§ 62 Bgld. KAG 2000 Vorschreibung und Einbringung der LKF-Gebühren,

Bgld. KAG 2000 - Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge (§ 57) der öffentlichen Krankenanstalten, die nicht im Voraus entrichtet wurden, sind unverzüglich nach Beendigung der Anstaltspflege vom Rechtsträger der Krankenanstalt in einer Gebührenverrechnung (Abs. 4) dem Zahlungspflichtigen vorzuschreiben. Bei längerdauernder Anstaltsbehandlung können sie auch monatlich vorgeschrieben werden. Die LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind innerhalb von zwei Wochen ab der Vorschreibung vom Zahlungspflichtigen zu bezahlen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann auf Antrag des Zahlungspflichtigen die Zahlungsfrist von zwei Wochen verlängert (Stundung) oder die Abstattung in Teilzahlungen bewilligt werden. Für die Zeit der Stundung oder der Teilzahlung sind Verzugszinsen (Abs. 2) nicht zu verrechnen.

(2) LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.

(3) LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge für die in einer angegliederten Anstalt untergebrachten Patienten (§ 45) sind von der Hauptanstalt vorzuschreiben und einzubringen.

(4) Zur Einbringung fälliger LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge ist dem Zahlungspflichtigen eine Gebührenverrechnung zuzustellen. Diese hat zu enthalten:

1.

die Dauer der Anstaltspflege;

2.

die Höhe der aufgelaufenen LKF-Gebühren, Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge;

3.

die geleisteten Teilzahlungen;

4.

die Höhe des aushaftenden Rückstandes;

5.

einen Hinweis auf die Fälligkeit der Forderung, die zweiwöchige Zahlungsfrist und auf allfällige Verzugszinsen sowie

6.

eine Belehrung über das Recht zur Erhebung von Einwendungen.

(5) Gegen die Gebührenverrechnung kann der Zahlungspflichtige binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Stelle Einwendungen erheben, die die Gebührenverrechnung ausgestellt hat. Über Einwendungen, denen von dieser Stelle nicht voll Rechnung getragen wird, entscheidet die nach dem Sitz der Krankenanstalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid.

(6) Der Anspruch gegen den Zahlungspflichtigen ist vollstreckbar

1.

nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist, wenn keine Einwendungen erhoben werden, oder

2.

nach Ablauf von zwei Wochen, gerechnet vom Tag des Ablaufs der erstreckten Zahlungsfrist, oder

3.

bei Nichtbezahlung von Teilbeträgen bezüglich des gesamten aushaftenden Betrages nach Ablauf von zwei Wochen nach Fälligkeit eines Teilbetrages.

Die Gebührenverrechnung gilt in diesen Fällen als Rückstandsausweis.

(7) Auf Grund des Rückstandsausweises einer öffentlichen Krankenanstalt ist gegen den Zahlungspflichtigen die Vollstreckung zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises von der nach dem Sitz der Krankenanstalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung lautet: “Dieser Rückstandsausweis unterliegt keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug”.

(8) Der Rechtsträger kann von Einbringungsmaßnahmen Abstand nehmen, wenn diese offensichtlich aussichtslos sind oder der zu erwartende Erlös in keinem Verhältnis zu den Kosten der Einbringung steht.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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