Entscheidungsdatum
31.01.2026Norm
AlVG §49Spruch
,
W121 2328982-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Christa KOCHER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt B) gegen diesen in der Hauptsache ergangenen Bescheid, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Christa KOCHER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt B) gegen diesen in der Hauptsache ergangenen Bescheid, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers vom XXXX eingestellt, da er den Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst am XXXX bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe (Spruchpunkt A). Die belangte Behörde schloss die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Spruchpunkt B). Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers vom römisch 40 eingestellt, da er den Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst am römisch 40 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe (Spruchpunkt A). Die belangte Behörde schloss die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt B).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er kein Schreiben mit einer Einladung zu einem Kontrollmeldetermin erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe daher den Kontrollmeldetermin nicht wahrnehmen können. Er vermute, dass der Brief möglicherweise in einem falschen Postfach hinterlegt worden sei. Dass behördliche Schriftstücke im seinem Wohnheim, in dem der Beschwerdeführer momentan leben würde, in den letzten Wochen wiederholt nicht korrekt zugestellt worden seien, könne auch XXXX , eine Mitarbeiterin der Einrichtung bestätigen. Der Beschwerdeführer beantrage daher die rückwirkende Aufhebung der Bezugssperre.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er kein Schreiben mit einer Einladung zu einem Kontrollmeldetermin erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe daher den Kontrollmeldetermin nicht wahrnehmen können. Er vermute, dass der Brief möglicherweise in einem falschen Postfach hinterlegt worden sei. Dass behördliche Schriftstücke im seinem Wohnheim, in dem der Beschwerdeführer momentan leben würde, in den letzten Wochen wiederholt nicht korrekt zugestellt worden seien, könne auch römisch 40 , eine Mitarbeiterin der Einrichtung bestätigen. Der Beschwerdeführer beantrage daher die rückwirkende Aufhebung der Bezugssperre.
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Verwaltungsakt am XXXX vorgelegt. Zudem werde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend Spruchpunkt A) des Bescheides vom XXXX nicht abgesehen.Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabendem Verwaltungsakt am römisch 40 vorgelegt. Zudem werde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung betreffend Spruchpunkt A) des Bescheides vom römisch 40 nicht abgesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand zuletzt von XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer stand zuletzt von römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Seit 2004 steht der Beschwerdeführer wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (unterbrochen durch wiederholende Krankengeldbezüge, kurze vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse und Einstellungen gemäß § 49 AlVG). Seit 2004 steht der Beschwerdeführer wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (unterbrochen durch wiederholende Krankengeldbezüge, kurze vollversicherungspflichtige Dienstverhältnisse und Einstellungen gemäß Paragraph 49, AlVG).
Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde erstattete der Beschwerdeführer kein konkretes und vor allem auch kein bescheinigtes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe ihn unverhältnismäßig hart treffen würde. Er hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan.
Es wurde von ihm ebenso wenig dargetan, welche Umstände für die Einbringlichkeit einer allfälligen künftigen Rückforderung sprechen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Das letzte Beschäftigungsverhältnis und die Bezugsverläufe sowie wiederholten Einstellungen gemäß § 49 AlVG ergeben sich aus dem übermittelten im Akt einliegenden Versicherungsverlauf vom 05.12.2025.Das letzte Beschäftigungsverhältnis und die Bezugsverläufe sowie wiederholten Einstellungen gemäß Paragraph 49, AlVG ergeben sich aus dem übermittelten im Akt einliegenden Versicherungsverlauf vom 05.12.2025.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom XXXX verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf seinem Beschwerdevorbringen. In seinem Beschwerdeschreiben brachte er kein konkretes und auch kein bescheinigtes Vorbringen vor. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom römisch 40 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf seinem Beschwerdevorbringen. In seinem Beschwerdeschreiben brachte er kein konkretes und auch kein bescheinigtes Vorbringen vor.
Er legte weder seine wirtschaftlichen Verhältnisse dar noch brachte er diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru?ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru?ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Die Beschwerde war nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen und sah das AMS nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Zur Regelung des § 13 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, wie folgt ausgeführt: Zur Regelung des Paragraph 13, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, wie folgt ausgeführt:
„Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. „Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.
Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug‘ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12). Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug‘ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12).
Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG, VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat.
Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermines gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).“ Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermines gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).“
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, dass ihn der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (vgl. auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht vergleiche auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,).
