Anl. 5 ASV 2015 ENDABNAHME VON AUFZÜGEN

ASV 2015 - Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

1. Die Endabnahme ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem eine notifizierte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein Aufzug, für den eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde oder der nach einem zugelassenen Qualitätssicherungssystem entworfen und hergestellt worden ist, den in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen genügt.1. Die Endabnahme ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem eine notifizierte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein Aufzug, für den eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde oder der nach einem zugelassenen Qualitätssicherungssystem entworfen und hergestellt worden ist, den in Anlage römisch eins aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen genügt.

2. Pflichten des Montagebetriebs

Der Montagebetrieb ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der eingebaute Aufzug die in Anlage I aufgeführten anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen sowie eine der beiden folgenden Anforderungen erfüllt:Der Montagebetrieb ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der eingebaute Aufzug die in Anlage römisch eins aufgeführten anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen sowie eine der beiden folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. a)Litera aein in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenes, zugelassenes Baumuster;
  2. b)Litera bAuslegung und Herstellung des Aufzugs nach einem Qualitätssicherungssystem gemäß Anlage XI und der EU- Entwurfsprüfbescheinigung, sofern der Entwurf den harmonisierten europäischen Normen nicht vollständig entspricht.Auslegung und Herstellung des Aufzugs nach einem Qualitätssicherungssystem gemäß Anlage römisch elf und der EU- Entwurfsprüfbescheinigung, sofern der Entwurf den harmonisierten europäischen Normen nicht vollständig entspricht.

3. Endabnahme

Die Endabnahme des vor dem Inverkehrbringen stehenden Aufzugs führt eine vom Montagebetrieb ausgewählte notifizierte Stelle durch, um die Konformität des Aufzugs mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anlage I zu überprüfen.Die Endabnahme des vor dem Inverkehrbringen stehenden Aufzugs führt eine vom Montagebetrieb ausgewählte notifizierte Stelle durch, um die Konformität des Aufzugs mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anlage römisch eins zu überprüfen.

3.1. Der Montagebetrieb beantragt die Endabnahme bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl und legt der notifizierten Stelle folgende Unterlagen vor:

  1. a)Litera aden Gesamtplan des Aufzugs;
  2. b)Litera bfür die Endabnahme, insbesondere der Steuerkreise, erforderliche Schaltpläne und Diagramme;
  3. c)Litera cein Exemplar der Betriebsanleitung gemäß Anlage I Nummer 6.2;ein Exemplar der Betriebsanleitung gemäß Anlage römisch eins Nummer 6.2;
  4. d)Litera deine schriftliche Erklärung darüber, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist.

Die notifizierte Stelle darf nur solche Detailpläne oder Einzelangaben verlangen, die zur Überprüfung der Konformität des Aufzugs erforderlich sind.

Es werden geeignete Kontrollen und Prüfungen gemäß den maßgeblichen harmonisierten europäischen Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anlage I zu kontrollieren.Es werden geeignete Kontrollen und Prüfungen gemäß den maßgeblichen harmonisierten europäischen Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anlage römisch eins zu kontrollieren.

3.2. Die Prüfungen umfassen mindestens eine der folgenden Optionen:

  1. a)Litera aPrüfung der in Nummer 3.1 aufgeführten Unterlagen, um zu kontrollieren, ob der Aufzug mit dem zugelassenen Baumuster, das in der EU-Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anlage IV Teil B beschrieben ist, übereinstimmt;Prüfung der in Nummer 3.1 aufgeführten Unterlagen, um zu kontrollieren, ob der Aufzug mit dem zugelassenen Baumuster, das in der EU-Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anlage römisch vier Teil B beschrieben ist, übereinstimmt;
  2. b)Litera bPrüfung der in Nummer 3.1 aufgeführten Unterlagen, um zu kontrollieren, ob der Aufzug mit dem Aufzug, der nach einem zugelassenen Qualitätssicherungssystem gemäß Anlage XI entworfen und hergestellt wurde, und, falls der Entwurf die harmonisierten europäischen Normen nicht vollständig erfüllt, mit der EU-Entwurfsprüfbescheinigung übereinstimmt.Prüfung der in Nummer 3.1 aufgeführten Unterlagen, um zu kontrollieren, ob der Aufzug mit dem Aufzug, der nach einem zugelassenen Qualitätssicherungssystem gemäß Anlage römisch elf entworfen und hergestellt wurde, und, falls der Entwurf die harmonisierten europäischen Normen nicht vollständig erfüllt, mit der EU-Entwurfsprüfbescheinigung übereinstimmt.

