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Beträgt dieIm Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 514 G-EnLD-VO 2017 um mehr als 30 % (Engpassfall), oder liegen dieim Fall des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 vor (Krisenfall), oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control insbesondere: Beträgt dieIm Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 514, G-EnLD-VO 2017 um mehr als 30 % (Engpassfall), oder liegen dieim Fall des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EnLG 2012 vor (Krisenfall), oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control insbesondere:
Beträgt dieIm Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 514 G-EnLD-VO 2017 um mehr als 30 % (Engpassfall), oder liegen dieim Fall des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 vor (Krisenfall), oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control insbesondere: Beträgt dieIm Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 514, G-EnLD-VO 2017 um mehr als 30 % (Engpassfall), oder liegen dieim Fall des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EnLG 2012 vor (Krisenfall), oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control insbesondere: