Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.Die Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage römisch eins aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.
(2)Absatz 2,Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen und es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese Anforderungen erfüllenSicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage römisch eins aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen und es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese Anforderungen erfüllen
In Kraft seit 19.04.2016 bis 31.12.9999
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