Gesamte Rechtsvorschrift E-EnLD-VO 2017

Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

E-EnLD-VO 2017
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 E-EnLD-VO 2017 Allgemeines


Begriffsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
    1. 1.Ziffer eins„Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen elektrischer Energie, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus dem öffentlichen Netz bezieht;
    2. 2.Ziffer 2„Abgabe für Pumpspeicherung“ die Summe der gemessenen bzw. per standardisiertem Lastprofil ermittelten Abgabe an Speicherkraftwerke zum Betrieb von Speicherpumpen. Die Abgabe zum Betrieb von Pumpen an andere Kraftwerkstypen als Speicherkraftwerke wird nicht dem Pumpstrom zugezählt;
    3. 2a.Ziffer 2 a„Abschaltzone“ regional umschriebenes Gebiet im Abschaltplan der Netzbetreiber, die im Fall einer Flächenabschaltung (§ 21 Abs. 5 EnLG 2012) beim Ausschluss vom Strombezug oder einer Abschaltung grundsätzlich einheitlich behandelt wird;„Abschaltzone“ regional umschriebenes Gebiet im Abschaltplan der Netzbetreiber, die im Fall einer Flächenabschaltung (Paragraph 21, Absatz 5, EnLG 2012) beim Ausschluss vom Strombezug oder einer Abschaltung grundsätzlich einheitlich behandelt wird;
    4. 3.Ziffer 3„angemeldeter Austauschfahrplan (Day-Ahead-Fahrplan)“ den von den Bilanzgruppenverantwortlichen beim jeweiligen Regelzonenführer angemeldeten und von diesem bestätigten, Regelzonengrenzen überschreitenden externen Fahrplan;
    5. 4.Ziffer 4„Arbeitsvermögen“ die in einem Zeitraum aus dem nutzbaren Wasserdargebot eines Wasserkraftwerks, unter der Annahme der vollen Verfügbarkeit, erzeugbare elektrische Arbeit bzw. bei Laufkraftwerken die in einem bestimmten Zeitraum aus dem (energiewirtschaftlich) nutzbaren Zufluss erzeugbare elektrische Arbeit;
    6. 5.Ziffer 5„Brutto-Engpassleistung“ die Engpassleistung bezogen auf die Generatorklemme bzw. die höchste Dauerleistung einer energietechnischen Einrichtung, nach der sie bemessen, benannt oder bestellt ist;
    7. 6.Ziffer 6„Brutto-Stromerzeugung“ die an den Generatorklemmen abgegebene (gemessene) elektrische Energie;
    8. 7.Ziffer 7„Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner (wirtschaftlichen) Haupttätigkeit elektrische Energie zur vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfes erzeugt und welches diesen Anteil nicht über das öffentliche Netz transportiert. Kraftwerke von öffentlichen Erzeugern, die ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, gelten im Sinne dieser Verordnung als Eigenerzeuger und sind dem jeweiligen Standort des Eigenerzeugers zuzurechnen bzw. als eigener Eigenerzeuger am Standort des Endverbrauchers zu definieren;
    9. 8.Ziffer 8„Eigenverbrauch“ die elektrische Energie, die für die Erzeugung und Verteilung in Kraftwerken, Umspannwerken und Schaltwerken einschließlich der für Verwaltungszwecke bestimmten Objekte und insbesondere für Hilfsantrieb, Beleuchtung, Heizung eingesetzt wird. Bei Kraftwerken ist davon auch die eingesetzte Energie bei Stillstand der Anlage zuzüglich der Aufspannverluste umfasst;
    10. 9.Ziffer 9„Eingespeiste Erzeugung“ die Menge der von Kraftwerken in das öffentliche Netz abgegebenen elektrischen Energie (Netto-Stromerzeugung);
    11. 10.Ziffer 10„Engpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;
    12. 11.Ziffer 11„Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
    13. 12.Ziffer 12„Erhebungsstichtag“ den Tag und „Erhebungszeitpunkt“ den Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
    14. 13.Ziffer 13„geplante Kraftwerkserzeugung“ den unter den gegebenen (aktuellen) Rahmenbedingungen und unter Ausschöpfung sämtlicher Freiräume technisch und wirtschaftlich sinnvollsten bzw. günstigsten geplanten Einsatz eigener Kraftwerke;
    15. 14.Ziffer 14„gesicherte Leistung“ die elektrische Leistung einer Wasserkraftanlage, die je nach Anlagentyp unter festgelegten Bedingungen bzw. mit einer bestimmten, vorzugebenden Wahrscheinlichkeit verfügbar ist:
      1. a)Litera abei Laufkraftwerken jene Leistung, die dem Q95 des nutzbaren Zuflusses im Regeljahr entspricht,
      2. b)Litera bbei Laufkraftwerken mit Schwellbetrieb jene Leistung, die dem doppelten nutzbaren Zufluss Q95 im Regeljahr entspricht,
      3. c)Litera cbei Tages- und Wochenspeichern jene Leistung, die dem dreifachen nutzbaren Zufluss Q95 im Regeljahr entspricht.
      Als Q95 wird jener Zufluss bezeichnet, der im Regeljahr an 95 % der Tage überschritten wird;
    16. 15.Ziffer 15„Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus dem öffentlichen Netz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen elektrischer Energie, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
    17. 16.Ziffer 16„Großverbraucher“ alle Endverbraucher mit einem durchschnittlichen Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh im letzten Kalenderjahr;
    18. 17.Ziffer 17„Kaltreserve“ jene Kraftwerksleistung, die innerhalb des Vorschauzeitraums von vier Wochen nicht im normalen Einsatzregime der Bilanzgruppe berücksichtigt wird, die jedoch für Sonderfälle mit entsprechend längeren Startzeiten, längstens jedoch innerhalb von 72 Stunden, zur Verfügung steht;
    19. 18.Ziffer 18„Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK)“ eine Erweiterung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die auch der Kälteerzeugung dient. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die KWK-Anlagen betreffen, sind sinngemäß auch für KWKK-Anlagen anzuwenden;
    20. 19.Ziffer 19„Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
    21. 20.Ziffer 20„kritisches Ereignis“ ein Ereignis, mit dem erfahrungsgemäß beim Betrieb von Übertragungs- und Verteilernetzen nicht zu rechnen ist und dem auch mit hinreichender Sorgfalt errichtete und betriebene Anlagen nicht störungsfrei standhalten würden sowie energiewirtschaftlich relevante Ereignisse bzw. Bedingungen, die unter Standardbedingungen nicht in Prognosen einfließen würden;
