§ 48 Bgld. KAG 2000 Öffentliche Stellenausschreibung

Bgld. KAG 2000 - Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

(1) In öffentlichen Krankenanstalten sind die Stellen

1.

des ärztlichen Leiters;

2.

jener Ärzte, die eine Abteilung, ein Department, einen Fachschwerpunkt, eine Prosektur, eine Ambulanz in einer öffentlichen Krankenanstalt oder ein Institut leiten oder als ständige Konsiliarärzte oder als Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen;

3.

jener Apotheker, die mit der Leitung der Anstaltsapotheke betraut oder als ständige Konsiliarapotheker bestellt werden sollen;

4.

des Leiters der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten sowie

5.

des Leiters des Pflegedienstes

öffentlich auszuschreiben. Für die Bewerbung ist eine Frist von mindestens sechs Wochen einzuräumen.

(2) Die Stellenausschreibung ist vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt unter Angabe der beizubringenden Unterlagen im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Wenn die Stellenausschreibung Ärzte oder Apotheker betrifft, ist die Ärztekammer für Burgenland oder die Österreichische Apothekenkammer von der Ausschreibung gesondert zu verständigen.

(3) Die Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle haben dem Bewerbungsgesuch anzuschließen

1.

Geburtsurkunde;

2.

Lebenslauf;

3.

Nachweise über die Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit, bei Ärzten und Apothekern Urkunden zum Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Arztberufes oder des Apothekerberufes nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, sowie

4.

bei Bewerbern, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Strafregisterbescheinigung.

(4) Wenn die Stellenausschreibung Ärzte oder Apotheker betrifft, sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt die Gesuche mit allen Unterlagen dem Landessanitätsrat zur Begutachtung vorzulegen. Der Landessanitätsrat hat in seinem Gutachten die Bewerber auf deren Eignung oder Nichteignung zu beurteilen und auf Grund dieser Beurteilung zu reihen, wobei mehrere Bewerber an eine Stelle gesetzt werden können. Die Reihung ist eingehend zu begründen. Die Begründung hat sich sowohl auf die fachliche Qualifikation als auch auf die Befähigung für eine leitende Stelle zu erstrecken. Das Gutachten ist mit den vorgelegten Unterlagen dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt, eine Zweitausfertigung der Landesregierung vorzulegen. Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat bei der Besetzung der offenen Stellen die Wahl unter den gereihten Bewerbern.

In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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