Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen nach § 21 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, hat er die Notifizierung gegebenenfalls einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen, wobei er das Ausmaß zu berücksichtigen hat, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde. Er hat darüber unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu informieren.Falls der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen nach Paragraph 21, nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Pflichten nicht nachkommt, hat er die Notifizierung gegebenenfalls einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen, wobei er das Ausmaß zu berücksichtigen hat, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde oder diesen Pflichten nicht nachgekommen wurde. Er hat darüber unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu informieren.
(2)Absatz 2,Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, übermittelt die von der Änderung der Notifizierung betroffene notifizierte Stelle die Akten zur weiteren Bearbeitung an eine andere notifizierte Stelle und sorgt dafür, dass sie für die notifizierende Behörde und die Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
In Kraft seit 29.09.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 24 ASV 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 ASV 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 24 ASV 2015