    22. 21.Ziffer 21„Netzlastverlauf“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von den Endverbrauchern (Kunden) beanspruchten Leistung, die durch den Bezug aus dem öffentlichen Netz gedeckt wird, zuzüglich der Netzverluste;
    23. 22.Ziffer 22„maximale Netto-Heizleistung“ die einem Wärmenetz oder Fernwärmenetz von einem Wärmekraftwerk mit KWK zugeführte Wärme des Wärmeträgers;
    24. 23.Ziffer 23„Maximal- und Minimaleinsatz der Erzeugung“ die mögliche Bandbreite für die geplante Kraftwerkserzeugung;
    25. 24.Ziffer 24„nachgelagertes Netz“ jedes direkt über Verbindungsleitungen oder indirekt über Transformatoren oder andere Netze an ein unterlagertes Netz angeschlossene Netz mit Ausnahme des Übertragungsnetzes. Ein Netz, welches sowohl unter- als auch nachgelagert ist, gilt als unterlagertes Netz;
    26. 25.Ziffer 25„Netto-Engpassleistung“ die höchste Dauerleistung einer energietechnischen Einrichtung, die in das öffentliche Netz eingespeist werden kann;
    27. 26.Ziffer 26„Öffentlicher Erzeuger“ alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger;
    28. 27.Ziffer 27„Öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen gemäß § 15 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2013, zu gewähren ist;„Öffentliches Netz“ ein Elektrizitätsnetz mit 50 Hz-Nennfrequenz, zu dem Netzzugang gemäß den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen gemäß Paragraph 15, ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, zu gewähren ist;
    29. 28.Ziffer 28„physikalische Exporte“ jene Mengen elektrischer Energie, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
    30. 29.Ziffer 29„physikalische Importe“ jene Mengen elektrischer Energie, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
    31. 30.Ziffer 30„Realisierter Austauschfahrplan (letzter Intra-Day-Fahrplan)“ der vom Regelzonenführer endgültig für jede Viertelstunde bestätigte externe Fahrplan;
    32. 31.Ziffer 31„Regelarbeitsvermögen“ das Arbeitsvermögen im Regeljahr;
    33. 32.Ziffer 32„Regelzonengrenze“ die Zusammenfassung jener Übergabestellen, die einer bestimmten benachbarten Regelzone zugeordnet sind;
    34. 32a.Ziffer 32 a„saisonale Großverbraucher“ Endverbraucher mit einem Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh in zumindest drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten des Erhebungszeitraumes gemäß § 12 Abs. 1a;„saisonale Großverbraucher“ Endverbraucher mit einem Monatsverbrauch von mehr als 500 000 kWh in zumindest drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten des Erhebungszeitraumes gemäß Paragraph 12, Absatz eins a,;
    35. 33.Ziffer 33„Standort“ ein oder mehrere zusammenhängende, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende/s Betriebsgelände, soweit es/sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeit eine Einheit bildet/n und für das/die der Endverbraucher elektrische Energie bezieht oder selbst zur vollständigen oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfs erzeugt und gegebenenfalls über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt;
    36. 34.Ziffer 34„unterlagertes Netz“ jedes an das Übertragungsnetz angeschlossene Hochspannungsnetz (Netzebene 3);
    37. 34a.Ziffer 34 a„Verbrauch“ Endverbrauch von elektrischer Energie, unabhängig davon, ob dieser Verbrauch zur Gänze oder teilweise aus dem öffentlichen Netz bezogen oder in eigenen Kraftwerken erzeugt wird. Nicht als Verbrauch im Sinne dieser Verordnung gelten der Eigenverbrauch von Kraftwerken, der Verbrauch für Pumpspeicherung, Eigenverbrauch und Verluste im öffentlichen Netz sowie die Übergabe an Netze;
    38. 35.Ziffer 35„Verbrauch für Pumpspeicherung“ die elektrische Arbeit, die zum Antrieb von Pumpen zur Förderung des Speicherwassers eingesetzt wird, gemessen an der Pumpe;
    39. 36.Ziffer 36„Versorgungsunterbrechung“ jenen Zustand, in dem die Spannung an der Übergabestelle weniger als 5 % der Nennspannung bzw. der vereinbarten Spannung beträgt;
  2. (2)Absatz 2,„Verbraucherkategorien“ im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer eins„Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für private Zwecke verwenden;
    2. 2.Ziffer 2“Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die elektrische Energie vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.
    Die beiden Verbraucherkategorien sind jeweils nach Größenklassen des Bezugs zu untergliedern. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, einer der beiden Verbraucherkategorien zugeordnet zu werden.
  3. (3)Absatz 3,„Kraftwerkstypen“ im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsWasserkraftwerke:
      1. a)Litera aLaufkraftwerke mit und ohne Schwellbetrieb,
      2. b)Litera bSpeicherkraftwerke, untergliedert in Tages-, Wochen- und Jahresspeicherkraftwerke, jeweils mit und ohne Pumpspeicherung;
    2. 2.Ziffer 2Wärmekraftwerke:
      1. a)Litera amit Kraft-Wärme-Kopplung,
      2. b)Litera bohne Kraft-Wärme-Kopplung;
    3. 3.Ziffer 3Photovoltaik-Anlagen;
    4. 4.Ziffer 4Windkraftwerke;
    5. 5.Ziffer 5geothermische Anlagen.
  4. (4)Absatz 4,Die regionale Klassifikation von Versorgungsgebieten erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Verstädterungsgrades des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (eurostat) und unterscheidet:
    1. 1.Ziffer einsüberwiegend ländliche Gebiete;
    2. 2.Ziffer 2intermediäre Gebiete;
    3. 3.Ziffer 3überwiegend städtische Gebiete.
  5. (5)Absatz 5,Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 1 ElWOG 2010.Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, ElWOG 2010.
  6. (6)Absatz 6,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7,Der physikalische Lastfluss ist getrennt nach Bezug und Abgabe (Lieferung), nicht saldiert zu erfassen. Dies trifft insbesondere für den physikalischen Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe und Exporte) sowie für den physikalischen Stromaustausch mit dem öffentlichen Netz (Bezüge und Abgaben) zu.

