Anl. 9 ASV 2015 KONFORMITÄT MIT DER BAUART MIT STICHPROBENARTIGER PRÜFUNG BEI SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGE

ASV 2015 - Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

1. Die stichprobenartige Prüfung der Konformität mit der Bauart ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem eine notifizierte Stelle Prüfungen an Sicherheitsbauteilen für Aufzüge durchführt, um sicherzustellen, dass sie der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Baumuster entsprechen, die anwendbaren Anforderungen der Anlage I erfüllen und ermöglichen, dass ein Aufzug, in den sie ordnungsgemäß eingebaut sind, diese Anforderungen erfüllt.1. Die stichprobenartige Prüfung der Konformität mit der Bauart ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem eine notifizierte Stelle Prüfungen an Sicherheitsbauteilen für Aufzüge durchführt, um sicherzustellen, dass sie der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Baumuster entsprechen, die anwendbaren Anforderungen der Anlage römisch eins erfüllen und ermöglichen, dass ein Aufzug, in den sie ordnungsgemäß eingebaut sind, diese Anforderungen erfüllt.

2. Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fertigungsprozess und dessen Überwachung bewirken, dass die hergestellten Sicherheitsbauteile für Aufzüge die Bedingungen nach Nummer 1 erfüllen.

3. Die stichprobenartige Prüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl zu beantragen.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

  1. a)Litera aName und Anschrift des Herstellers sowie, wenn der Antrag von dem Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;
  2. b)Litera beine schriftliche Erklärung darüber, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist;
  3. c)Litera calle sachdienlichen Angaben über die hergestellten Sicherheitsbauteile für Aufzüge;
  4. d)Litera ddie Adresse der Örtlichkeiten, an denen Stichproben der Sicherheitsbauteile für Aufzüge entnommen werden können;

4. Die notifizierte Stelle führt in zufällig gewählten Abständen Prüfungen der Sicherheitsbauteile für Aufzüge durch oder lässt sie durchführen. Eine von der notifizierten Stelle vor Ort entnommene geeignete Stichprobe der fertiggestellten Sicherheitsbauteile für Aufzüge wird untersucht, und es werden geeignete Prüfungen nach Maßgabe der einschlägigen harmonisierten europäischen Normen und/oder gleichwertige Prüfungen nach Maßgabe anderer einschlägiger technischer Spezifikationen vorgenommen, um die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile mit den Bedingungen nach Nummer 1 zu überprüfen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Sicherheitsbauteile für Aufzüge nicht mit diesen überein, trifft die notifizierte Stelle geeignete Maßnahmen.

Die bei der Prüfung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge zu berücksichtigenden Aspekte werden von allen mit diesem Verfahren befassten notifizierten Stellen einvernehmlich unter Berücksichtigung der wesentlichen Merkmale der Sicherheitsbauteile für Aufzüge festgelegt.

Die notifizierte Stelle stellt auf der Grundlage der Untersuchungen und Prüfungen eine Bauartkonformitätsbescheinigung aus.

Die notifizierte Stelle übermittelt der Europäische Kommission und den Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen eine Abschrift der Bauartkonformitätsbescheinigung.

5. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Sicherheitsbauteil für Aufzüge, das die Bedingungen nach Nummer 1 erfüllt, die CE-Kennzeichnung und unter der Verantwortung der in Nummer 3 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

5.2. Der Hersteller stellt für jedes Sicherheitsbauteil für Aufzüge eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält eine Kopie davon nach dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge 10 Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörde bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Sicherheitsbauteil für Aufzüge sie aufgestellt wurde.

6. Bevollmächtigter

Die Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind. Ein Bevollmächtigter darf nicht die in Nummer 2 festgelegten Pflichten des Herstellers erfüllen.

In Kraft seit 29.09.2015 bis 31.12.9999
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