 13„geplante Kraftwerkserzeugung“ den unter den gegebenen (aktuellen) Rahmenbedingungen und unter Ausschöpfung sämtlicher Freiräume technisch und wirtschaftlich sinnvollsten bzw. günstigsten geplanten Einsatz eigener Kraftwerke;
    15. 14.Ziffer 14„gesicherte Leistung“ die elektrische Leistung einer Wasserkraftanlage, die je nach Anlagentyp unter festgelegten Bedingungen bzw. mit einer bestimmten, vorzugebenden Wahrscheinlichkeit verfügbar ist:
      1. a)Litera abei Laufkraftwerken jene Leistung, die dem Q95 des nutzbaren Zuflusses im Regeljahr entspricht,
      2. b)Litera bbei Laufkraftwerken mit Schwellbetrieb jene Leistung, die dem doppelten nutzbaren Zufluss Q95 im Regeljahr entspricht,
      3. c)Litera cbei Tages- und Wochenspeichern jene Leistung, die dem dreifachen nutzbaren Zufluss Q95 im Regeljahr entspricht.
      Als Q95 wird jener Zufluss bezeichnet, der im Regeljahr an 95 % der Tage überschritten wird;
    16. 15.Ziffer 15„Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus dem öffentlichen Netz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen elektrischer Energie, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
    17. 16.Ziffer 16„Großverbraucher“ alle Endverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr;
    18. 17.Ziffer 17„Kaltreserve“ jene Kraftwerksleistung, die innerhalb des Vorschauzeitraums von vier Wochen nicht im normalen Einsatzregime der Bilanzgruppe berücksichtigt wird, die jedoch für Sonderfälle mit entsprechend längeren Startzeiten, längstens jedoch innerhalb von 72 Stunden, zur Verfügung steht;
    19. 18.Ziffer 18„Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK)“ eine Erweiterung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die auch der Kälteerzeugung dient. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die KWK-Anlagen betreffen, sind sinngemäß auch für KWKK-Anlagen anzuwenden;
    20. 19.Ziffer 19„Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
    21. 20.Ziffer 20„kritisches Ereignis“ ein Ereignis, mit dem erfahrungsgemäß beim Betrieb von Übertragungs- und Verteilernetzen nicht zu rechnen ist und dem auch mit hinreichender Sorgfalt errichtete und betriebene Anlagen nicht störungsfrei standhalten würden sowie energiewirtschaftlich relevante Ereignisse bzw. Bedingungen, die unter Standardbedingungen nicht in Prognosen einfließen würden;
    22. 21.Ziffer 21„Netzlastverlauf“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von den Endverbrauchern (Kunden) beanspruchten Leistung, die durch den Bezug aus dem öffentlichen Netz gedeckt wird, zuzüglich der Netzverluste;
    23. 22.Ziffer 22„maximale Netto-Heizleistung“ die einem Wärmenetz oder Fernwärmenetz von einem Wärmekraftwerk mit KWK zugeführte Wärme des Wärmeträgers;
    24. 23.Ziffer 23„Maximal- und Minimaleinsatz der Erzeugung“ die mögliche Bandbreite für die geplante Kraftwerkserzeugung;
    25. 24.Ziffer 24„nachgelagertes Netz“ jedes direkt über Verbindungsleitungen oder indirekt über Transformatoren oder andere Netze an ein unterlagertes Netz angeschlossene Netz mit Ausnahme des Übertragungsnetzes. Ein Netz, welches sowohl unter- als auch nachgelagert ist, gilt als unterlagertes Netz;
    26. 25.Ziffer 25„Netto-Engpassleistung“ die höchste Dauerleistung einer energietechnischen Einrichtung, die in das öffentliche Netz eingespeist werden kann;
    27. 26.Ziffer 26„Öffentlicher Erzeuger“ alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger;
    28. 27.Ziffer 27„Öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen gemäß § 15 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2013, zu gewähren ist;„Öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen gemäß Paragraph 15, ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, zu gewähren ist;
    29. 28.Ziffer 28„physikalische Exporte“ jene Mengen elektrischer Energie, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
    30. 29.Ziffer 29„physikalische Importe“ jene Mengen elektrischer Energie, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
