Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Aufzüge, die im Zuge des Inverkehrbringens einem Konformitätsbewertungsverfahren nach dieser Verordnung bzw. vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996 oder nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II Nr. 174/2008, unterzogen wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, müssen auch nach einem Umbau die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.Aufzüge, die im Zuge des Inverkehrbringens einem Konformitätsbewertungsverfahren nach dieser Verordnung bzw. vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, oder nach der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,, unterzogen wurden und die daher insbesondere mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, müssen auch nach einem Umbau die in Anlage römisch eins aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.
(2)Absatz 2,Als Umbau gilt jede im Folgenden angeführte Änderung eines Aufzugs:
1.Ziffer einsErhöhung der Nennlast,
2.Ziffer 2Erhöhung der Nenngeschwindigkeit,
3.Ziffer 3Erhöhung der Förderhöhe je Endhaltestelle um mehr als 0,25 m,
4.Ziffer 4Erhöhung der Anzahl und/oder Änderung der Lage der Schachtzugänge (Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt),
5.Ziffer 5Änderung der Art und/oder der Abmessungen von Schachttüren,
6.Ziffer 6Änderung der Art der Benutzung, wie Nutzung in beiden Fahrtrichtungen oder Änderung von hauptsächlich Lastenbeförderung auf hauptsächlich Personenbeförderung,
7.Ziffer 7Änderung der Antriebsart,
8.Ziffer 8Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn,
9.Ziffer 9Verlegung oder Entfall des Triebwerksraums und/oder des Rollenraums,
10.Ziffer 10Zubau einer oder mehrerer Fahrkorbtüren,
11.Ziffer 11Änderung von Sicherheitsbauteilen: Puffer,
12.Ziffer 12Änderung von Sicherheitsbauteilen: Türverriegelung,
13.Ziffer 13Änderung von Sicherheitsbauteilen: Fangvorrichtung,
14.Ziffer 14Änderung von Sicherheitsbauteilen: Geschwindigkeitsbegrenzer,
15.Ziffer 15Änderung von Sicherheitsbauteilen: Schutzeinrichtung gegen unkontrollierte Aufwärtsbewegung,
16.Ziffer 16Änderung von Sicherheitsbauteilen: Elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen,
17.Ziffer 17Änderung am Triebwerk oder des Triebwerks,
18.Ziffer 18Änderung der Tragmittel,
19.Ziffer 19Änderung von Bauteilen und Schaltungen im Sicherheitskreis,
20.Ziffer 20Einbau eines Notruf- und/oder Fernüberwachungssystems, wenn es in den Sicherheitskreis eingreift,
21.Ziffer 21Erneuerung der Steuerung,
22.Ziffer 22Änderung der Art der Steuerung,
23.Ziffer 23Änderung der Antriebssteuerung oder Antriebsregelung,
24.Ziffer 24Verringerung der Anzahl der Schachtzugänge,
25.Ziffer 25Änderung der Baustoffe von Wänden, Boden und Decke des Fahrkorbs,
26.Ziffer 26Änderung der Nutzfläche des Fahrkorbs,
27.Ziffer 27Änderung der Höhe des Fahrkorbs, wenn der Freiraum jenseits der Endstellungen im Sinne von Anlage I Z 2.2 ) eingeschränkt wird.Änderung der Höhe des Fahrkorbs, wenn der Freiraum jenseits der Endstellungen im Sinne von Anlage römisch eins Ziffer 2 Punkt 2, ) eingeschränkt wird.
(3)Absatz 3,„Umbauprüfung“ ist das Verfahren bei dem sich der den Umbau durchführende Montagebetrieb vergewissert, dass der umgebaute Aufzug, für den der Prüfbericht für den Umbau ausgestellt wurde, die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllt.„Umbauprüfung“ ist das Verfahren bei dem sich der den Umbau durchführende Montagebetrieb vergewissert, dass der umgebaute Aufzug, für den der Prüfbericht für den Umbau ausgestellt wurde, die in Anlage römisch eins aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllt.
(4)Absatz 4,Aufzüge im Sinne des Abs. 1, die umgebaut werden sollen, sind entwederAufzüge im Sinne des Absatz eins,, die umgebaut werden sollen, sind entweder
1.Ziffer einsvon dem den Umbau durchführenden Montagebetrieb einer Umbauprüfung durch eine notifizierte Stelle für Aufzüge und gegebenenfalls für die betroffenen Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu unterziehen. Die notifizierte Stelle hat auf Grundlage einer vom Montagebetrieb anzufertigenden technischen Dokumentation diese und den Aufzug zu prüfen und einen „Prüfbericht für den Umbau“ auszustellen,
oder
2.Ziffer 2für den Fall, dass der Montagebetrieb Qualitätsmanagementsysteme im Sinne der Anlage XI, umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung für Aufzüge nach Anlage XI, dieser Verordnung unterhält, eine Konformitätsbewertung durch den Montagebetrieb zu unterziehen. Sofern die Umbauprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht unter Anwendung der einschlägigen harmonisierten europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies im Prüfbericht für den Umbau nach Z 1 oder in der Konformitätsbewertung nach Z 2 ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde – davon ausgegangen, dass sie in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurde und in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend ist.für den Fall, dass der Montagebetrieb Qualitätsmanagementsysteme im Sinne der Anlage römisch elf, umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung für Aufzüge nach Anlage römisch elf, dieser Verordnung unterhält, eine Konformitätsbewertung durch den Montagebetrieb zu unterziehen. Sofern die Umbauprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht unter Anwendung der einschlägigen harmonisierten europäischen Normen oder in Ermangelung dieser unter Anwendung der technischen Spezifikationen erfolgt ist und dies im Prüfbericht für den Umbau nach Ziffer eins, oder in der Konformitätsbewertung nach Ziffer 2, ausdrücklich angeführt wird, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde – davon ausgegangen, dass sie in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt wurde und in sicherheitstechnischer Hinsicht ausreichend ist.
(5)Absatz 5,Der den Umbau durchführende Montagebetrieb hat auf der Grundlage des Prüfberichts für den Umbau nach Z1 oder seiner Konformitätsbewertung für den Umbau nach Z 2 nach durchgeführtem Umbau und vor Inbetriebnahme des umgebauten Aufzugs eine Konformitätserklärung für den Umbau auszustellen. Diese Konformitätserklärung für den Umbau sowie die technische Dokumentation sowie der Prüfbericht für den Umbau sind vom Montagebetrieb zumindest 10 Jahre nach erfolgtem Umbau aufzubewahren. Eine Ausfertigung der Konformitätserklärung für den Umbau sowie die Pläne und Diagramme aus der technischen Dokumentation, die für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfung und Eingriffe im Notfall erforderlich sind, sind der Betriebsanleitung nach Anlage I Nummer 6.2 anzuschließenDer den Umbau durchführende Montagebetrieb hat auf der Grundlage des Prüfberichts für den Umbau nach Z1 oder seiner Konformitätsbewertung für den Umbau nach Ziffer 2, nach durchgeführtem Umbau und vor Inbetriebnahme des umgebauten Aufzugs eine Konformitätserklärung für den Umbau auszustellen. Diese Konformitätserklärung für den Umbau sowie die technische Dokumentation sowie der Prüfbericht für den Umbau sind vom Montagebetrieb zumindest 10 Jahre nach erfolgtem Umbau aufzubewahren. Eine Ausfertigung der Konformitätserklärung für den Umbau sowie die Pläne und Diagramme aus der technischen Dokumentation, die für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfung und Eingriffe im Notfall erforderlich sind, sind der Betriebsanleitung nach Anlage römisch eins Nummer 6.2 anzuschließen
In Kraft seit 19.04.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6b ASV 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6b ASV 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6b ASV 2015