Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Informationspflichten der notifizierenden Behörde
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungstätigkeiten gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Anlage XIII enthält ein Verzeichnis der Stellen, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die Durchführung der für das Inverkehrbringen erforderlichen Konformitätsbewertung gemäß § 16 notifiziert wurden, sowie einen Verweis auf das aktuelle Verzeichnis der notifizierten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge samt ihren Aufgaben im Informationssystem der Europäischen Kommission NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations).Anlage römisch dreizehn enthält ein Verzeichnis der Stellen, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die Durchführung der für das Inverkehrbringen erforderlichen Konformitätsbewertung gemäß Paragraph 16, notifiziert wurden, sowie einen Verweis auf das aktuelle Verzeichnis der notifizierten Stellen für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge samt ihren Aufgaben im Informationssystem der Europäischen Kommission NANDO (New Approach Notified and Designated Organisations).
In Kraft seit 29.09.2015 bis 31.12.9999
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