§ 31 ASV 2015 Risiken durch konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge

ASV 2015 - Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wird nach einer Beurteilung gemäß § 30 Absatz 1 von der Marktüberwachungsbehörde festgestellt, dass ein Aufzug ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl dieser mit dieser Verordnung übereinstimmt, hat sie den Montagebetrieb dazu aufzufordern, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit das genannte Risiko von dem Aufzug nicht mehr ausgeht, oder sie hat den Aufzug zurückzurufen oder seine Verwendung einzuschränken oder zu untersagen. Wird nach einer Beurteilung gemäß § 30 Absatz 1 von der Marktüberwachungsbehörde festgestellt, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, hat sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit das genannte Risiko von dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge bei seinem Inverkehrbringen nicht mehr ausgeht, oder sie hat das Sicherheitsbauteil vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.Wird nach einer Beurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 1 von der Marktüberwachungsbehörde festgestellt, dass ein Aufzug ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl dieser mit dieser Verordnung übereinstimmt, hat sie den Montagebetrieb dazu aufzufordern, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit das genannte Risiko von dem Aufzug nicht mehr ausgeht, oder sie hat den Aufzug zurückzurufen oder seine Verwendung einzuschränken oder zu untersagen. Wird nach einer Beurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 1 von der Marktüberwachungsbehörde festgestellt, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, hat sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit das genannte Risiko von dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge bei seinem Inverkehrbringen nicht mehr ausgeht, oder sie hat das Sicherheitsbauteil vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
  2. (2)Absatz 2,Der Wirtschaftsakteur hat dafür zu sorgen, dass alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erstrecken, die er in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich davon. Aus diesen Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ihre Herkunft, ihre Lieferkette, die Art des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
In Kraft seit 19.04.2016 bis 31.12.9999
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