§ 14 E-EnLD-VO 2017 Erweiterte Datenmeldungen

Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.12.9999
Erweiterte Datenmeldung bei einem Engpassfall im Erdgasbereich
  1. (1)Absatz eins,Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 – G-EnLD-VO 2017 mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 – G-EnLD-VO 2017 mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:
    1. 1.Ziffer einstäglich bis spätestens 16 Uhr eine eigenständige Situationsbeschreibung und -bewertung;
    2. 2.Ziffer 2ehestmöglich, spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Aufforderung, eine Situationsbewertung auf Basis von durch die E-Control vorgegebenen Szenarien.
  2. (1)Absatz eins,Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 14 Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (G-EnLD-VO 2017), BGBl. II Nr. 416/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 274/2022, um mehr als 30 % oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß Paragraph 14, Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (G-EnLD-VO 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2022,, um mehr als 30 % oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:
    1. 1.Ziffer einstäglich bis spätestens 16 Uhr eine eigenständige Situationsbeschreibung und -bewertung;
    2. 2.Ziffer 2ehestmöglich, spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Aufforderung, eine Situationsbewertung auf Basis von durch die E-Control vorgegebenen Szenarien.
  3. (2)Absatz 2,Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1Im Fall des Abs. 1 Z 5 G-EnLD-VO 2017 mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß § 6 unverzüglich bekannt zu geben und die Angaben gemäß § 7 täglich für die folgenden sieben Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß § 9 zu aktualisieren.Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß Paragraph eins,Im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, G-EnLD-VO 2017 mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 6, unverzüglich bekannt zu geben und die Angaben gemäß Paragraph 7, täglich für die folgenden sieben Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß Paragraph 9, zu aktualisieren.

Stand vor dem 31.07.2022

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.07.2022
Erweiterte Datenmeldung bei einem Engpassfall im Erdgasbereich
  1. (1)Absatz eins,Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 – G-EnLD-VO 2017 mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 – G-EnLD-VO 2017 mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:
    1. 1.Ziffer einstäglich bis spätestens 16 Uhr eine eigenständige Situationsbeschreibung und -bewertung;
    2. 2.Ziffer 2ehestmöglich, spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Aufforderung, eine Situationsbewertung auf Basis von durch die E-Control vorgegebenen Szenarien.
  2. (1)Absatz eins,Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 14 Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (G-EnLD-VO 2017), BGBl. II Nr. 416/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 274/2022, um mehr als 30 % oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß Paragraph 14, Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (G-EnLD-VO 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2022,, um mehr als 30 % oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:
    1. 1.Ziffer einstäglich bis spätestens 16 Uhr eine eigenständige Situationsbeschreibung und -bewertung;
    2. 2.Ziffer 2ehestmöglich, spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Aufforderung, eine Situationsbewertung auf Basis von durch die E-Control vorgegebenen Szenarien.
  3. (2)Absatz 2,Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1Im Fall des Abs. 1 Z 5 G-EnLD-VO 2017 mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß § 6 unverzüglich bekannt zu geben und die Angaben gemäß § 7 täglich für die folgenden sieben Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß § 9 zu aktualisieren.Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß Paragraph eins,Im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, G-EnLD-VO 2017 mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 6, unverzüglich bekannt zu geben und die Angaben gemäß Paragraph 7, täglich für die folgenden sieben Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß Paragraph 9, zu aktualisieren.

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