Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.12.2025
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.Ziffer einseine Krankenanstalt oder einzelne Betriebsbereiche derselben ohne die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen errichtet oder betreibt;
2.Ziffer 2eine Krankenanstalt ohne Bewilligung an einen anderen Betriebsort (§ 11) verlegt;eine Krankenanstalt ohne Bewilligung an einen anderen Betriebsort (Paragraph 11,) verlegt;
3.Ziffer 3wesentliche Veränderungen im Sinne des § 12 Abs. 2 in der Krankenanstalt ohne Bewilligung durchführt;wesentliche Veränderungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, in der Krankenanstalt ohne Bewilligung durchführt;
4.Ziffer 4eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder an einen anderen Rechtsträger überträgt (§ 13);eine Krankenanstalt ohne Bewilligung verpachtet oder an einen anderen Rechtsträger überträgt (Paragraph 13,);
5.Ziffer 5es unterlässt, die für die Anstaltsordnung (§ 15) notwendige Bewilligung zu erwirken oder gegen die behördlich genehmigte Anstaltsordnung verstößt;es unterlässt, die für die Anstaltsordnung (Paragraph 15,) notwendige Bewilligung zu erwirken oder gegen die behördlich genehmigte Anstaltsordnung verstößt;
6.Ziffer 6die Auskunftspflichten gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 verletzt;die Auskunftspflichten gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 verletzt;
7.Ziffer 7entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 unwahre oder unsachliche Informationen gibt;entgegen den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 4, unwahre oder unsachliche Informationen gibt;
8.Ziffer 8den ärztlichen Dienst in Krankenanstalten (§ 20) ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausübt;den ärztlichen Dienst in Krankenanstalten (Paragraph 20,) ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausübt;
9.Ziffer 9es unterlässt, die für den ärztlichen Leiter und den Leiter der Prosektur gemäß § 25 Abs. 4 notwendige Genehmigung zu erwirken, oder im Falle der Nichtgenehmigung oder des Widerrufs der Genehmigung den ärztlichen Leiter oder den Leiter der Prosektur in ihrer Funktion belässt;es unterlässt, die für den ärztlichen Leiter und den Leiter der Prosektur gemäß Paragraph 25, Absatz 4, notwendige Genehmigung zu erwirken, oder im Falle der Nichtgenehmigung oder des Widerrufs der Genehmigung den ärztlichen Leiter oder den Leiter der Prosektur in ihrer Funktion belässt;
11.Ziffer 11es unterlässt, die für die Bestellung des Konsiliarapothekers notwendige Genehmigung (§ 47 Abs. 4) zu erwirken;es unterlässt, die für die Bestellung des Konsiliarapothekers notwendige Genehmigung (Paragraph 47, Absatz 4,) zu erwirken;
12.Ziffer 12eine Sonderklasse in der Krankenanstalt ohne Bewilligung (§ 49 Abs. 2) einrichtet;eine Sonderklasse in der Krankenanstalt ohne Bewilligung (Paragraph 49, Absatz 2,) einrichtet;
13.Ziffer 13entgegen den Bestimmungen des § 46 den Betrieb einer Krankenanstalt unterbricht oder auflässt oderentgegen den Bestimmungen des Paragraph 46, den Betrieb einer Krankenanstalt unterbricht oder auflässt oder
14.Ziffer 14die Anzeigepflichten gemäß den §§ 12 Abs. 1, 26 bis 29, 54 Abs. 2 und 77 Abs. 1 und 3 verletzt.die Anzeigepflichten gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins,, 26 bis 29, 54 Absatz 2 und 77 Absatz eins und 3 verletzt.
(2)Absatz 2Personen, die Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen.Personen, die Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3Personen, die Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 14 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.Personen, die Übertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 14 begangen haben, sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4Der Versuch ist strafbar.
(5)Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung jede Bestrafung nach diesem Gesetz mitzuteilen.
In Kraft seit 25.10.2025 bis 31.12.9999
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