Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
1.Ziffer einsvon denen sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen haben;
2.Ziffer 2an die sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben haben.
(2)Absatz 2,Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 10 Jahre nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge und 10 Jahre nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge vorlegen können.
In Kraft seit 19.04.2016 bis 31.12.9999
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