§ 6a ASV 2015

ASV 2015 - Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

§ 6a (1) Wenn die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person oder der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte oder Betreiber des einzubauenden Aufzuges einen Ausnahmefall von verringerten Freiräumen oder Schutznischen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß Anlage I Nummer 2.2 dritter Absatz geltend macht, hat sie/er von einer notifizierten Stelle für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge ein Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit dieses Ausnahmefalls einzuholen und dieses der Marktüberwachungsbehörde zur Entscheidung über diesen Ausnahmefall vorzulegen.Paragraph 6 a, (1) Wenn die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person oder der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte oder Betreiber des einzubauenden Aufzuges einen Ausnahmefall von verringerten Freiräumen oder Schutznischen jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs gemäß Anlage römisch eins Nummer 2.2 dritter Absatz geltend macht, hat sie/er von einer notifizierten Stelle für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge ein Gutachten über die technische, juristische und wirtschaftliche Angemessenheit dieses Ausnahmefalls einzuholen und dieses der Marktüberwachungsbehörde zur Entscheidung über diesen Ausnahmefall vorzulegen.

  1. (2)Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 sind neue Personen- und Lastenaufzüge als Ersatz für Aufzüge in bestehenden Aufzugsschächten, sofern die Aufzugsschächte nicht geändert werden und am oberen und/oder unteren Ende des Schachtes keine Verlängerung der Fahrbahn um mehr als 0,25 m erfolgt.
  2. (3)Absatz 3,Anlage XIII enthält ein Verzeichnis der auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 20 dieser Verordnung notifizierten Stellen. Änderungen der Anlage XIII erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.Anlage römisch dreizehn enthält ein Verzeichnis der auf dem Fachgebiet „Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge“ vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß Paragraph 20, dieser Verordnung notifizierten Stellen. Änderungen der Anlage römisch dreizehn erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
  3. (4)Absatz 4,Anlage XV enthält die technischen Kriterien und notwendigen Gründe, die für das Vorliegen eines Ausnahmefalles betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbes relevant sind.Anlage römisch fünfzehn enthält die technischen Kriterien und notwendigen Gründe, die für das Vorliegen eines Ausnahmefalles betreffend verringerte Schutzräume jenseits der Endstellungen des Fahrkorbes relevant sind.
In Kraft seit 19.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6a ASV 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6a ASV 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6a ASV 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6a ASV 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6a ASV 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 ASV 2015
§ 6b ASV 2015