Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nachgewiesen wurde.Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, dass die Erfüllung der in Anlage römisch eins aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nachgewiesen wurde.
(2)Absatz 2,Die EU-Konformitätserklärung muss in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage II entsprechen, die in den einschlägigen Anlagen V bis XII angegebenen Elemente enthalten und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Sie ist in die deutsche Sprache zu übersetzenDie EU-Konformitätserklärung muss in ihrem Aufbau dem Muster in Anlage römisch zwei entsprechen, die in den einschlägigen Anlagen römisch fünf bis römisch zwölf angegebenen Elemente enthalten und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Sie ist in die deutsche Sprache zu übersetzen
(3)Absatz 3,Unterliegt ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.
(4)Absatz 4,Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, bzw. der Montagebetrieb die Verantwortung dafür, dass der Aufzug die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
In Kraft seit 19.04.2016 bis 31.12.9999
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