Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Durchführung der Erhebungen
(1)Absatz eins,Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch
1.Ziffer einsHeranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
2.Ziffer 2Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen) und der Regelzonenführer;
3.Ziffer 3periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.
(2)Absatz 2,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten, die den Bilanzgruppenkoordinatoren im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E- Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht entbunden.
(3)Absatz 3,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung jener Daten gemäß § 2, § 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1 Z 2, § 9 und § 12 Abs. 2 Z 3, die den Regelzonenführern zur Verfügung stehen, direkt von den Regelzonenführern unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht an die E-Control entbunden.Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung jener Daten gemäß Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 9 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,, die den Regelzonenführern zur Verfügung stehen, direkt von den Regelzonenführern unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht an die E-Control entbunden.
(4)Absatz 4,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit kann die E-Control Daten, die insbesondere die Bilanzgruppenkoordinatoren oder die Regelzonenführer im Rahmen der Erfüllung ihrer Veröffentlichungsverpflichtungen in ausreichender Qualität und Verfügbarkeit veröffentlichen, für Zwecke dieser Verordnung heranziehen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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