Entscheidungsdatum
09.03.2026Norm
AlVG §24Spruch
,
W289 2337413-1/5E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.01.2026, Zl. XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 29.01.2026 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.01.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 30.01.2026, Zl. römisch 40 , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 29.01.2026 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 16.01.2026, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.01.2026 wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 30.01.2026 ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.01.2026 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 30.01.2026 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 16.01.2026 wurde gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab 03.12.2025 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Küchengehilfe beim Dienstgeber XXXX im Rahmen einer Jobbörse am 03.12.2025 vereitelt habe. Da nunmehr innerhalb eines Jahres bereits zum dritten Mal die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt worden sei, liege Arbeitswilligkeit nicht vor.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 16.01.2026 wurde gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab 03.12.2025 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Küchengehilfe beim Dienstgeber römisch 40 im Rahmen einer Jobbörse am 03.12.2025 vereitelt habe. Da nunmehr innerhalb eines Jahres bereits zum dritten Mal die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt worden sei, liege Arbeitswilligkeit nicht vor.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.01.2026 fristgerecht eine Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Arbeitgeber dem AMS mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer die Arbeit nicht verweigert, er das Gespräch nicht abgebrochen und auch kein Verhalten gezeigt habe, das auf mangelnde Arbeitsbereitschaft schließen lasse, da es sich ausschließlich um eine Verspätung gehandelt habe. Es sei keine Arbeitsverweigerung vorgelegen und habe auch keine Vereitelung stattgefunden, da die Ursache organisatorischer Natur gewesen sei. Dennoch sei die Verspätung als Arbeitsverweigerung eingestuft worden, obwohl kein Vorsatz oder Verschulden vorgelegen habe. Mit weiterem Schreiben gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die drei Stellen nicht den Zumutbarkeitskriterien entsprochen hätten und er nunmehr seinen Krankenversicherungsschutz verloren habe, weshalb ihm die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen nicht mehr möglich und es zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und zusätzlichen medizinischen Kosten gekommen sei. In einem weiteren Schreiben monierte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er Stellenangebote erhalten habe, die in keinerlei Zusammenhang mit seinen Qualifikationen oder seiner beruflichen Erfahrung gestanden seien.
3. Seitens des AMS wurde daraufhin mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.01.2026 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG iVm § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 29.01.2026 gegen den Bescheid des AMS vom 16.01.2026 ausgeschlossen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte das AMS begründend im Wesentlichen aus:3. Seitens des AMS wurde daraufhin mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.01.2026 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 29.01.2026 gegen den Bescheid des AMS vom 16.01.2026 ausgeschlossen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte das AMS begründend im Wesentlichen aus:
Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Die Einstellung des Leistungsbezuges gemäß § 9 AlVG wegen genereller Arbeitsunwilligkeit sei dann vorzunehmen, wenn der Arbeitslose erkennen lasse, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt sei: die Verhängung mehrerer Sanktionen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne sei als Indiz hierfür zu werten, jedenfalls sei eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Die Einstellung des Leistungsbezuges gemäß Paragraph 9, AlVG wegen genereller Arbeitsunwilligkeit sei dann vorzunehmen, wenn der Arbeitslose erkennen lasse, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt sei: die Verhängung mehrerer Sanktionen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne sei als Indiz hierfür zu werten, jedenfalls sei eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen.
Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck der § 10 und 9 AlVG unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im konkreten Fall überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse, insbesondere, da der sich im Haupterwerbsalter befindliche Beschwerdeführer seit beinahe 10 Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe und er seine letzte vollversicherte Beschäftigung im Jahr 2015 ausgeübt habe. Seitens des AMS würden ihm laufend Stellenvorschläge ausgefolgt (allein im Jahr 2025: 67 Vermittlungsvorschläge), die jedoch bislang nie zur Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung geführt hätten. Angesichts dessen, dass die Vermittlungsvorschläge nicht in einer Arbeitsaufnahme geendet hätten, der Beschwerdeführer erst XXXX Jahre alt sei, keine manifesten Vermittlungshindernisse vorlägen, und er seit beinahe 10 Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, stelle sein verfahrensgegenständliches Verhalten in der vorliegenden Form eine missbräuchliche Verwendung öffentlicher Mittel dar. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck der Paragraph 10 und 9 AlVG unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im konkreten Fall überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse, insbesondere, da der sich im Haupterwerbsalter befindliche Beschwerdeführer seit beinahe 10 Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe und er seine letzte vollversicherte Beschäftigung im Jahr 2015 ausgeübt habe. Seitens des AMS würden ihm laufend Stellenvorschläge ausgefolgt (allein im Jahr 2025: 67 Vermittlungsvorschläge), die jedoch bislang nie zur Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung geführt hätten. Angesichts dessen, dass die Vermittlungsvorschläge nicht in einer Arbeitsaufnahme geendet hätten, der Beschwerdeführer erst römisch 40 Jahre alt sei, keine manifesten Vermittlungshindernisse vorlägen, und er seit beinahe 10 Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, stelle sein verfahrensgegenständliches Verhalten in der vorliegenden Form eine missbräuchliche Verwendung öffentlicher Mittel dar.
Seinem Beschwerdevorbringen, dass der Arbeitgeber das AMS selbst informiert hätte und der Beschwerdeführer sich lediglich verspätet beworben habe, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei das AMS am 03.12.2025 vom zuständigen Service für Unternehmen informiert worden, dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen sei. Entgegen seinen Angaben sei keine Verständigung einer verspäteten Bewerbung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dem AMS am 04.12.2025 eine E-Mail-Bewerbung an das zuständige Service für Unternehmen übermittelt, die jedoch erst nach der Jobbörse versandt worden sei. Diese E-Mail-Bewerbung könne sein mangelndes Erscheinen bei der Jobbörse nicht ersetzen. Der Beschwerdeführer habe sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereit erklärt. Er müsse sich daher unverzüglich auf sämtliche Stellenangebote des AMS auf dem geforderten Bewerbungskanal (in seinem Fall persönlich) bewerben. Er müsse seine Arbeitslosigkeit so rasch als möglich beenden. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen gewesen.
4. Gegen diesen Bescheid vom 30.01.2026 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erhob der Beschwerdeführer am 21.02.2026 fristgerecht eine Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung rechtswidrig sei, da sie unverhältnismäßig und sachlich nicht gerechtfertigt sei. Überdies werde darin die Entscheidung über die Hauptsache bereits vorweggenommen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stelle einen der intensivsten Eingriffe in einen wirksamen Rechtsbehelf, den Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit dar und sei nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Insbesondere sei keine einzelfallbezogene Interessenabwägung erfolgt und fehle jeglicher Hinweis auf eine Dringlichkeit, da fallgegenständlich keine Gefahr im Verzug vorliege. Eine solche Begründung sei dem Bescheid auch nicht zu entnehmen. Generalpräventive Erwägungen alleine würden keine Grundlage für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung darstellen.
5. Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Verwaltungsakt am 03.03.2026 vorgelegt. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Ausführungen im Bescheid vom 30.01.2026 verwiesen und mitgeteilt, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.01.2026 (Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 03.12.2025) nicht abgesehen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit 16.01.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 13.08.2016 steht er im Bezug von Notstandshilfe, unterbrochen durch mehrere Krankengeldbezüge. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte er von XXXX 2011 bis XXXX 2015 beim Dienstgeber XXXX als Küchengehilfe aus.1.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit 16.01.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 13.08.2016 steht er im Bezug von Notstandshilfe, unterbrochen durch mehrere Krankengeldbezüge. Seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte er von römisch 40 2011 bis römisch 40 2015 beim Dienstgeber römisch 40 als Küchengehilfe aus.
