§ 3 ASV 2015 Freier Warenverkehr

ASV 2015 - Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge dürfen nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen oder bereitgestellt werden, wenn sie den auf sie zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge ausgestellt werden, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmen und erst in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihre Konformität hergestellt ist. Bei Vorführungen sind angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen sicherzustellen.
In Kraft seit 19.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 ASV 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 ASV 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 ASV 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 ASV 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 ASV 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 ASV 2015
§ 4 ASV 2015