§ 11 E-EnLD-VO 2017 Ansprechpersonen und Krisenverantwortliche

E-EnLD-VO 2017 - Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Meldepflichtige Unternehmen haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober die für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortlichen Personen der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2,Regelzonenführer, Netzbetreiber und Erzeuger, die zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, sowie Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortliche haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Diesen Personen muss die entsprechende Anordnungsbefugnis zur Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zukommen und es muss im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 EnLG 2012 deren Erreichbarkeit oder deren Vertretung innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleistet sein. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.Regelzonenführer, Netzbetreiber und Erzeuger, die zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, sowie Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortliche haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Diesen Personen muss die entsprechende Anordnungsbefugnis zur Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zukommen und es muss im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, EnLG 2012 deren Erreichbarkeit oder deren Vertretung innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleistet sein. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3,Regelzonenführer, Netzbetreiber und Erzeuger, die zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, sowie Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortliche haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Telefonnummer(n) und Kontaktdaten einer im Krisenfall jederzeit erreichbaren Stelle, welche den Personenkreis gemäß Abs. 2 kontaktieren kann, zu melden. Änderungen bezüglich dieser jederzeit erreichbaren Stelle sind unverzüglich bekannt zu geben.Regelzonenführer, Netzbetreiber und Erzeuger, die zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, sowie Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortliche haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Telefonnummer(n) und Kontaktdaten einer im Krisenfall jederzeit erreichbaren Stelle, welche den Personenkreis gemäß Absatz 2, kontaktieren kann, zu melden. Änderungen bezüglich dieser jederzeit erreichbaren Stelle sind unverzüglich bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Großverbraucher haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Krisenverantwortliche gemäß Abs. 2 der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden.Großverbraucher haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Krisenverantwortliche gemäß Absatz 2, der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
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