§ 2 E-EnLD-VO 2017 Aktuelle und historische Daten


Viertelstundenwerte
  1. (1)Absatz eins,Die Regelzonenführer haben spätestens bis 4 Uhr des Folgetages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsder Netzlastverlauf in der Regelzone;
    2. 2.Ziffer 2die Gesamterzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone);
    3. 3.Ziffer 3die mit ausländischen Regelzonen realisierten Austauschfahrpläne getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen.
  2. (2)Absatz 2,Die Netzbetreiber haben spätestens bis 14 Uhr des folgenden Werktages für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie eingespeiste Erzeugung von Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, jeweils getrennt nach Kraftwerken;die eingespeiste Erzeugung von Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, jeweils getrennt nach Kraftwerken;
    2. 2.Ziffer 2für Windkraftwerke die gesamte eingespeiste Erzeugung;
    3. 3.Ziffer 3die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. der Hoch- und Höchstspannung, jeweils getrennt nach Leitungen,die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen der Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 bzw. der Hoch- und Höchstspannung, jeweils getrennt nach Leitungen,
    4. 4.Ziffer 4der Netzlastverlauf in jenem Teil des eigenen Netzes, der sich sowohl in der österreichischen Regelzone als auch innerhalb Österreichs befindet.
    Die Erzeuger haben gegebenenfalls dem Netzbetreiber die Daten gemäß Z 1 und Z 2 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen.Die Erzeuger haben gegebenenfalls dem Netzbetreiber die Daten gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen.Die Netzbetreiber haben die Daten gemäß Z 1 bis Z 4 gleichzeitig dem Regelzonenführer zu übermitteln.Die Netzbetreiber haben die Daten gemäß Ziffer eins bis Ziffer 4, gleichzeitig dem Regelzonenführer zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen die Abgabe an Großverbraucher jeweils getrennt nach Zählpunkten zu melden.
  4. (4)Absatz 4,Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen die Abgabe an saisonale Großverbraucher jeweils getrennt nach Zählpunkten zu melden.
  5. (4)Absatz 4,Die Erzeuger haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie direkt in ausländische Regelzonen eingespeiste Erzeugung sowie den direkten Bezug aus ausländischen Regelzonen für Pumpspeicherung und Eigenbedarf jeweils getrennt nach Kraftwerken;
    2. 2.Ziffer 2die physikalischen Importe bzw. Exporte über Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. der Hoch- und Höchstspannung jeweils getrennt nach Leitungen.die physikalischen Importe bzw. Exporte über Leitungen der Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 bzw. der Hoch- und Höchstspannung jeweils getrennt nach Leitungen.
  6. (5)Absatz 5,Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie gesamte Abgabe an Endverbraucher;
    2. 2.Ziffer 2die gesamte Abgabe an Endverbraucher außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
    3. 3.Ziffer 3die gesamte Abgabe für Pumpspeicherung;
    4. 4.Ziffer 4die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste);
    5. 5.Ziffer 5die Netzverluste außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
    6. 6.Ziffer 6die gesamte eingespeiste Erzeugung;
    7. 7.Ziffer 7die gesamte eingespeiste Erzeugung außerhalb des österreichischen Bundesgebiets.
  7. (6)Absatz 6,Korrekturen der Daten gemäß Abs. 1 bis Abs. 5, insbesondere auf Grund des zweiten Clearings, sind unverzüglich zu melden.Korrekturen der Daten gemäß Absatz eins bis Absatz 5,, insbesondere auf Grund des zweiten Clearings, sind unverzüglich zu melden.
  8. (7)Absatz 7,Die Eigenerzeuger haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für jeden dritten Mittwoch eines Kalendermonats für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsjeweils je Standort mit zumindest einem Kraftwerk, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat:jeweils je Standort mit zumindest einem Kraftwerk, das direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat:
      1. a)Litera afür alle Kraftwerke des Standorts die Brutto-Stromerzeugung, getrennt nach Kraftwerkstypen,
      2. b)Litera bdie eingespeiste Erzeugung sowie den Bezug aus dem öffentlichen Netz,
      3. c)Litera cden direkten Bezug aus fremden Kraftwerken getrennt nach Kraftwerkstypen,
      4. d)Litera dden Verbrauch für Pumpspeicherung;
    2. 2.Ziffer 2unabhängig von anderen Erhebungsgrenzen den Summenwert der physikalischen Importe und Exporte jeweils getrennt nach Nachbarstaaten.
  9. (8)Absatz 8,Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 7 Z 1 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 1 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte, Meldung zu erstellen.Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Absatz 7, Ziffer eins, rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte, Meldung zu erstellen.

§ 3 E-EnLD-VO 2017 Tageswerte


Täglich spätestens bis 16 Uhr haben die öffentlichen Erzeuger für den vorangegangenen Erhebungszeitpunkt 24 Uhr zu melden:

  1. 1.Ziffer einsden jeweils auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern. Anteile, die etwa durch Verträge mit ausländischen Partnern, die eine Laufzeit von zumindest zwölf Monaten haben, nicht für die inländische Bedarfsdeckung verfügbar sind, sind getrennt auszuweisen;den jeweils auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern. Anteile, die etwa durch Verträge mit ausländischen Partnern, die eine Laufzeit von zumindest zwölf Monaten haben, nicht für die inländische Bedarfsdeckung verfügbar sind, sind getrennt auszuweisen;
  2. 2.Ziffer 2den Lagerstand der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten fossilen Primärenergieträger für Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, unter Angabe von Art und Menge, jeweils getrennt nach Kraftwerken bzw. Standorten.den Lagerstand der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten fossilen Primärenergieträger für Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, unter Angabe von Art und Menge, jeweils getrennt nach Kraftwerken bzw. Standorten.

