§ 29 ASV 2015 (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 ), Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge - JUSLINE Österreich
§ 29 ASV 2015 Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt gelangenden Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf dem Unionsmarkt gelangenden Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge
(1)Absatz eins,Für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge gelten Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 09.07.2008 S. 30.Für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge gelten Artikel 15 Absatz 3 und die Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 09.07.2008 Seite 30.
In Kraft seit 19.04.2016 bis 31.12.9999
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