§ 12 ASV 2015 (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 ), Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer oder Händler gelten - JUSLINE Österreich
§ 12 ASV 2015 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer oder Händler gelten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 8, wenn er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Paragraph 8,, wenn er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
In Kraft seit 19.04.2016 bis 31.12.9999
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