§ 4 E-EnLD-VO 2017 Monatswerte


  1. (1)Absatz eins,Die Erzeuger, die im Berichtsmonat zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats für alle ihre Kraftwerke zu melden:Die Erzeuger, die im Berichtsmonat zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats für alle ihre Kraftwerke zu melden:
    1. 1.Ziffer einsbei Wasserkraftwerken die gesamte Brutto-Stromerzeugung getrennt nach Kraftwerkstypen;
    2. 2.Ziffer 2bei Speicherkraftwerken darüber hinaus den gesamten Verbrauch für Pumpspeicherung unter Angabe der entsprechenden Bezüge aus dem öffentlichen Netz;
    3. 3.Ziffer 3bei Wärmekraftwerken die gesamte Brutto-Stromerzeugung sowie bei Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung und die Wärmeabgabe jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und Primärenergieträgern;
    4. 4.Ziffer 4bei Windkraftwerken (Windparks), Photovoltaik-Anlagen und geothermischen Anlagen die Stromerzeugung (eingespeiste Erzeugung) getrennt nach Kraftwerkstypen;
    5. 5.Ziffer 5den Bezug aus dem öffentlichen Netz, den direkten Bezug aus Fremdkraftwerken und die Einspeisung in das öffentliche Netz.
  2. (2)Absatz 2,Die Erzeuger haben, unabhängig von anderen Erhebungsgrenzen, spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode jeweils eines Kalendermonats den Summenwert des physikalischen Stromaustauschs mit dem benachbarten Ausland (Importe und Exporte) jeweils getrennt nach Nachbarstaaten zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 2 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 1 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Absatz 2, rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.

§ 5 E-EnLD-VO 2017 Jahreswerte


  1. (1)Absatz eins,Die Netzbetreiber sowie Erzeuger haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres zum Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr jeweils für die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. die Hoch- und Höchstspannung zu melden:Die Netzbetreiber sowie Erzeuger haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres zum Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr jeweils für die Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 bzw. die Hoch- und Höchstspannung zu melden:
    1. 1.Ziffer einsden maximal zulässigen Dauerstrom je Betriebsmittel/Gerät (zB Sammelschienentrenner, Leistungsschalter, Wandler, Leitungstrenner, Hilfsschienentrenner, Leitungsverseilung etc.) sowie die einpoligen Schaltbilder je Umspann- und Schaltwerk (thermischer Übertragungsplan) und
    2. 2.Ziffer 2den Bestand an Umspannanlagen und Transformatoren unter Angabe der Anzahl und Leistung, jeweils getrennt je Netzebene und Spannungsebene sowie nach Anlagentyp (Umspannwerke, Umspannstationen, Transformatorstationen);
    Die Netzbetreiber haben die Daten gemäß Z 1 und Z 2 gleichzeitig dem Regelzonenführer zu übermitteln.Die Netzbetreiber haben die Daten gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, gleichzeitig dem Regelzonenführer zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres für den Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs;
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte jeweils getrennt nach Bundesländern;
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der Zählpunkte getrennt nach Spannungsebenen und der regionalen Klassifikation von Versorgungsgebieten.
  3. (3)Absatz 3,Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für den Erhebungszeitraum vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs;
    2. 2.Ziffer 2die Abgabe an Endverbraucher jeweils getrennt nach Bundesländern.
  4. (4)Absatz 4,Die Erzeuger, die zum 31. Dezember des Berichtsjahres zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und für alle anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken zu melden:Die Erzeuger, die zum 31. Dezember des Berichtsjahres zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und für alle anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken zu melden:
    1. 1.Ziffer einsbei Wärmekraftwerken die Brutto-Stromerzeugung getrennt nach eingesetzten Primärenergieträgern sowie den Bezug für Eigenbedarf aus dem öffentlichen Netz;
    2. 2.Ziffer 2bei Wärmekraftwerken mit Kraftwärmekopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung sowie die Wärmeabgabe in ein Fernwärmenetz jeweils getrennt nach eingesetzten Primärenergieträgern;
    3. 3.Ziffer 3bei Wasserkraftwerken die Brutto-Stromerzeugung sowie den Bezug für Eigenbedarf aus dem öffentlichen Netz;
    4. 4.Ziffer 4bei Speicherkraftwerken darüber hinaus den Eigenverbrauch für Pumpspeicherung unter Angabe der entsprechenden Bezüge aus dem öffentlichen Netz;
    5. 5.Ziffer 5bei Windkraftwerken bzw. Windparks, Photovoltaik-Anlagen und geothermischen Kraftwerken die eingespeiste Erzeugung;
    6. 6.Ziffer 6für alle Kraftwerke darüber hinaus den Bezug aus dem öffentlichen Netz, den direkten Bezug aus Fremdkraftwerken und die Einspeisung in das öffentliche Netz sowie die physikalischen Importe und Exporte jeweils getrennt nach Nachbarstaaten.
  5. (5)Absatz 5,Die Erzeuger, die zum 31. Dezember des Berichtsjahres zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr für alle ihre Kraftwerke, bei Wärmekraftwerken jeweils bezogen auf einzelne Kraftwerksblöcke, bei allen anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Brutto- und Nettoengpassleistung sowie das Datum der Inbetriebnahme und des letzten Umbaus;
    2. 2.Ziffer 2bei Speicherkraftwerken die installierte Pumpleistung;
    3. 3.Ziffer 3bei Speichern den auf die Hauptstufe bezogenen Nennenergieinhalt, jeweils getrennt nach Speichern;
    4. 4.Ziffer 4bei Wärmekraftwerken die maximale Netto-Heizleistung getrennt nach Kraftwerksblöcken und die maximale Lagerkapazität von Primärenergieträgern getrennt nach Primärenergieträgern.
  6. (6)Absatz 6,Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 3 und Abs. 4 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 1 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Absatz 3 und Absatz 4, rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.

