§ 19 ASV 2015 (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 ), Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sowie anderer Kennzeichnungen - JUSLINE Österreich
§ 19 ASV 2015 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung sowie anderer Kennzeichnungen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die CE-Kennzeichnung ist in jedem Fahrkorb gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen, ebenso auf jedem Sicherheitsbauteil für Aufzüge oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Typenschild.
(2)Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrbringen des Aufzugs bzw. des Sicherheitsbauteils für Aufzüge anzubringen.
(3)Absatz 3,Auf die CE-Kennzeichnung auf Aufzügen folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, die im Rahmen eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren tätig geworden ist:
1.Ziffer einsEntweder Endabnahme nach Anlage V;Entweder Endabnahme nach Anlage römisch fünf;
2.Ziffer 2oder Einzelprüfung nach Anlage VIII;oder Einzelprüfung nach Anlage römisch acht;
3.Ziffer 3oder Qualitätssicherung nach Anlage X, XI oder XII.oder Qualitätssicherung nach Anlage römisch zehn, römisch elf oder römisch zwölf.
(4)Absatz 4,Auf die CE-Kennzeichnung auf Sicherheitsbauteilen für Aufzüge folgt die Kennnummer der notifizierten Stelle, die im Rahmen eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren tätig geworden ist:
1.Ziffer einsEntweder Qualitätssicherung nach AnlageVI;
2.Ziffer 2oder umfassende Qualitätssicherung nach Anlage VII;oder umfassende Qualitätssicherung nach Anlage römisch sieben;
3.Ziffer 3oder Bewertung der Konformität mit der Bauart durch stichprobenartige Prüfungen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nach Anlage IX.oder Bewertung der Konformität mit der Bauart durch stichprobenartige Prüfungen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nach Anlage römisch neun.
(5)Absatz 5,Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten oder den Montagebetrieb oder dessen Bevollmächtigten anzubringen. Nach der CE-Kennzeichnung und der Kennnummer der notifizierten Stelle kann ein anderes Zeichen stehen, das ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung angibt.
In Kraft seit 19.04.2016 bis 31.12.9999
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