TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/10 W238 2318128-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.2026
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Entscheidungsdatum

10.02.2026

Norm

AlVG §38
AlVG §49
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
  1. AlVG Art. 3 § 49 heute
  2. AlVG Art. 3 § 49 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  3. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  5. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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W238 2318128-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart vom 07.05.2025, XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2025, XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 02.04.2025 bis 15.04.2025 wegen Unterlassung einer Kontrollmeldung gemäß § 49 AlVG (Spruchpunkt A) sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (Spruchpunkt B) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart vom 07.05.2025, römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2025, römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 02.04.2025 bis 15.04.2025 wegen Unterlassung einer Kontrollmeldung gemäß Paragraph 49, AlVG (Spruchpunkt A) sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (Spruchpunkt B) zu Recht erkannt:

A)       

I.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 07.05.2025 wird gemäß § 49 Abs. 2 AlVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des Bescheides vom 07.05.2025 wird gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

II.      Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des Bescheides vom 14.07.2025 wird gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt B des Bescheides vom 14.07.2025 wird gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurden mit Schreiben des AMS Oberwart vom 18.02.2025 Kontrollmeldetermine gemäß § 49 AlVG für den 04.03.2025 um 09:30 Uhr, für den 02.04.2025 um 09:00 Uhr und für den 02.05.2025 um 08:00 Uhr vorgeschrieben. Das Schreiben, das eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung enthielt, wurde dem Beschwerdeführer per eAMS-Nachricht übermittelt.1. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurden mit Schreiben des AMS Oberwart vom 18.02.2025 Kontrollmeldetermine gemäß Paragraph 49, AlVG für den 04.03.2025 um 09:30 Uhr, für den 02.04.2025 um 09:00 Uhr und für den 02.05.2025 um 08:00 Uhr vorgeschrieben. Das Schreiben, das eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung enthielt, wurde dem Beschwerdeführer per eAMS-Nachricht übermittelt.

2. Den Kontrollmeldetermin am 02.04.2025 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.

3. Am 16.04.2025 sprach der Beschwerdeführer in der regionalen Geschäftsstelle des AMS Oberwart vor. Als Grund für die Versäumung des Kontrollmeldetermins gab er niederschriftlich an, dass er an diesem Tag einer fallweisen Beschäftigung nachgegangen sei; dies habe er dem AMS auch vorab bekanntgegeben.

4. Mit Bescheid des AMS Oberwart vom 07.05.2025 wurde unter Bezugnahme auf § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 02.04.2025 bis 15.04.2025 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 02.04.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 16.04.2025 bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. 4. Mit Bescheid des AMS Oberwart vom 07.05.2025 wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 49, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 02.04.2025 bis 15.04.2025 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 02.04.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 16.04.2025 bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde zusammengefasst wie folgt begründet:Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde zusammengefasst wie folgt begründet:

Die Einhaltung einer Kontrollmeldung sei ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und diene der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er sich mit einem triftigen Grund für die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins entschuldigt habe. Er sei am 02.04.2025 im Rahmen seiner fallweisen Beschäftigung von Oberwart nach Sölden unterwegs gewesen und habe dies am 01.04.2025 um 09:17 Uhr per eAMS-Nachricht bekanntgegeben. Er beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm die Notstandshilfe auszuzahlen.

6. Eine Vorlage der Beschwerde gegen Spruchpunkt B des Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG wurde von der belangten Behörde nicht vorgenommen. 6. Eine Vorlage der Beschwerde gegen Spruchpunkt B des Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG wurde von der belangten Behörde nicht vorgenommen.