§ 6 E-EnLD-VO 2017 Vorschaudaten


Tagesvorschauen
  1. (1)Absatz eins,Jeweils täglich bis spätestens 17.30 Uhr haben, beginnend mit 0 Uhr des Folgetages, jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Bilanzgruppenverantwortlichen:
      1. a)Litera adas Aggregat der geplanten Kraftwerkserzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone),
      2. b)Litera bdie Aggregate der möglichen Leistungsober- und -untergrenzen der Erzeugung unter Berücksichtigung insbesondere eventuell geplanter Nichtverfügbarkeiten, des Energie- bzw. Wasserdargebots oder technischer bzw. sonstiger Einschränkungen,
      3. c)Litera cdas Aggregat der Kaltreserve,
      4. d)Litera dder Pumpstromeinsatz bzw. der Bezug für Pumpspeicherung;
    2. 2.Ziffer 2die Übertragungsnetzbetreiber den Netzlastverlauf im eigenen Netz;
    3. 3.Ziffer 3die Betreiber unterlagerter Netze den Netzlastverlauf im eigenen Netz sowie, sofern diese Daten verfügbar sind, in allenfalls nachgelagerten Netzen;
    4. 4.Ziffer 4die Betreiber unterlagerter Netze den Netzlastverlauf in jenem Teil des eigenen Netzes, sowie, sofern diese Daten verfügbar sind, in allenfalls nachgelagerten Netzen, der sich sowohl in der österreichischen Regelzone als auch in Österreich befindet.
  2. (2)Absatz 2,Von den Regelzonenführern sind täglich bis spätestens 18 Uhr, beginnend mit 0 Uhr des Folgetages, jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie mit ausländischen Regelzonen angemeldeten Austauschfahrpläne getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen;
    2. 2.Ziffer 2der Netzlastverlauf in der Regelzone;
    3. 2a.Ziffer 2 ader Anteil des Netzlastverlaufs in der Regelzone, der nur Netzgebiete innerhalb Österreichs beinhaltet;
    4. 3.Ziffer 3die Gesamterzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone).
  3. (2a)Absatz 2 a,Von den Regelzonenführern ist täglich bis spätestens 8 Uhr eine Prognose der Lastdeckung der Regelzone für den aktuellen und die folgenden sechs Tage zu übermitteln.
  4. (3)Absatz 3,Die Netzbetreiber haben die Angaben gemäß Abs. 1 Z 4 gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.Die Netzbetreiber haben die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4, gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.

§ 7 E-EnLD-VO 2017 Vier-Wochen-Vorschauen


  1. (1)Absatz eins,Jeweils einmal wöchentlich sind von den Bilanzgruppenverantwortlichen spätestens bis Mittwoch 16 Uhr für jeden Mittwoch der folgenden vier Wochen als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. 1.Ziffer einsdie Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b;die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,;
    2. 2.Ziffer 2die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. c.die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,
  2. (2)Absatz 2,Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu übermitteln.

§ 8 E-EnLD-VO 2017 Pflichten von Bilanzgruppenmitgliedern und -verantwortlichen


  1. (1)Absatz eins,Die Bilanzgruppenmitglieder haben dem Bilanzgruppenverantwortlichen die für die Ermittlung der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 1 notwendigen Werte rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Die entsprechenden Kraftwerksdaten sind jeweils von jenen Bilanzgruppenverantwortlichen zu melden, in deren Bilanzgruppe der reale Kraftwerkseinsatz (Effektiveinsatz) vorgenommen wird.Die Bilanzgruppenmitglieder haben dem Bilanzgruppenverantwortlichen die für die Ermittlung der Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz eins, notwendigen Werte rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Die entsprechenden Kraftwerksdaten sind jeweils von jenen Bilanzgruppenverantwortlichen zu melden, in deren Bilanzgruppe der reale Kraftwerkseinsatz (Effektiveinsatz) vorgenommen wird.
  2. (2)Absatz 2,Eine Dokumentation der zur Erfüllung der Meldepflichten gemäß § 6 und § 7 getroffenen Annahmen ist auf Anfrage der E-Control einmal jährlich zu übermitteln.Eine Dokumentation der zur Erfüllung der Meldepflichten gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, getroffenen Annahmen ist auf Anfrage der E-Control einmal jährlich zu übermitteln.

§ 9 E-EnLD-VO 2017 Jahresvorschauen


Von den öffentlichen Erzeugern sind für Speicherkraftwerke und Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, zu melden: Von den öffentlichen Erzeugern sind für Speicherkraftwerke und Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, zu melden:

  1. 1.Ziffer einsjeweils spätestens bis zum 15. Dezember für das folgende Kalenderjahr im Tagesraster die aufgrund von Revisionen, Reparaturen oder Defekten bzw. aufgrund von Konservierungen oder Stilllegungen nicht verfügbare Leistung, für Speicherkraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerken und für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken;
  2. 2.Ziffer 2unverzüglich jede Änderung der gemäß Z 1 gemeldeten Vorschauwerte, die einer Änderung der jeweiligen Leistungsangaben um zumindest 10 MW und einer Verschiebung des geplanten Termins (Beginn oder Ende) um zumindest 48 Stunden entspricht;unverzüglich jede Änderung der gemäß Ziffer eins, gemeldeten Vorschauwerte, die einer Änderung der jeweiligen Leistungsangaben um zumindest 10 MW und einer Verschiebung des geplanten Termins (Beginn oder Ende) um zumindest 48 Stunden entspricht;
  3. 3.Ziffer 3unverzüglich alle Ausfälle, für die eine Dauer von zumindest 24 Stunden anzunehmen ist und die eine Leistung von zumindest 10 MW betreffen, für Speicherkraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerken und für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken;
  4. 4.Ziffer 4unverzüglich alle in den kommenden zwölf Monaten geplanten Konservierungen und Stilllegungen.

