§ 58 Bgld. KAG 2000 Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren

Bgld. KAG 2000 - Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die LKF-Gebühren ergeben sich aus dem Produkt der für die einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung gemäß Abs. 3 festgelegten Betrag je LKF-Punkt. Werden LKF-Gebühren verrechnet, ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Der Betrag je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 56 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln.

(3) Der für die LKF-Gebühren zu verrechnende Betrag je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Verordnung sind auch der kostendeckend ermittelte Betrag, die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen. Diese Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(4) Für alle öffentlichen und gemäß § 42 gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) sind, sowie für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet werden, ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, ob die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse durch LKF-Gebühren oder Pflegegebühren abgegolten werden. Diese Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(5) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich des Landes sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(6) Die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

(7) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 50 Abs. 3 sind die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.

In Kraft seit 10.12.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58 Bgld. KAG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 Bgld. KAG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58 Bgld. KAG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58 Bgld. KAG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58 Bgld. KAG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. KAG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 57 Bgld. KAG 2000
§ 59 Bgld. KAG 2000