§ 16 ASV 2015 Konformitätsbewertungsverfahren für Aufzüge

ASV 2015 - Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Aufzüge müssen einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden:
    1. 1.Ziffer einswenn sie nach einem Musteraufzug entworfen und hergestellt wurden, der einer EU-Baumusterprüfung gemäß Anlage IV Teil B unterzogen wurde,wenn sie nach einem Musteraufzug entworfen und hergestellt wurden, der einer EU-Baumusterprüfung gemäß Anlage römisch vier Teil B unterzogen wurde,
      1. a)Litera aentweder der Endabnahme für Aufzüge nach Anlage V;entweder der Endabnahme für Aufzüge nach Anlage römisch fünf;
      2. b)Litera boder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage X;oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage römisch zehn;
      3. c)Litera coder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage XII;oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage römisch zwölf;
    2. 2.Ziffer 2wenn sie unter Berücksichtigung eines Qualitätssicherungssystems nach Anlage XI entworfen und hergestellt wurden,wenn sie unter Berücksichtigung eines Qualitätssicherungssystems nach Anlage römisch elf entworfen und hergestellt wurden,
      1. a)Litera aentweder der Endabnahme für Aufzüge nach Anlage V;entweder der Endabnahme für Aufzüge nach Anlage römisch fünf;
      2. b)Litera boder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage X;oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage römisch zehn;
      3. c)Litera coder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage XII;oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Produktionsqualitätssicherung für Aufzüge nach Anlage römisch zwölf;
    3. 3.Ziffer 3Konformität auf der Grundlage der Einzelprüfung für Aufzüge nach Anlage VIII;Konformität auf der Grundlage der Einzelprüfung für Aufzüge nach Anlage römisch acht;
    4. 4.Ziffer 4Konformität auf der Grundlage der umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung für Aufzüge nach Anlage XI.Konformität auf der Grundlage der umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung für Aufzüge nach Anlage römisch elf.
  2. (2)Absatz 2,In den in Absatz 1 Ziffern 1) und 2) genannten Fällen muss die für den Entwurf und die Herstellung des Aufzugs zuständige Person der für den Einbau und die Prüfungen des Aufzugs zuständigen Person – sofern diese Personen nicht identisch sind – alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Einbau und die Prüfung des Aufzugs ordnungsgemäß und sicher durchgeführt werden können.
  3. (3)Absatz 3,Alle zulässigen Abweichungen zwischen dem Musteraufzug und den vom Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in den technischen Unterlagen eindeutig (mit Höchst- und Mindestwerten) angegeben werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Ähnlichkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Einhaltung der in Anlage I festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen darf rechnerisch und/oder anhand von Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.Die Ähnlichkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Einhaltung der in Anlage römisch eins festgelegten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen darf rechnerisch und/oder anhand von Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.
In Kraft seit 19.04.2016 bis 31.12.9999
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