Anl. 2 ASV 2015 EU-Konformitätserklärung

ASV 2015 - Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die EU-Konformitätserklärung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge muss nachstehende Informationen umfassen:

  1. a)Litera aFirmenbezeichnung und Anschrift des Herstellers;
  2. b)Litera bgegebenenfalls Firmenbezeichnung und Anschrift des Bevollmächtigten;
  3. c)Litera cBeschreibung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge, Typen- oder Serienbezeichnung und gegebenenfalls die Seriennummer; sie kann, falls zur Identifizierung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge notwendig, ein Bild enthalten;
  4. d)Litera dSicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils für Aufzüge, sofern sie nicht eindeutig der Beschreibung zu entnehmen ist;
  5. e)Litera eBaujahr des Sicherheitsbauteils für Aufzüge;
  6. f)Litera falle einschlägigen Vorschriften, denen das Sicherheitsbauteil entspricht;
  7. g)Litera geine Erklärung, die bestätigt, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union erfüllt;
  8. h)Litera hgegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegte(n) harmonisierte(n) europäische(n) Norm(en);
  9. i)Litera igegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die EU-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge nach Anlage IV Teil A und Anlage VI durchgeführt hat und Nummer der EU-Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser notifizierten Stelle ausgestellt wurde;gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die EU-Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge nach Anlage römisch vier Teil A und Anlage römisch sechs durchgeführt hat und Nummer der EU-Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser notifizierten Stelle ausgestellt wurde;
  10. j)Litera jgegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Bewertung der Konformität mit der Bauart durch stichprobenartige Prüfungen nach Anlage IX durchgeführt hat;gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Bewertung der Konformität mit der Bauart durch stichprobenartige Prüfungen nach Anlage römisch neun durchgeführt hat;
  11. k)Litera kgegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die das vom Hersteller verwendete Qualitätssicherungssystem gemäß dem Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anlage VI oder VII zugelassen hat;gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die das vom Hersteller verwendete Qualitätssicherungssystem gemäß dem Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anlage römisch sechs oder römisch sieben zugelassen hat;
  12. l)Litera lName und Funktion der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung der Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten befugt ist.
  13. m)Litera mOrt und Datum der Ausstellung;
  14. n)Litera nUnterschrift.

Die EU-Konformitätserklärung für Aufzüge wird in deutscher Sprache abgefasst und enthält nachstehende Einzelheiten:

  1. a)Litera aFirmenbezeichnung und Anschrift des Montagebetriebs;
  2. b)Litera bgegebenenfalls Firmenbezeichnung und Anschrift des Bevollmächtigten;
  3. c)Litera cBeschreibung des Aufzugs, Typen- oder Serienbezeichnung, Seriennummer und Einbauort des Aufzugs (Anschrift);
  4. d)Litera dJahr des Einbaus des Aufzugs;
  5. e)Litera ealle einschlägigen Vorschriften, denen der Aufzug entspricht;
  6. f)Litera feine Erklärung, die bestätigt, dass der Aufzug die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union erfüllt;
  7. g)Litera ggegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegte(n) harmonisierte(n) europäische(n) Norm(en);
  8. h)Litera hgegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die EU-Baumusterprüfung für Aufzüge nach Anlage IV Teil B durchgeführt hat, und Nummer der EU-Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser notifizierten Stelle ausgestellt wurde;gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die EU-Baumusterprüfung für Aufzüge nach Anlage römisch vier Teil B durchgeführt hat, und Nummer der EU-Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser notifizierten Stelle ausgestellt wurde;
  9. i)Litera igegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Einzelprüfung für Aufzüge nach Anlage VII durchgeführt hat;gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Einzelprüfung für Aufzüge nach Anlage römisch sieben durchgeführt hat;
  10. j)Litera jgegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Endabnahme für Aufzüge nach Anlage V durchgeführt hat;gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die die Endabnahme für Aufzüge nach Anlage römisch fünf durchgeführt hat;
  11. k)Litera kgegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die das vom Montagebetrieb verwendete Qualitätssicherungssystem gemäß dem Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anlage X, XI oder XII zugelassen hat;gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der notifizierten Stelle, die das vom Montagebetrieb verwendete Qualitätssicherungssystem gemäß dem Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anlage römisch zehn, römisch elf oder römisch zwölf zugelassen hat;
  12. l)Litera lName und Funktion der Person, die zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung der Erklärung im Namen des Montagebetriebs oder seines Bevollmächtigten befugt ist;
  13. m)Litera mOrt und Datum der Ausstellung;
  14. n)Litera nUnterschrift.
In Kraft seit 29.09.2015 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASV 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 25 ASV 2015 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen§ 26 ASV 2015 Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit§ 27 ASV 2015 Meldepflichten der notifizierten Stellen§ 28 ASV 2015 Koordinierung der notifizierten Stellen§ 29 ASV 2015 Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge§ 30 ASV 2015 Verfahren zur Behandlung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene§ 31 ASV 2015 Risiken durch konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge§ 32 ASV 2015 Formale Nichtkonformität§ 33 ASV 2015 Übergangs- und SchlussbestimmungenAnl. 1 ASV 2015 WESENTLICHE GESUNDHEITSSCHUTZ- UND SICHERHEITSANFORDERUNGENAnl. 2 ASV 2015 EU-KonformitätserklärungAnl. 3 ASV 2015 LISTE DER SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGEAnl. 4 ASV 2015 EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGEAnl. 5 ASV 2015 ENDABNAHME VON AUFZÜGENAnl. 6 ASV 2015 KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE DER PRODUKTBEZOGENEN QUALITÄTSSICHERUNG BEI SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGEAnl. 7 ASV 2015 KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG BEI SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGEAnl. 8 ASV 2015 KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELPRÜFUNG BEI AUFZÜGENAnl. 9 ASV 2015 KONFORMITÄT MIT DER BAUART MIT STICHPROBENARTIGER PRÜFUNG BEI SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGEAnl. 10 ASV 2015 KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE DER PRODUKTQUALITÄTSSICHERUNG BEI AUFZÜGENAnl. 11 ASV 2015 KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG MIT ENTWURFSPRÜFUNG BEI AUFZÜGENAnl. 12 ASV 2015 KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE DER PRODUKTIONSQUALITÄTSSICHERUNG BEI AUFZÜGEN
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