Entscheidungsdatum
02.02.2026Norm
ASVG §4Spruch
,
W167 2333848-1/2Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über den Antrag von XXXX , vertreten durch XXXX , der Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom XXXX , aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über den Antrag von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , der Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom römisch 40 , aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
A)
Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom XXXX hat die ÖGK die Pflichtversicherung des Antragstellers in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG XXXX und die (Teil-)Versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit a ASVG XXXX festgestellt, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht ausgeschlossen.Mit Bescheid vom römisch 40 hat die ÖGK die Pflichtversicherung des Antragstellers in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG römisch 40 und die (Teil-)Versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG römisch 40 festgestellt, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht ausgeschlossen.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist: XXXX [Jahr nicht lesbar], Stempel der Zustellbasis XXXX ).Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist: römisch 40 [Jahr nicht lesbar], Stempel der Zustellbasis römisch 40 ).
Die Beschwerde ist mit XXXX datiert, der Poststempel ist nicht leserlich, sie langte am XXXX innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der ÖGK ein.Die Beschwerde ist mit römisch 40 datiert, der Poststempel ist nicht leserlich, sie langte am römisch 40 innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der ÖGK ein.
In der Beschwerde wurde der Antrag gestellt, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus der Aktenlage. Der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist die Behörde nicht entgegen getreten, für eine Verspätung ergeben sich keine Anhaltspunkte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung des Antrags
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Die belangte Behörde kann gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen.Die belangte Behörde kann gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen. Somit kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W167.2333848.1.00Im RIS seit
16.03.2026Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026