Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 23.02.2026 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) für den Zeitraum vom 04.02.2026 bis 22.02.2026 gem. § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) keine Notstandshilfe erhalte. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden „belangte Behö... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom 20.01.2026 wurde gemäß § 38 iVm 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 13.01.2026 verloren habe und dass keine Nachsicht erteilt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer um... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 11.02.2026, VN: XXXX , wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 02.02.2026 bis 09.02.2026 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 02.02.2026 nicht eingehalten und ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) vom 16.02.2026 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 04.02.2026 bis 15.02.2026 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.02.2026 nicht eingehalten und sich erst wieder am 16.02.202... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer hatte eine bis Mai 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung als Student und beantragte am 11.03.2025 beim XXXX XXXX XXXX den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z. 2 NAG als sonstige Schlüsselkraft. XXXX übermittelte den Zweckänderungs- und Verlängerungsantrag dem AMS. 1. Der Beschwerdeführer hatte eine bis Mai 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung als Student und beantragte am 11.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) vom 18.02.2026 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 04.02.2026 bis 11.02.2026 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.02.2026 nicht eingehalten und sich erst wieder am 12.02.202... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 19.01.2026 des AMS Schlosshofer Straße (im Folgenden: belangte Behörde), wurde im Spruchpunkt A der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. § 49 AlVG für den Zeitraum vom 28.10.2025 bis 28.12.2025 ausgesprochen. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 28.10.2025 nicht eingehalten hab... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 03.09.2025 zeigten die Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) die Teilnahme des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2) an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2025/26 bei der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) an. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2025, GZ. 612542/108-2025 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wur... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 29.01.2026 des AMS Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde), wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2026 ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung habe. Nach § 13 Abs... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.01.2026, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl 609/1977 den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 14.01.2026 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 16.01.2026 wurde gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab 03.12.2025 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Küchengehilfe beim Dienstgeber XXX... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 29.01.2026, VN: XXXX , wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.602,12 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund einer Entscheidung des AMS vom 15.12.2025 die Ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche I (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 21.01.2026 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) für den Zeitraum vom 09.10.2025 bis 13.01.2026 gem. § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) keine Notstandshilfe erhalte. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche römisch eins (im Folgenden „belangte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 20.11.2025 des AMS Schönbrunner Straße (im Folgenden: belangte Behörde), wurde im Spruchpunkt A der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gem. § 49 AlVG für den Zeitraum vom 21.10.2025 bis 12.11.2025 ausgesprochen. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 21.10.2025 nicht eingehalten h... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 16.12.2025 wurde die Einstellung der Notstandshilfe ab 04.12.2025 gemäß §§ 33 Abs. 2 iVm 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer entgegen des Gutachtens der PVA für nicht arbeitsfähig erklärt hat.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) vom 08.01.2026 wurde im Spruchpunkt A) ausgesprochen, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 06.11.2025 bis 01.01.2026 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 06.11.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 02.01.202... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurden mit Schreiben des AMS Oberwart vom 18.02.2025 Kontrollmeldetermine gemäß § 49 AlVG für den 04.03.2025 um 09:30 Uhr, für den 02.04.2025 um 09:00 Uhr und für den 02.05.2025 um 08:00 Uhr vorgeschrieben. Das Schreiben, das eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung enthielt, wurde dem Beschwerdeführer per eAMS-Nachricht übermittelt. 1. Dem nunm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 05.01.2026 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld vom 23.12.2025 bis 01.01.2026 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 05.01.2026 wur... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 29.12.2025 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 27.08.2025 bis 21.09.2025 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 29.12.2025 wurde unter
Spruch: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid vom 08.10.2025 – wonach gem. §§ 38, 10 AlVG ausgesprochen worden war, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 16.09.2025 verloren hatte – Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.12.2025 wies das Arbeitsmarktservice seine Beschwerde ab. Diese ist in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Vorweg weißt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 07.01.2026 nicht vorweggenommen wird, sondern sich das AMS hierüber die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vorbehalten hat. I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des AMS Wien XXXX (in der Folge belangte Behörde oder AMS) v... mehr lesen...
Begründung: II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid vom XXXX hat die ÖGK die Pflichtversicherung des Antragstellers in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG XXXX und die (Teil-)Versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit a ASVG XXXX festg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin vom XXXX eingestellt, da sie den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst am 06.11.2025 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe (Spruchpunkt A). Die belangte Behörde schloss die aufschieb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers vom XXXX eingestellt, da er den Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst am XXXX bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe (Spruchpunkt A). Die belangte Behörde schloss die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 13.11.2025 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 25.09.2025 bis 04.11.2025 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 13.11.2025 wurde... mehr lesen...