7. Mit Bescheid des AMS Wien Oberwart vom 14.07.2025 wurde der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG und § 56 AlVG nicht stattgegeben (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dem AMS am 29.01.2025 mitgeteilt, dass er voraussichtlich ab 08.02.2025 bei der Firma XXXX eine geringfügige Beschäftigung antreten könne. In einer am 04.03.2025 aufgenommenen Niederschrift habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seit 21.12.2024 eine geringfügige Beschäftigung (mit einem unterschiedlichen Wochenstundenausmaß) bei der Firma XXXX ausübe. Der Beschwerdeführer sei vom AMS darüber informiert worden, dass eine geringfügige Beschäftigung bei der Stellenvermittlung und Betreuung keine Berücksichtigung finden könne. Am 18.02.2025 seien dem Beschwerdeführer Kontrollmeldetermine für den 04.03.2025 um 09:30 Uhr, für den 02.04.2025 um 09:00 Uhr und für den 02.05.2025 um 08:00 Uhr vorgeschrieben worden. Am 01.04.2025 habe der Beschwerdeführer per eAMS-Nachricht mitgeteilt, dass er im Rahmen seiner fallweisen Beschäftigung nach Sölden fahren werde, und um Verschiebung des Kontrollmeldetermins ersucht. Der Beschwerdeführer habe weiters bekanntgegeben, dass es sich nicht um eine geringfügige, sondern um eine fallweise Beschäftigung handle. Die Anreise erfolge am 02.04.2025; die Dienste würden am 03.04.2025 und am 04.04.2025 stattfinden. Seitens des AMS sei der Beschwerdeführer am 01.04.2025 darüber informiert worden, dass eine Terminverschiebung nicht erfolgen könne, da aus den Versicherungsdaten ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer bislang einer fallweisen geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei. Den Kontrolltermin am 02.04.2025 habe der Beschwerdeführer nicht eingehalten und erst am 16.04.2025 wieder beim AMS vorgesprochen. Im Versicherungsdatenauszug scheine keine (geringfügige) Beschäftigung des Beschwerdeführers ab 02.04.2025 auf. Mangels eines triftigen Grundes für die Versäumung des Kontrollmeldetermins sei die Beschwerde abzuweisen.7. Mit Bescheid des AMS Wien Oberwart vom 14.07.2025 wurde der Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG und Paragraph 56, AlVG nicht stattgegeben (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dem AMS am 29.01.2025 mitgeteilt, dass er voraussichtlich ab 08.02.2025 bei der Firma römisch 40 eine geringfügige Beschäftigung antreten könne. In einer am 04.03.2025 aufgenommenen Niederschrift habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seit 21.12.2024 eine geringfügige Beschäftigung (mit einem unterschiedlichen Wochenstundenausmaß) bei der Firma römisch 40 ausübe. Der Beschwerdeführer sei vom AMS darüber informiert worden, dass eine geringfügige Beschäftigung bei der Stellenvermittlung und Betreuung keine Berücksichtigung finden könne. Am 18.02.2025 seien dem Beschwerdeführer Kontrollmeldetermine für den 04.03.2025 um 09:30 Uhr, für den 02.04.2025 um 09:00 Uhr und für den 02.05.2025 um 08:00 Uhr vorgeschrieben worden. Am 01.04.2025 habe der Beschwerdeführer per eAMS-Nachricht mitgeteilt, dass er im Rahmen seiner fallweisen Beschäftigung nach Sölden fahren werde, und um Verschiebung des Kontrollmeldetermins ersucht. Der Beschwerdeführer habe weiters bekanntgegeben, dass es sich nicht um eine geringfügige, sondern um eine fallweise Beschäftigung handle. Die Anreise erfolge am 02.04.2025; die Dienste würden am 03.04.2025 und am 04.04.2025 stattfinden. Seitens des AMS sei der Beschwerdeführer am 01.04.2025 darüber informiert worden, dass eine Terminverschiebung nicht erfolgen könne, da aus den Versicherungsdaten ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer bislang einer fallweisen geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sei. Den Kontrolltermin am 02.04.2025 habe der Beschwerdeführer nicht eingehalten und erst am 16.04.2025 wieder beim AMS vorgesprochen. Im Versicherungsdatenauszug scheine keine (geringfügige) Beschäftigung des Beschwerdeführers ab 02.04.2025 auf. Mangels eines triftigen Grundes für die Versäumung des Kontrollmeldetermins sei die Beschwerde abzuweisen.

In Spruchpunkt B des Bescheides vom 14.07.2025 wurde – erneut – die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. In Spruchpunkt B des Bescheides vom 14.07.2025 wurde – erneut – die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

8. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein.

9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2025 vorgelegt.

10. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete der Beschwerdeführer am 07.01.2026 eine Stellungnahme. Darin führte er insbesondere aus, dass er am 02.04.2025 mit dem Bus von Oberwart nach Wien gefahren sei, um von dort zwecks Ausübung einer fallweisen Beschäftigung bei der Firma XXXX nach Sölden weiterzufahren. Aus diesem Grund habe er den Kontrolltermin am 02.04.2025 nicht wahrnehmen können. Leider habe er in Wien den Bus nach Sölden verpasst, weshalb er den Dienst nicht antreten habe können.10. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete der Beschwerdeführer am 07.01.2026 eine Stellungnahme. Darin führte er insbesondere aus, dass er am 02.04.2025 mit dem Bus von Oberwart nach Wien gefahren sei, um von dort zwecks Ausübung einer fallweisen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nach Sölden weiterzufahren. Aus diesem Grund habe er den Kontrolltermin am 02.04.2025 nicht wahrnehmen können. Leider habe er in Wien den Bus nach Sölden verpasst, weshalb er den Dienst nicht antreten habe können.

11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde der Akt mit Wirksamkeit vom 03.02.2026 der Gerichtsabteilung W238 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Notstandshilfe.

Mit Schreiben des AMS Oberwart vom 18.02.2025 wurden dem Beschwerdeführer Kontrollmeldetermine gemäß § 49 AlVG für den 04.03.2025 um 09:30 Uhr, für den 02.04.2025 um 09:00 Uhr und für den 02.05.2025 um 08:00 Uhr vorgeschrieben. Unter einem wurde er über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Versäumung der Termine gemäß § 49 AlVG informiert. Mit Schreiben des AMS Oberwart vom 18.02.2025 wurden dem Beschwerdeführer Kontrollmeldetermine gemäß Paragraph 49, AlVG für den 04.03.2025 um 09:30 Uhr, für den 02.04.2025 um 09:00 Uhr und für den 02.05.2025 um 08:00 Uhr vorgeschrieben. Unter einem wurde er über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Versäumung der Termine gemäß Paragraph 49, AlVG informiert.

Am 01.04.2025 teilte der Beschwerdeführer per eAMS-Nachricht mit, dass er im Rahmen seiner fallweisen Beschäftigung nach Sölden fahren werde, und ersuchte um Verschiebung des für 02.04.2025 vorgesehenen Kontrollmeldetermins. Er gab bekannt, dass es sich nicht um eine geringfügige, sondern um eine fallweise Beschäftigung handle. Die Anreise erfolge am 02.04.2025; die Dienste würden am 03.04.2025 und am 04.04.2025 stattfinden.

Er wurde vom AMS am 01.04.2025 darüber informiert, dass eine Terminverschiebung nicht erfolgen könne, da der Beschwerdeführer tageweise geringfügig angemeldet sei. Er wurde erneut darüber informiert, dass der Bezug im Falle seines Nichterscheinens bis zu einer persönlichen Vorsprache eingestellt werde.

Den Kontrollmeldetermin am 02.04.2025 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.

Der Beschwerdeführer ging an folgenden Tagen einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX nach:Der Beschwerdeführer ging an folgenden Tagen einer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nach:

21.12.2024 bis 22.12.2024, 10.01.2025, 29.01.2025, 08.02.2025, 19.02.2025 bis 20.02.2025, 23.02.2025 bis 26.02.2025, 04.03.2025, 09.03.2025 bis 10.3.2025, 15.03.2025 bis 16.03.2025, 22.03.2025 bis 23.03.2025 und 29.03.2025.

Der Beschwerdeführer übte im Zeitraum vom 02.04.2025 bis 05.04.2025 keine geringfügige Beschäftigung aus.

Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS Oberwart erfolgte am 16.04.2025.

Der Beschwerdeführer war nicht durch einen triftigen Grund an der Einhaltung des Kontrollmeldetermins gehindert.

Im Bescheid vom 07.05.2025 wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Im Bescheid vom 07.05.2025 wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

Eine Vorlage der Beschwerde gegen Spruchpunkt B des Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG wurde von der belangten Behörde nicht vorgenommen.Eine Vorlage der Beschwerde gegen Spruchpunkt B des Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG wurde von der belangten Behörde nicht vorgenommen.