3.3. Die Prüfungen des Aufzugs umfassen mindestens Folgendes:

  1. a)Litera aProbebetrieb des Aufzugs im Leerzustand und unter Höchstbelastung zur Überprüfung der fachgerechten Montage und des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen (Endlagenschalter, Verriegelungen usw.);
  2. b)Litera bProbebetrieb des Aufzugs unter Höchstbelastung und im Leerzustand zur Feststellung des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen bei Ausfall der Energieversorgung;
  3. c)Litera cstatische Prüfung mit einer Last, die dem 1,25-Fachen der Nennlast entspricht.

Die Nennlast ist die Last gemäß Anlage I Nummer 5.Die Nennlast ist die Last gemäß Anlage römisch eins Nummer 5.

Nach diesen Prüfungen vergewissert sich die notifizierte Stelle, dass keinerlei Verformung oder Beschädigung entstanden ist, die die Benutzung des Aufzugs beeinträchtigen könnte.

4. Wenn der Aufzug den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Anlage I entspricht, bringt die notifizierte Stelle ihre Kennnummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß §§ 18 und 19 an oder lässt sie anbringen und stellt eine Endabnahmebescheinigung aus, in der die durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen aufgeführt sind.4. Wenn der Aufzug den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Anlage römisch eins entspricht, bringt die notifizierte Stelle ihre Kennnummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Paragraphen 18 und 19 an oder lässt sie anbringen und stellt eine Endabnahmebescheinigung aus, in der die durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen aufgeführt sind.

Die notifizierte Stelle füllt die entsprechenden Seiten des in Anlage I Nummer 6.2 genannten Wartungshefts aus.Die notifizierte Stelle füllt die entsprechenden Seiten des in Anlage römisch eins Nummer 6.2 genannten Wartungshefts aus.

Falls die notifizierte Stelle die Ausstellung der Endabnahmebescheinigung verweigert, begründet sie dies ausführlich und gibt an, welche Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. Wenn der Montagebetrieb erneut die Endabnahme beantragt, muss er dies bei derselben notifizierten Stelle tun.

5. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1. Der Montagebetrieb bringt im Fahrkorb jedes Aufzugs, der die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung erfüllt, die CE-Kennzeichnung und neben dieser im Fahrkorb jedes Aufzugs unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

5.2. Der Montagebetrieb stellt für jeden Aufzug eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und bewahrt eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung und der Endabnahmebescheinigung nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs für die Marktüberwachungsbehörde 10 Jahre lang auf. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

6. Die Europäische Kommission und die Marktüberwachungsbehörde können auf Verlangen ein Exemplar der Endabnahmebescheinigung erhalten.

7. Bevollmächtigter

Die in den Nummern 3.1 und 5 genannten Pflichten des Montagebetriebs können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.

In Kraft seit 29.09.2015 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASV 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 28 ASV 2015 Koordinierung der notifizierten Stellen§ 29 ASV 2015 Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge§ 30 ASV 2015 Verfahren zur Behandlung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene§ 31 ASV 2015 Risiken durch konforme Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge§ 32 ASV 2015 Formale Nichtkonformität§ 33 ASV 2015 Übergangs- und SchlussbestimmungenAnl. 1 ASV 2015 WESENTLICHE GESUNDHEITSSCHUTZ- UND SICHERHEITSANFORDERUNGENAnl. 2 ASV 2015 EU-KonformitätserklärungAnl. 3 ASV 2015 LISTE DER SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGEAnl. 4 ASV 2015 EU-BAUMUSTERPRÜFUNG FÜR AUFZÜGE UND SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGEAnl. 5 ASV 2015 ENDABNAHME VON AUFZÜGENAnl. 6 ASV 2015 KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE DER PRODUKTBEZOGENEN QUALITÄTSSICHERUNG BEI SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGEAnl. 7 ASV 2015 KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG BEI SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGEAnl. 8 ASV 2015 KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER EINZELPRÜFUNG BEI AUFZÜGENAnl. 9 ASV 2015 KONFORMITÄT MIT DER BAUART MIT STICHPROBENARTIGER PRÜFUNG BEI SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGEAnl. 10 ASV 2015 KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE DER PRODUKTQUALITÄTSSICHERUNG BEI AUFZÜGENAnl. 11 ASV 2015 KONFORMITÄT AUF DER GRUNDLAGE EINER UMFASSENDEN QUALITÄTSSICHERUNG MIT ENTWURFSPRÜFUNG BEI AUFZÜGENAnl. 12 ASV 2015 KONFORMITÄT MIT DER BAUART AUF DER GRUNDLAGE DER PRODUKTIONSQUALITÄTSSICHERUNG BEI AUFZÜGENAnl. 13 ASV 2015 (Stand: 11.06.2016)Anl. 14 ASV 2015 CE-KonformitätskennzeichnungAnl. 15 ASV 2015
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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