    31. 30.Ziffer 30„Realisierter Austauschfahrplan (letzter Intra-Day-Fahrplan)“ der vom Regelzonenführer endgültig für jede Viertelstunde bestätigte externe Fahrplan;
    32. 31.Ziffer 31„Regelarbeitsvermögen“ das Arbeitsvermögen im Regeljahr;
    33. 32.Ziffer 32„Regelzonengrenze“ die Zusammenfassung jener Übergabestellen, die einer bestimmten benachbarten Regelzone zugeordnet sind;
    34. 32a.Ziffer 32 a„saisonale Großverbraucher“ Endverbraucher mit einem Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh in zumindest drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten des Erhebungszeitraumes gemäß § 12 Abs. 1a;„saisonale Großverbraucher“ Endverbraucher mit einem Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh in zumindest drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten des Erhebungszeitraumes gemäß Paragraph 12, Absatz eins a,;
    35. 33.Ziffer 33„Standort“ ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende/s Betriebsgelände, soweit es/sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit eine Einheit bildet/n und für das/die der Endverbraucher elektrische Energie bezieht oder selbst zur vollständigen oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfs erzeugt und gegebenenfalls über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt;
    36. 34.Ziffer 34„unterlagertes Netz“ jedes an das Übertragungsnetz angeschlossene Hochspannungsnetz (Netzebene 3);
    37. 34a.Ziffer 34 a„Verbrauch“ Endverbrauch von elektrischer Energie, unabhängig davon, ob dieser Verbrauch zur Gänze oder teilweise aus dem öffentlichen Netz bezogen oder in eigenen Kraftwerken erzeugt wird. Nicht als Verbrauch im Sinne dieser Verordnung gelten der Eigenverbrauch von Kraftwerken, der Verbrauch für Pumpspeicherung, Eigenverbrauch und Verluste im öffentlichen Netz sowie die Übergabe an Netze;
    38. 35.Ziffer 35„Verbrauch für Pumpspeicherung“ die elektrische Arbeit, die zum Antrieb von Pumpen zur Förderung des Speicherwassers eingesetzt wird, gemessen an der Pumpe;
    39. 36.Ziffer 36„Versorgungsunterbrechung“ jenen Zustand, in dem die Spannung an der Übergabestelle weniger als 5 % der Nennspannung bzw. der vereinbarten Spannung beträgt;
  2. (2)Absatz 2,„Verbraucherkategorien“ im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer eins„Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für private Zwecke verwenden;
    2. 2.Ziffer 2“Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.
    Die beiden Verbraucherkategorien sind jeweils nach Größenklassen des Bezugs zu untergliedern. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, einer der beiden Verbraucherkategorien zugeordnet zu werden.
  3. (3)Absatz 3,„Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsWasserkraftwerke:
      1. a)Litera aLaufkraftwerke mit und ohne Schwellbetrieb,
      2. b)Litera bSpeicherkraftwerke, untergliedert in Tages-, Wochen- und Jahresspeicherkraftwerke, jeweils mit und ohne Pumpspeicherung;
    2. 2.Ziffer 2Wärmekraftwerke:
      1. a)Litera amit Kraft-Wärme-Kopplung,
      2. b)Litera bohne Kraft-Wärme-Kopplung;
    3. 3.Ziffer 3Photovoltaik-Anlagen;
    4. 4.Ziffer 4Windkraftwerke;
    5. 5.Ziffer 5geothermische Anlagen.
  4. (4)Absatz 4,Die regionale Klassifikation von Versorgungsgebieten erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Verstädterungsgrades des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (eurostat) und unterscheidet:
    1. 1.Ziffer einsüberwiegend ländliche Gebiete;
    2. 2.Ziffer 2intermediäre Gebiete;
    3. 3.Ziffer 3überwiegend städtische Gebiete.
  5. (5)Absatz 5,Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, ElWOG 2010.
  6. (6)Absatz 6,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7,Der physikalische Lastfluss ist getrennt nach Bezug und Abgabe (Lieferung), nicht saldiert zu erfassen. Dies trifft insbesondere für den physikalischen Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe und Exporte) sowie für den physikalischen Stromaustausch mit dem öffentlichen Netz (Bezüge und Abgaben) zu.
In Kraft seit 29.09.2023 bis 31.12.9999
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