§ 15 E-EnLD-VO 2017 Erweiterungen bei einem Engpassfall im Erdgasbereich bzw. im Krisenfall

Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.12.9999

Beträgt dieIm Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 514 G-EnLD-VO 2017 um mehr als 30 % (Engpassfall), oder liegen dieim Fall des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 vor (Krisenfall), oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control insbesondere: Beträgt dieIm Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 514, G-EnLD-VO 2017 um mehr als 30 % (Engpassfall), oder liegen dieim Fall des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EnLG 2012 vor (Krisenfall), oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsdie Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 jeweils innerhalb der nächsten Viertelstunde anordnen;die Meldung der Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis Absatz 4, jeweils innerhalb der nächsten Viertelstunde anordnen;
  2. 2.Ziffer 2die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 7 jeweils an jedem Donnerstag bis 12 Uhr bzw. jeweils täglich bis 12 Uhr für den jeweiligen Vortag anordnen;die Meldung der Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 7, jeweils an jedem Donnerstag bis 12 Uhr bzw. jeweils täglich bis 12 Uhr für den jeweiligen Vortag anordnen;
  3. 3.Ziffer 3die Meldung der Daten gemäß § 3 jeweils täglich bis 12 Uhr anordnen;die Meldung der Daten gemäß Paragraph 3, jeweils täglich bis 12 Uhr anordnen;
  4. 4.Ziffer 4die Meldung der Daten gemäß § 6 und § 7 jeweils in kürzeren Intervallen sowie gemäß § 7 für einen längeren Vorschauhorizont anordnen;die Meldung der Daten gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, jeweils in kürzeren Intervallen sowie gemäß Paragraph 7, für einen längeren Vorschauhorizont anordnen;
  5. 5.Ziffer 5die Meldung der Daten gemäß § 5 Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 sowie § 12 Abs. 2 und Abs. 3 jeweils aktuell anordnen.die Meldung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, sowie Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, jeweils aktuell anordnen.

Stand vor dem 31.07.2022

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.07.2022

Beträgt dieIm Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 514 G-EnLD-VO 2017 um mehr als 30 % (Engpassfall), oder liegen dieim Fall des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 EnLG 2012 vor (Krisenfall), oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control insbesondere: Beträgt dieIm Fall einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 514, G-EnLD-VO 2017 um mehr als 30 % (Engpassfall), oder liegen dieim Fall des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EnLG 2012 vor (Krisenfall), oder zur Vorbereitung eines Krisenfalls kann die E-Control insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsdie Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 jeweils innerhalb der nächsten Viertelstunde anordnen;die Meldung der Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis Absatz 4, jeweils innerhalb der nächsten Viertelstunde anordnen;
  2. 2.Ziffer 2die Meldung der Daten gemäß § 2 Abs. 7 jeweils an jedem Donnerstag bis 12 Uhr bzw. jeweils täglich bis 12 Uhr für den jeweiligen Vortag anordnen;die Meldung der Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 7, jeweils an jedem Donnerstag bis 12 Uhr bzw. jeweils täglich bis 12 Uhr für den jeweiligen Vortag anordnen;
  3. 3.Ziffer 3die Meldung der Daten gemäß § 3 jeweils täglich bis 12 Uhr anordnen;die Meldung der Daten gemäß Paragraph 3, jeweils täglich bis 12 Uhr anordnen;
  4. 4.Ziffer 4die Meldung der Daten gemäß § 6 und § 7 jeweils in kürzeren Intervallen sowie gemäß § 7 für einen längeren Vorschauhorizont anordnen;die Meldung der Daten gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, jeweils in kürzeren Intervallen sowie gemäß Paragraph 7, für einen längeren Vorschauhorizont anordnen;
  5. 5.Ziffer 5die Meldung der Daten gemäß § 5 Abs. 3, § 9, § 10 Abs. 1, § 11 sowie § 12 Abs. 2 und Abs. 3 jeweils aktuell anordnen.die Meldung der Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 11, sowie Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, jeweils aktuell anordnen.

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