§ 10 E-EnLD-VO 2017 Vorkehrungen für den Krisenfall


Erhebungen zum Monitoring der Versorgungssicherheit
  1. (1)Absatz eins,Jeweils spätestens bis zum 30. April sind für den Erhebungsstichtag 15. April zu melden:
    1. 1.Ziffer eins von den öffentlichen Erzeugern und den Eigenerzeugern die in Planung und in Bau befindlichen Kraftwerke sowie geplante Außerbetriebnahmen, Stilllegungen oder Konservierungen unter Angabe des voraussichtlichen Inbetriebnahme- bzw. Außerbetriebnahmetermins sowie kraftwerksbezogener technischer Kennzahlen gemäß § 5 Abs. 5, bei Konservierungen von Wärmekraftwerksblöcken darüber hinaus auch die Vorlaufzeit zum Erreichen der neuerlichen Betriebsbereitschaft (sowohl technisch als auch organisatorisch) sowie den geplanten Termin für eine neuerliche Betriebsbereitschaft jeweils getrennt nach Kraftwerken (Projekten). Für Laufkraftwerke sowie für Tages- und Wochenspeicherkraftwerke darüber hinaus die gesicherte Leistung und für Wärmekraftwerke darüber hinaus der Hauptenergieträger; von den öffentlichen Erzeugern und den Eigenerzeugern die in Planung und in Bau befindlichen Kraftwerke sowie geplante Außerbetriebnahmen, Stilllegungen oder Konservierungen unter Angabe des voraussichtlichen Inbetriebnahme- bzw. Außerbetriebnahmetermins sowie kraftwerksbezogener technischer Kennzahlen gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, bei Konservierungen von Wärmekraftwerksblöcken darüber hinaus auch die Vorlaufzeit zum Erreichen der neuerlichen Betriebsbereitschaft (sowohl technisch als auch organisatorisch) sowie den geplanten Termin für eine neuerliche Betriebsbereitschaft jeweils getrennt nach Kraftwerken (Projekten). Für Laufkraftwerke sowie für Tages- und Wochenspeicherkraftwerke darüber hinaus die gesicherte Leistung und für Wärmekraftwerke darüber hinaus der Hauptenergieträger;
    2. 2.Ziffer 2 von den Netzbetreibern die in Planung und in Bau befindlichen Leitungen der Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. der Hoch- und Höchstspannung unter Angabe des voraussichtlichen Inbetriebnahmetermins sowie der Spannungsebene, der thermischen Grenzleistungen und der Anzahl der Systeme, jeweils getrennt nach Leitungen (Projekten); von den Netzbetreibern die in Planung und in Bau befindlichen Leitungen der Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 bzw. der Hoch- und Höchstspannung unter Angabe des voraussichtlichen Inbetriebnahmetermins sowie der Spannungsebene, der thermischen Grenzleistungen und der Anzahl der Systeme, jeweils getrennt nach Leitungen (Projekten);
    3. 3.Ziffer 3von den Betreibern der unterlagerten Netze: die Abschaltzonen, Dauer und Intervall der Abschaltung laut aktuellem Abschaltplan sowie die Jahressumme der Abgabe an Endverbraucher und die Jahressumme der Erzeugung in diesen Abschaltzonen.
  2. (2)Absatz 2,Jeweils spätestens bis zum 15. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres sind von den Übertragungsnetzbetreibern und den Betreibern unterlagerter Netze für die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 bzw. die Hoch- und Höchstspannung für den Zeitraum vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr sowie als Vorschau zumindest für die dem Berichtsjahr folgenden zwei Jahre zu melden:Jeweils spätestens bis zum 15. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres sind von den Übertragungsnetzbetreibern und den Betreibern unterlagerter Netze für die Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 bzw. die Hoch- und Höchstspannung für den Zeitraum vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr sowie als Vorschau zumindest für die dem Berichtsjahr folgenden zwei Jahre zu melden:
    1. 1.Ziffer eins eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Instandhaltungsmaßnahmen und Erweiterungsprogramme inklusive einer allgemeinen Beschreibung der Instandhaltungs- und Erweiterungsstrategien, jeweils untergliedert nach Spannungsebenen und Betriebsmitteln;
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung der zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger getroffenen Maßnahmen, insbesondere Informationen zu Erzeugungs- und Lastmanagement, Vertragsbedingungen sowie Netzwiederaufbaukonzepte inklusive geplanter Änderungen und Anpassungen.
  3. (3)Absatz 3,Zur Ermittlung der Verfügbarkeit von Elektrizitätserzeugungsanlagen sind zu melden:
    1. 1.Ziffer einsspätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres von den öffentlichen Erzeugern für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und für alle anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken:spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum bzw. dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres von den öffentlichen Erzeugern für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW haben, für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerksblöcken und für alle anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken:
      1. a)Litera afür die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr das Datum der Inbetriebnahme sowie des letzten Umbaus, die Betriebszeit, die geplanten und ungeplanten (ungewollten) Nichtverfügbarkeiten unter Angabe des Beginns und Endes jeden Ereignisses, der jeweiligen Leistungsminderung sowie der jeweiligen Ursache (geplant oder ungeplant);
      2. b)Litera bfür Laufkraftwerke sowie für Tages- und Wochenspeicherkraftwerke darüber hinaus die gesicherte Leistung zum 31. Dezember 24 Uhr;
    2. 2.Ziffer 2spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitpunkt folgenden Monats von den Netzbetreibern für den jeweiligen 15. Kalendertag eines Monats 24 Uhr die maximal mögliche Einspeiseleistung der in ihrem Netz angeschlossenen Windkraftwerke und Photovoltaikanlagen jeweils getrennt nach Kraftwerkstypen. Netzbetreiber mit einer Abgabe an Endverbraucher im vergangenen Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh können die Daten spätestens bis zum 20. Juli bzw. 20. Jänner für den jeweils vorangegangenen Monat übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres sind von den Netzbetreibern zur Ermittlung der Verfügbarkeit von Netzen für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr jede Versorgungsunterbrechung von mehr als einer Sekunde Dauer jeweils unter Angabe der Ursache, der verursachenden und betroffenen Netz- und Spannungsebene(n), des Beginns und der Dauer der Versorgungsunterbrechung, der Anzahl und Leistung (MVA) der betroffenen Umspanner (Anlagen), der Anzahl der betroffenen Netzbenutzer und der jeweils betroffenen Leistung und Energie, jeweils getrennt nach Spannungsebenen, nach der regionalen Klassifikation von Versorgungsgebieten sowie nach Verbraucherkategorien zu melden. Wenn nicht ermittelbar, ist die Menge der durch den Ausfall betroffenen elektrischen Energie durch geeignete Verfahren zu schätzen.

§ 11 E-EnLD-VO 2017 Ansprechpersonen und Krisenverantwortliche


  1. (1)Absatz eins,Meldepflichtige Unternehmen haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober die für die Datenerfassung und -übermittlung verantwortlichen Personen der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2,Regelzonenführer, Netzbetreiber und Erzeuger, die zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, sowie Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortliche haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Diesen Personen muss die entsprechende Anordnungsbefugnis zur Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zukommen und es muss im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 EnLG 2012 deren Erreichbarkeit oder deren Vertretung innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleistet sein. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.Regelzonenführer, Netzbetreiber und Erzeuger, die zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, sowie Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortliche haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden. Diesen Personen muss die entsprechende Anordnungsbefugnis zur Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zukommen und es muss im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, EnLG 2012 deren Erreichbarkeit oder deren Vertretung innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleistet sein. Scheiden die angezeigten Personen aus dem Unternehmen aus oder wird die Anzeige widerrufen, sind die nunmehr verantwortlichen Personen und deren Kontaktdaten unverzüglich anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3,Regelzonenführer, Netzbetreiber und Erzeuger, die zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis Z 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, sowie Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortliche haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Telefonnummer(n) und Kontaktdaten einer im Krisenfall jederzeit erreichbaren Stelle, welche den Personenkreis gemäß Abs. 2 kontaktieren kann, zu melden. Änderungen bezüglich dieser jederzeit erreichbaren Stelle sind unverzüglich bekannt zu geben.Regelzonenführer, Netzbetreiber und Erzeuger, die zumindest ein Kraftwerk betreiben, das direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis Ziffer 3, ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 10 MW hat, sowie Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortliche haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Telefonnummer(n) und Kontaktdaten einer im Krisenfall jederzeit erreichbaren Stelle, welche den Personenkreis gemäß Absatz 2, kontaktieren kann, zu melden. Änderungen bezüglich dieser jederzeit erreichbaren Stelle sind unverzüglich bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Großverbraucher haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Krisenverantwortliche gemäß Abs. 2 der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden.Großverbraucher haben jeweils spätestens bis zum 15. Oktober Krisenverantwortliche gemäß Absatz 2, der E-Control anzuzeigen und deren Kontaktdaten zu melden.

§ 12 E-EnLD-VO 2017 Erhebungen zu Großverbrauchern


  1. (1)Absatz eins,Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die in Summe über alle Zählpunkte mehr als 6 000 000 kWh im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres aus dem Netz bezogen haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die Zählpunktbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie den jeweiligen Bezug zu melden.Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die in Summe über alle Zählpunkte mehr als 6 000 000 kWh im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres aus dem Netz bezogen haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die Zählpunktbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie den jeweiligen Bezug zu melden.
  2. (1a)Absatz eins a,Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für saisonale Großverbraucher im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG, die Zählpunktbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie die jeweiligen Monatsbezüge zu melden.Die Netzbetreiber haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für saisonale Großverbraucher im Zeitraum vom 1. September des vorangegangenen Jahres bis 31. August des aktuellen Jahres Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG, die Zählpunktbezeichnung(en), die Anlagenadresse sowie die jeweiligen Monatsbezüge zu melden.
  3. (2)Absatz 2,Die Großverbraucher haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres zum Erhebungszeitpunkt 31. August 24 Uhr jeweils getrennt je Standort zu melden:
    1. 1.Ziffer einsName und Adresse der Anlage sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en);
    2. 2.Ziffer 2die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE;
    3. 3.Ziffer 3Angaben zu vorhandenen technischen Einrichtungen zur automatischen oder manuellen Reduzierung des Verbrauchs bzw. Bezugs elektrischer Energie.
  4. (3)Absatz 3,Die öffentlichen Erzeuger haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für den Stichtag 31. Oktober jene Kraftwerke zu melden, die entsprechend § 14 letzter Satz EnLG 2012 zur Erbringung von Reserven für andere Regelzonen mit definierter Leistung langfristig vertraglich gebunden sind, getrennt nach Kraftwerken und unter Angabe der jeweils betroffenen Leistung sowie des jeweiligen Gültigkeitszeitraums (Beginn und Ende).Die öffentlichen Erzeuger haben spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für den Stichtag 31. Oktober jene Kraftwerke zu melden, die entsprechend Paragraph 14, letzter Satz EnLG 2012 zur Erbringung von Reserven für andere Regelzonen mit definierter Leistung langfristig vertraglich gebunden sind, getrennt nach Kraftwerken und unter Angabe der jeweils betroffenen Leistung sowie des jeweiligen Gültigkeitszeitraums (Beginn und Ende).

§ 14 E-EnLD-VO 2017 Erweiterte Datenmeldungen


Erweiterte Datenmeldung bei einem Engpassfall im Erdgasbereich
  1. (1)Absatz eins,Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 14 Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (G-EnLD-VO 2017), BGBl. II Nr. 416/2016, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 274/2022, um mehr als 30 % oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß Paragraph 14, Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017 (G-EnLD-VO 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2022,, um mehr als 30 % oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls sind auf Anordnung der E-Control von den Regelzonenführern folgende Daten zu melden:
    1. 1.Ziffer einstäglich bis spätestens 16 Uhr eine eigenständige Situationsbeschreibung und -bewertung;
    2. 2.Ziffer 2ehestmöglich, spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Aufforderung, eine Situationsbewertung auf Basis von durch die E-Control vorgegebenen Szenarien.
  2. (2)Absatz 2,Im Fall des Abs. 1 sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß § 6 unverzüglich bekannt zu geben und die Angaben gemäß § 7 täglich für die folgenden sieben Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß § 9 zu aktualisieren.Im Fall des Absatz eins, sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 6, unverzüglich bekannt zu geben und die Angaben gemäß Paragraph 7, täglich für die folgenden sieben Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß Paragraph 9, zu aktualisieren.

