Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Sicherheitsbauteile für Aufzüge unterliegen einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren:
1.Ziffer einsEntweder das Modell des Sicherheitsbauteils für Aufzüge wird einer EU-Baumusterprüfung nach Anlage IV Teil A unterzogen, und die Konformität mit der Bauart wird durch stichprobenartige Prüfungen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nach Anlage IX sichergestellt;Entweder das Modell des Sicherheitsbauteils für Aufzüge wird einer EU-Baumusterprüfung nach Anlage römisch vier Teil A unterzogen, und die Konformität mit der Bauart wird durch stichprobenartige Prüfungen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge nach Anlage römisch neun sichergestellt;
2.Ziffer 2oder das Modell des Sicherheitsbauteils für Aufzüge wird einer EU-Baumusterprüfung nach Anlage IV Teil A unterzogen und unterliegt der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der produktbezogenen Qualitätssicherung nach Anlage VI;oder das Modell des Sicherheitsbauteils für Aufzüge wird einer EU-Baumusterprüfung nach Anlage römisch vier Teil A unterzogen und unterliegt der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der produktbezogenen Qualitätssicherung nach Anlage römisch sechs;
3.Ziffer 3oder Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung nach Anlage VII.oder Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung nach Anlage römisch sieben.
In Kraft seit 19.04.2016 bis 31.12.9999
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