§ 86 Bgld. KAG 2000

Bgld. KAG 2000 - Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(2) § 59 tritt mit dem auf die Verlautbarung dieses Landesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 Abs. 3, 4 und 5 zweiter Satz Bgld. KAG 1976 außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bgld. KAG 1976 - nach Maßgabe des Abs. 2 - außer Kraft. Die §§ 54 bis 56 Bgld. KAG 1976 sind insoweit weiter anzuwenden, als gemäß § 14 Abs. 2 des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds die Rechte und Pflichten des bisherigen Burgenländischen Krankenanstaltenfonds wahrzunehmen hat.

(4) Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die den Rechtsträgern von Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen oder erteilt worden sind, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt.

(5) Sind private Krankenanstalten bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben worden und erfüllen sie die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Z 1 bis 7, sind sie auch weiterhin als gemeinnützige Krankenanstalten im Sinne des § 42 zu betrachten.

(6) Die Änderung von § 66 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(7) Die Änderung der § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 6, § 24a Abs. 2 erster Satz und Abs. 7, § 53 Abs. 1 und § 64 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2010 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz LGBl. Nr. 70/2010 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) §§ 5, 7 und 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2011 treten rückwirkend mit 1. März 2011 in Kraft. Im Übrigen tritt das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 3, 5 und 7, § 1 Abs. 3, § 2 Z 4 und 5, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 4, § 4, die Überschrift des 2. Hauptstücks, §§ 6, 9, die Überschrift zu § 10 und § 10 Abs. 1, § 11, die Überschrift zu § 12 sowie § 12 Abs. 1 und 2 Z 2, 3 und 6 und Abs. 5, §§ 13, 14, 16 Abs. 3, 9 und 11, § 17 Abs. 1 Z 1 und 2, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Z 6 und Abs. 3, §§ 23a, 24 Abs. 1, 2 Einleitungssatz, 3, 3a, 4 Einleitungssatz und Z 2, Abs. 4a, 5a, 6a und 9, § 24a Abs. 2 erster Satz, § 25 Abs. 3, §§ 25a, 26 Abs. 1 und 6, § 48 Abs. 1 Z 2, § 52 Abs. 2 und 4, § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Z 4, § 57 Abs. 1, 3 und 6, § 57 Abs. 7 letzter Satz, § 63 Abs. 7, § 71 Abs. 4, § 71 Abs. 5 letzter Satz, § 75 Abs. 1 und § 78 Abs. 3 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Abs. 8 erster Satz ist auf Verfahren zur Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bzw. eines selbstständigen Ambulatoriums, die ab dem 1. März 2011 anhängig werden, anzuwenden, ferner sind anhängige Verfahren auf Grund der neuen Rechtslage fortzusetzen.

(10) Rechtsträger von Krankenanstalten, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine rechtskräftige Betriebsbewilligung vorliegt und die nach § 25a zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet sind, haben dieser Verpflichtung innerhalb von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzukommen und dies der Landesregierung nachzuweisen.

(11) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 3 Abs. 3 dritter Satz, § 4 Z 2, 18, 24 und 25, § 21 Abs. 1 Z 3, § 24 Abs. 1 Z 2, § 24 Abs. 1 letzter Satz, § 24 Abs. 4 Z 8, § 24b, die Überschrift zu § 35, § 35 Abs. 1 bis 5, § 57 Abs. 2 Z 2 und § 71 Abs. 2 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, ferner § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 bis 5, §§ 3b, 3c, 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Z 4 und 6, § 14 Abs. 3 und 4, §§ 15, 21 Abs. 1 Z 6 bis 10, §§ 22a, 23 Abs. 6, §§ 31, 37 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und § 50 Abs. 6 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) Die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichteten Departments für Unfallchirurgie sind bis 31. Dezember 2015 in Satellitendepartments gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 lit. a umzuwandeln.

(14) Die vor dem 1. Jänner 2012 im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie eingerichteten Departments für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sind bis 31. Dezember 2015 in Fachschwerpunkte gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 umzuwandeln.

(15) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 43 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.

(16) § 5 Abs. 2, § 5 Abs. 9, § 7 Abs. 8, § 43 Abs. 5, § 50 Abs. 3, § 72 Abs. 1, § 84 Abs. 2 und 3 sowie § 86 Abs. 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 43 Abs. 6.

(17) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 3b Abs. 2 Z 3, §§ 3d, 3e, 4 und 5 Abs. 3, § 7 Abs. 4, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 6 und 7 Z 1, § 18 Abs. 4, §§ 21a, 23 Abs. 6, § 24a Abs. 4, § 35 Abs. 1 Z 2, § 64 Abs. 6 und § 64a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2014, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(18) § 35 Abs. 1 Z 1, § 35 Abs. 6 und 7, § 60 Abs. 3 sowie § 75 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2014, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(19) §§ 21a und 22a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(20) § 1 Abs. 2 Z 8, § 2 Z 6, § 3 Abs. 1 bis 3 und 4, § 3b Abs. 2 Z 1, §§ 4, 5 Abs. 1 erster Satz, § 5 Abs. 1a, § 5 Abs. 2 letzter Satz, § 5 Abs. 4, § 5 Abs. 7 bis 11, § 7 Abs. 1 erster Satz, § 7 Abs. 1a, § 7 Abs. 2 letzter Satz, § 7 Abs. 4 bis 11, § 7a Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 1 Z 9, § 16 Abs. 10, § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, §§ 24d, 43 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Z 5, § 63 Abs. 7, § 64a Abs. 1 und 2, die Überschrift zum 5. Hauptstück und die §§ 80 und 85a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(21) § 57 Abs. 8 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(22) § 21 Abs. 4 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(23) Vor dem 1. Jänner 2017 bestehende Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gemäß § 3 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2016 sind bis 1. Jänner 2020 in Standardkrankenanstalten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 umzuwandeln.

(24) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 4 Z 20 bis 42, § 7 Abs. 2 Z 4, § 7 Abs. 10 und 10a, § 7b, § 24 Abs. 7a und 8, § 24a Abs. 8a und 10, § 67 Abs. 2 und § 69 Abs. 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(25) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 7 und das 5a. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das 5a. Hauptstück tritt sechs Monate nach dessen Inkrafttreten wieder außer Kraft.

(26) Das 5a. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Änderung im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 und § 2 Z 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 sowie das 5a. Hauptstück in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 wieder außer Kraft.

In Kraft seit 17.12.2020 bis 31.12.9999
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