Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Erweiterte Datenmeldung bei einem Engpassfall im Erdgasbereich
(1)Absatz eins,Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 14 Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (G-EnLD-VO 2017), BGBl. II Nr. 416/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 274/2022, um mehr als 30 % oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß Paragraph 14, Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (G-EnLD-VO 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2022,, um mehr als 30 % oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:
1.Ziffer einstäglich bis spätestens 16 Uhr eine eigenständige Situationsbeschreibung und -bewertung;
2.Ziffer 2ehestmöglich, spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Aufforderung, eine Situationsbewertung auf Basis von durch die E-Control vorgegebenen Szenarien.
(2)Absatz 2,Im Fall des Abs. 1 sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß § 6 unverzüglich bekannt zu geben und die Angaben gemäß § 7 täglich für die folgenden sieben Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß § 9 zu aktualisieren.Im Fall des Absatz eins, sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 6, unverzüglich bekannt zu geben und die Angaben gemäß Paragraph 7, täglich für die folgenden sieben Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß Paragraph 9, zu aktualisieren.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
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