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 30.04.2025 wurde betreffend den Beschwerdeführer ein Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab 07.03.2025 ausgesprochen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde, nach abweisender Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025 und dagegen erhobenem Vorlageantrag, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2026, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 30.04.2025 wurde betreffend den Beschwerdeführer ein Anspruchsverlust gemäß Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 07.03.2025 ausgesprochen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde, nach abweisender Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025 und dagegen erhobenem Vorlageantrag, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2026, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des AMS vom 17.10.2025 wurde ein weiterer Anspruchsverlust gemäß § 10 AlVG für 56 Tage ab 10.09.2025 ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.01.2026 als unbegründet abgewiesen. Aufgrund eines Vorlageantrages des Beschwerdeführers wurde diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und ist das diesbezügliche Beschwerdeverfahren, Zl. XXXX , noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Mit Bescheid des AMS vom 17.10.2025 wurde ein weiterer Anspruchsverlust gemäß Paragraph 10, AlVG für 56 Tage ab 10.09.2025 ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 12.01.2026 als unbegründet abgewiesen. Aufgrund eines Vorlageantrages des Beschwerdeführers wurde diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und ist das diesbezügliche Beschwerdeverfahren, Zl. römisch 40 , noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 16.01.2026 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab 03.12.2025 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Küchengehilfe beim Dienstgeber XXXX im Rahmen einer Jobbörse am 03.12.2025 vereitelt habe. Da nunmehr innerhalb eines Jahres bereits zum dritten Mal die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt worden sei, liege Arbeitswilligkeit nicht vor.1.3. Mit Bescheid des AMS vom 16.01.2026 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitswilligkeit ab 03.12.2025 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Küchengehilfe beim Dienstgeber römisch 40 im Rahmen einer Jobbörse am 03.12.2025 vereitelt habe. Da nunmehr innerhalb eines Jahres bereits zum dritten Mal die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt worden sei, liege Arbeitswilligkeit nicht vor.
Der Beschwerdeführer erhob am 29.01.2026 fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Eine diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung seitens des AMS ist noch nicht ergangen.
1.4. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.01.2026 wiederum wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 29.01.2026 gegen den Bescheid des AMS vom 16.01.2026 ausgeschlossen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte das AMS begründend im Wesentlichen aus, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Die Einstellung des Leistungsbezuges gemäß § 9 AlVG wegen genereller Arbeitsunwilligkeit sei dann vorzunehmen, wenn der Arbeitslose erkennen lasse, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt sei: die Verhängung mehrerer Sanktionen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne sei als Indiz hierfür zu werten, jedenfalls sei eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen.1.4. Mit hier verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.01.2026 wiederum wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 29.01.2026 gegen den Bescheid des AMS vom 16.01.2026 ausgeschlossen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte das AMS begründend im Wesentlichen aus, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Die Einstellung des Leistungsbezuges gemäß Paragraph 9, AlVG wegen genereller Arbeitsunwilligkeit sei dann vorzunehmen, wenn der Arbeitslose erkennen lasse, dass er über längere Zeit hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt sei: die Verhängung mehrerer Sanktionen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne sei als Indiz hierfür zu werten, jedenfalls sei eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen.
Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck der § 10 und 9 AlVG unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im konkreten Fall überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse, insbesondere, da der sich im Haupterwerbsalter befindliche Beschwerdeführer seit beinahe 10 Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe und er seine letzte vollversicherte Beschäftigung im Jahr 2015 ausgeübt habe. Seitens des AMS würden ihm laufend Stellenvorschläge ausgefolgt (allein im Jahr 2025: 67 Vermittlungsvorschläge), die jedoch bislang nie zur Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung geführt hätten. Angesichts dessen, dass die Vermittlungsvorschläge nicht in einer Arbeitsaufnahme geendet hätten, der Beschwerdeführer erst XXXX Jahre alt sei, keine manifesten Vermittlungshindernisse vorlägen, und er seit beinahe 10 Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, stelle sein verfahrensgegenständliches Verhalten in der vorliegenden Form eine missbräuchliche Verwendung öffentlicher Mittel dar. Seinem Beschwerdevorbringen, dass der Arbeitgeber das AMS selbst informiert hätte und der Beschwerdeführer sich lediglich verspätet beworben habe, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei das AMS am 03.12.2025 vom zuständigen Service für Unternehmen informiert worden, dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen sei. Entgegen seinen Angaben sei keine Verständigung einer verspäteten Bewerbung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dem AMS am 04.12.2025 eine E-Mail-Bewerbung an das zuständige Service für Unternehmen übermittelt, die jedoch erst nach der Jobbörse versandt worden sei. Diese E-Mail-Bewerbung könne sein mangelndes Erscheinen bei der Jobbörse nicht ersetzen. Der Beschwerdeführer habe sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereit erklärt. Er müsse sich daher unverzüglich auf sämtliche Stellenangebote des AMS auf dem geforderten Bewerbungskanal (in seinem Fall persönlich) bewerben. Er müsse seine Arbeitslosigkeit so rasch als möglich beenden. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen gewesen.Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck der Paragraph 10 und 9 AlVG unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im konkreten Fall überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse, insbesondere, da der sich im Haupterwerbsalter befindliche Beschwerdeführer seit beinahe 10 Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe und er seine letzte vollversicherte Beschäftigung im Jahr 2015 ausgeübt habe. Seitens des AMS würden ihm laufend Stellenvorschläge ausgefolgt (allein im Jahr 2025: 67 Vermittlungsvorschläge), die jedoch bislang nie zur Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung geführt hätten. Angesichts dessen, dass die Vermittlungsvorschläge nicht in einer Arbeitsaufnahme geendet hätten, der Beschwerdeführer erst römisch 40 Jahre alt sei, keine manifesten Vermittlungshindernisse vorlägen, und er seit beinahe 10 Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, stelle sein verfahrensgegenständliches Verhalten in der vorliegenden Form eine missbräuchliche Verwendung öffentlicher Mittel dar. Seinem Beschwerdevorbringen, dass der Arbeitgeber das AMS selbst informiert hätte und der Beschwerdeführer sich lediglich verspätet beworben habe, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr sei das AMS am 03.12.2025 vom zuständigen Service für Unternehmen informiert worden, dass der Beschwerdeführer nicht zur Jobbörse erschienen sei. Entgegen seinen Angaben sei keine Verständigung einer verspäteten Bewerbung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dem AMS am 04.12.2025 eine E-Mail-Bewerbung an das zuständige Service für Unternehmen übermittelt, die jedoch erst nach der Jobbörse versandt worden sei. Diese E-Mail-Bewerbung könne sein mangelndes Erscheinen bei der Jobbörse nicht ersetzen. Der Beschwerdeführer habe sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung bereit erklärt. Er müsse sich daher unverzüglich auf sämtliche Stellenangebote des AMS auf dem geforderten Bewerbungskanal (in seinem Fall persönlich) bewerben. Er müsse seine Arbeitslosigkeit so rasch als möglich beenden. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen gewesen.
1.5. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren zur Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.03.2026 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde teilte mit, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 29.01.2026 gegen den Bescheid in der Hauptsache vom 16.01.2026 (Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab 03.12.2025) beabsichtigt sei.
1.6. Festgestellt wird, dass das AMS im gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 30.01.2026 keine Feststellungen dazu getroffen hat, wieso die Einbringlichkeit einer etwaigen künftigen Rückforderung eines Überbezuges im Falle einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung gefährdet wäre. Es ließ die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine solche Gefahr nahelegen, unbeantwortet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den gegenständlich vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie die beiden in den Feststellungen genannten Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, dass das AMS im konkreten Einzelfall keine Feststellungen dazu getroffen hat, wieso die Einbringlichkeit einer etwaigen künftigen Rückforderung eines Überbezuges im Falle einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung gefährdet wäre, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid. Daraus geht hervor, dass es die Frage, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eine solche Gefahr nahelegen, unbeantwortet ließ.
Das letzte Beschäftigungsverhältnis und die Bezugsverläufe sowie die beiden bereits zuvor verhängte Ausschlussfristen gem. § 10 AlVG ergeben sich aus dem übermittelten im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren betreffend die zweite Ausschlussfrist noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.Das letzte Beschäftigungsverhältnis und die Bezugsverläufe sowie die beiden bereits zuvor verhängte Ausschlussfristen gem. Paragraph 10, AlVG ergeben sich aus dem übermittelten im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren betreffend die zweite Ausschlussfrist noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru?ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru?ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Die Beschwerde war nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen und sah das AMS nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Zur Regelung des § 13 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, wie folgt ausgeführt: Zur Regelung des Paragraph 13, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, wie folgt ausgeführt:
„Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. „Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des L