Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen und sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet und bestimmungsgemäß betrieben werden.
(2)Absatz 2,Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen und sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet und bestimmungsgemäß betrieben werden.
In Kraft seit 19.04.2016 bis 31.12.9999
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