Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Täglich spätestens bis 16 Uhr haben die öffentlichen Erzeuger für den vorangegangenen Erhebungszeitpunkt 24 Uhr zu melden:
1.Ziffer einsden jeweils auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern. Anteile, die etwa durch Verträge mit ausländischen Partnern, die eine Laufzeit von zumindest zwölf Monaten haben, nicht für die inländische Bedarfsdeckung verfügbar sind, sind getrennt auszuweisen;den jeweils auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern. Anteile, die etwa durch Verträge mit ausländischen Partnern, die eine Laufzeit von zumindest zwölf Monaten haben, nicht für die inländische Bedarfsdeckung verfügbar sind, sind getrennt auszuweisen;
2.Ziffer 2den Lagerstand der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten fossilen Primärenergieträger für Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, unter Angabe von Art und Menge, jeweils getrennt nach Kraftwerken bzw. Standorten.den Lagerstand der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten fossilen Primärenergieträger für Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, unter Angabe von Art und Menge, jeweils getrennt nach Kraftwerken bzw. Standorten.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 31.12.9999
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