§ 68 Bgld. KAG 2000 Aufgaben der Schiedskommission

Bgld. KAG 2000 - Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Schiedskommission ist zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig:

1.

Abschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten außerhalb des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds, die am 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

2.

Streitigkeiten aus zwischen den Trägern der Krankenanstalten im Sinne § 1 des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem Landesfonds;

3.

Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung;

4.

Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß Art. 29 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung gründen.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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