Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb haben alle für den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs notwendigen Angaben untereinander auszutauschen und geeignete Maßnahmen zu treffen die geeignet sind, um den einwandfreien Betrieb und die sichere Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen dürfen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert werden.
In Kraft seit 19.04.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 ASV 2015
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 ASV 2015 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 ASV 2015