Vorliegend führte der Beschwerdeführer, wie festgestellt, mit seinem Beschwerdevorbringen nicht aus, welcher konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteil für ihn mit dem Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe verbunden wäre. Er hat es unterlassen, seine gesamte wirtschaftliche Situation konkret darzulegen. Weder behauptete er somit einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom XXXX verbundenen, unverhältnismäßigen Nachteil noch legte er hinsichtlich seiner gesamten wirtschaftlichen Situation Bescheinigungsmittel (z.B. betreffend die Höhe des Haushaltseinkommens [Unterhaltszahlungen und Einkommen], konkrete Unterhaltspflichten, Wohnkosten, Kredite und sonstige Verbindlichkeiten, etwaige Gesundheitskosten usw.) vor; vielmehr zielen die Beschwerdeausführungen im Wesentlichen auf die Hauptsache – nämlich den Verlust der Notstandshilfe gemäß § 49 AlVG ab. Da er weder seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darlegte noch diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage brachte, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Beurteilung der finanziellen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht möglich.Vorliegend führte der Beschwerdeführer, wie festgestellt, mit seinem Beschwerdevorbringen nicht aus, welcher konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteil für ihn mit dem Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe verbunden wäre. Er hat es unterlassen, seine gesamte wirtschaftliche Situation konkret darzulegen. Weder behauptete er somit einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom römisch 40 verbundenen, unverhältnismäßigen Nachteil noch legte er hinsichtlich seiner gesamten wirtschaftlichen Situation Bescheinigungsmittel (z.B. betreffend die Höhe des Haushaltseinkommens [Unterhaltszahlungen und Einkommen], konkrete Unterhaltspflichten, Wohnkosten, Kredite und sonstige Verbindlichkeiten, etwaige Gesundheitskosten usw.) vor; vielmehr zielen die Beschwerdeausführungen im Wesentlichen auf die Hauptsache – nämlich den Verlust der Notstandshilfe gemäß Paragraph 49, AlVG ab. Da er weder seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darlegte noch diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage brachte, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Beurteilung der finanziellen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht möglich.
Die Gefährdung der Einbringlichkeit eines allfälligen Überbezuges wurde demgegenüber vom AMS insbesondere mit der bestehenden, langen Arbeitslosigkeit, der aktuellen, gerichtlich bewilligten Fahrnis- und Gehaltsexekutionen sowie mit der wiederholten Verhängung einer Sanktion nach § 49 AlVG seit der zuletzt erworbenen Anwartschaft begründet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden und er damit dem Vorhalt hinsichtlich einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung in der Beschwerde – schon in Ansehung der langen Arbeitslosigkeit – nicht ausreichend entgegengetreten ist. Er führte auch nicht substantiiert aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des § 49 AlVG vorgenommen hätte werden können. Auch ist zumindest prima facie nicht erkennbar, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde vom XXXX eine Rückforderung einer weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen würden. Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 49 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen. Aufgrund der festgestellten Umstände, nämlich der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit seit Erwerb der letzten Anwartschaft und der aktuellen, gerichtlich bewilligten Fahrnis- und Gehaltsexekutionen einerseits sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.Die Gefährdung der Einbringlichkeit eines allfälligen Überbezuges wurde demgegenüber vom AMS insbesondere mit der bestehenden, langen Arbeitslosigkeit, der aktuellen, gerichtlich bewilligten Fahrnis- und Gehaltsexekutionen sowie mit der wiederholten Verhängung einer Sanktion nach Paragraph 49, AlVG seit der zuletzt erworbenen Anwartschaft begründet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden und er damit dem Vorhalt hinsichtlich einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung in der Beschwerde – schon in Ansehung der langen Arbeitslosigkeit – nicht ausreichend entgegengetreten ist. Er führte auch nicht substantiiert aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des Paragraph 49, AlVG vorgenommen hätte werden können. Auch ist zumindest prima facie nicht erkennbar, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde vom römisch 40 eine Rückforderung einer weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen würden. Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd Paragraph 49, AlVG mit ins Kalkül zu ziehen. Aufgrund der festgestellten Umstände, nämlich der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit seit Erwerb der letzten Anwartschaft und der aktuellen, gerichtlich bewilligten Fahrnis- und Gehaltsexekutionen einerseits sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe von XXXX nicht vorweggenommen wird.Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe von römisch 40 nicht vorweggenommen wird.
Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, weil das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, weil das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung Kontrollmeldetermin Notstandshilfe öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W121.2328982.1.00Im RIS seit
16.03.2026Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026