§ 15 E-EnLD-VO 2017 Erweiterungen bei einem Engpassfall im Erdgasbereich bzw. im Krisenfall


Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 14 G-EnLD-VO 2017 um mehr als 30 % (Engpassfall), im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 (Krisenfall) oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control insbesondere: Im Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß Paragraph 14, G-EnLD-VO 2017 um mehr als 30 % (Engpassfall), im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EnLG 2012 (Krisenfall) oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsdie Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 jeweils innerhalb der nächsten Viertelstunde anordnen;die Meldung der Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis Absatz 4, jeweils innerhalb der nächsten Viertelstunde anordnen;
  2. 2.Ziffer 2die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 7 jeweils an jedem Donnerstag bis 12 Uhr bzw. jeweils täglich bis 12 Uhr für den jeweiligen Vortag anordnen;die Meldung der Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 7, jeweils an jedem Donnerstag bis 12 Uhr bzw. jeweils täglich bis 12 Uhr für den jeweiligen Vortag anordnen;
  3. 3.Ziffer 3die Meldung der Daten gemäß § 3 jeweils täglich bis 12 Uhr anordnen;die Meldung der Daten gemäß Paragraph 3, jeweils täglich bis 12 Uhr anordnen;
  4. 4.Ziffer 4die Meldung der Daten gemäß § 6 und § 7 jeweils in kürzeren Intervallen sowie gemäß § 7 für einen längeren Vorschauhorizont anordnen;die Meldung der Daten gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, jeweils in kürzeren Intervallen sowie gemäß Paragraph 7, für einen längeren Vorschauhorizont anordnen;
  5. 5.Ziffer 5die Meldung der Daten gemäß § 5 Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 sowie § 12 Abs. 2 und Abs. 3 jeweils aktuell anordnen.die Meldung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, sowie Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, jeweils aktuell anordnen.

§ 17 E-EnLD-VO 2017 Datenmeldungen


Durchführung der Erhebungen
  1. (1)Absatz eins,Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch
    1. 1.Ziffer einsHeranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
    2. 2.Ziffer 2Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen) und der Regelzonenführer;
    3. 3.Ziffer 3periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.
  2. (2)Absatz 2,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten, die den Bilanzgruppenkoordinatoren im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E- Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht entbunden.
  3. (3)Absatz 3,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung jener Daten gemäß § 2, § 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7 Abs. 1 Z 2, § 9 und § 12 Abs. 2 Z 3, die den Regelzonenführern zur Verfügung stehen, direkt von den Regelzonenführern unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht an die E-Control entbunden.Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung jener Daten gemäß Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 9 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,, die den Regelzonenführern zur Verfügung stehen, direkt von den Regelzonenführern unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht an die E-Control entbunden.
  4. (4)Absatz 4,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit kann die E-Control Daten, die insbesondere die Bilanzgruppenkoordinatoren oder die Regelzonenführer im Rahmen der Erfüllung ihrer Veröffentlichungsverpflichtungen in ausreichender Qualität und Verfügbarkeit veröffentlichen, für Zwecke dieser Verordnung heranziehen.

§ 18 E-EnLD-VO 2017 Meldepflichten


  1. (1)Absatz eins,Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
  2. (2)Absatz 2,Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenmitglieder;
    2. 2.Ziffer 2die Bilanzgruppenverantwortlichen;
    3. 3.Ziffer 3die Eigenerzeuger;
    4. 4.Ziffer 4die Großverbraucher;
    5. 5.Ziffer 5die Netzbetreiber;
    6. 6.Ziffer 6die öffentlichen Erzeuger;
    7. 7.Ziffer 7die Regelzonenführer.
  3. (3)Absatz 3,Die Erhebungsinhalte gemäß § 2 bis § 12 sind auf Netzbereiche, die nicht von einem Übertragungsnetz der in § 23 Abs. 1 ElWOG 2010 genannten Unternehmen abgedeckt werden, sinngemäß anzuwenden. In Ermangelung einer für diese Regelbereiche konzessionierten Verrechnungsstelle treffen die Meldepflichten die örtlichen Verteilernetzbetreiber.Die Erhebungsinhalte gemäß Paragraph 2 bis Paragraph 12, sind auf Netzbereiche, die nicht von einem Übertragungsnetz der in Paragraph 23, Absatz eins, ElWOG 2010 genannten Unternehmen abgedeckt werden, sinngemäß anzuwenden. In Ermangelung einer für diese Regelbereiche konzessionierten Verrechnungsstelle treffen die Meldepflichten die örtlichen Verteilernetzbetreiber.

§ 19 E-EnLD-VO 2017 Datenformate


Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.

§ 20 E-EnLD-VO 2017 Weitergabe und Verwendung von Daten


  1. (1)Absatz eins,Daten, die auf Basis dieser Verordnung erhoben werden, dürfen ausschließlich für die im EnLG 2012 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Entsprechend § 15 Abs. 9 EnLG 2012 sind:Entsprechend Paragraph 15, Absatz 9, EnLG 2012 sind:
    1. 1.Ziffer einsden Landeshauptmännern für die Vollziehung des § 21 EnLG 2012 (Landesverbrauchskontingente) auf deren Verlangen folgende Verbrauchsdaten für die in ihrem jeweiligen Landesgebiet in den Netzbereichen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz angesiedelten Endverbraucher mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formulare in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:den Landeshauptmännern für die Vollziehung des Paragraph 21, EnLG 2012 (Landesverbrauchskontingente) auf deren Verlangen folgende Verbrauchsdaten für die in ihrem jeweiligen Landesgebiet in den Netzbereichen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz angesiedelten Endverbraucher mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formulare in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
      1. a)Litera atägliche Ganglinien bzw. aggregierte Tages-, Wochen- oder Monatssummen gemäß § 2 Abs. 5 Z 1,tägliche Ganglinien bzw. aggregierte Tages-, Wochen- oder Monatssummen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins,,
      2. b)Litera bJahressummen gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 gegebenenfalls nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen.Jahressummen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 3, gegebenenfalls nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen.
    2. 2.Ziffer 2den Regelzonenführern für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf deren Verlangen die Daten gemäß § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 11 Abs. 2 und Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 jeweils mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formate in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.den Regelzonenführern für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf deren Verlangen die Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 11, Absatz 2 und Absatz 3 und Paragraph 12, Absatz 2 und 3 jeweils mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formate in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3,Die E-Control kann eine Abgrenzung der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 auf Bundesländer nur im Ausmaß der vorhandenen Informationen durchführen.Die E-Control kann eine Abgrenzung der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, auf Bundesländer nur im Ausmaß der vorhandenen Informationen durchführen.

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