In Spruchpunkt B des Bescheides vom 14.07.2025 wurde – erneut – die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG mit näherer Begründung ausgeschlossen.In Spruchpunkt B des Bescheides vom 14.07.2025 wurde – erneut – die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG mit näherer Begründung ausgeschlossen.

In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurde nicht behauptet, dass für den Beschwerdeführer mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es wurden von ihm auch keine Bescheinigungsmittel über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den vorliegenden Gerichtsakt.

Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf.

Die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins (u.a.) am 02.04.2025 ist in dem im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 18.02.2025 belegt. Darin befindet sich – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des § 49 AlVG – eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass er die Terminvorschreibung erhalten und zur Kenntnis genommen hat.Die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins (u.a.) am 02.04.2025 ist in dem im Akt einliegenden Schreiben der belangten Behörde vom 18.02.2025 belegt. Darin befindet sich – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 49, AlVG – eine Information über die Rechtsfolgen einer unentschuldigten Nichtbefolgung des Termins. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass er die Terminvorschreibung erhalten und zur Kenntnis genommen hat.

Die Nachrichten des Beschwerdeführers und deren Beantwortung durch das AMS vom 01.04.2025 liegen im Akt ein.

Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 02.04.2025 nicht eingehalten hat.

Die persönliche Meldung des Beschwerdeführers beim AMS Oberwart am 16.04.2025 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Dass der Beschwerdeführer nicht durch einen triftigen Grund (z.B. Krankheit, Vorstellungsgespräch) an der Einhaltung des Kontrollmeldetermins gehindert war, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Demnach beabsichtigte er, im Rahmen seiner geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX am 02.04.2025 über Wien nach Sölden zu fahren, dort am 03.04.2025 und am 04.04.2025 (beim Electric Mountain Festival) zu arbeiten und am 05.04.2025 die Heimreise anzutreten. Jedoch verpasste der Beschwerdeführer den Bus von Wien nach Sölden. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte nicht. Dass der Beschwerdeführer nicht durch einen triftigen Grund (z.B. Krankheit, Vorstellungsgespräch) an der Einhaltung des Kontrollmeldetermins gehindert war, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Demnach beabsichtigte er, im Rahmen seiner geringfügigen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 am 02.04.2025 über Wien nach Sölden zu fahren, dort am 03.04.2025 und am 04.04.2025 (beim Electric Mountain Festival) zu arbeiten und am 05.04.2025 die Heimreise anzutreten. Jedoch verpasste der Beschwerdeführer den Bus von Wien nach Sölden. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte nicht.

Die Bescheide vom 07.05.2025 und vom 14.07.2025 sowie die Beschwerde und der Vorlageantrag liegen im Akt ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Spruchpunkt I.Spruchpunkt römisch eins.

3.2. § 49 AlVG lautet wie folgt:3.2. Paragraph 49, AlVG lautet wie folgt:

„Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49, (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“

3.3. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH).3.3. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH).

Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich; es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht vergleiche Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).

Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd § 49 Abs. 2 AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd § 49 Abs. 1 zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionale Geschäftsstelle melden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). Eine arbeitslose Person, die aus triftigen Gründen iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG an der Wahrnehmung eines Kontrolltermins iSd Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz AlVG gehindert ist, muss sich, solange sie vom AMS keinen neuen Kontrolltermin erhalten hat, aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionale Geschäftsstelle melden vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272).

Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt iSd § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).

3.4. Zum Vorliegen eines Kontrollmeldeversäumnisses:

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin am 02.04.2025 wirksam vorgeschrieben. Die Kontrollterminvorschreibung, die der Beschwerdeführer unstrittig erhalten und zur Kenntnis genommen hat, enthielt auch einen Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung des Termins (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin am 02.04.2025 wirksam vorgeschrieben. Die Kontrollterminvorschreibung, die der Beschwerdeführer unstrittig erhalten und zur Kenntnis genommen hat, enthielt auch einen Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung des Termins vergleiche VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).

Da er zum Kontrollmeldetermin am 02.04.2025 nicht erschien, liegt ein Kontrollmeldeversäumnis vor.

3.5. Zum Vorliegen eines triftigen Grundes:

Der Beschwerdeführer begründete die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins damit, dass er beabsichtigte, im Rahmen seiner geringfügigen Beschäftigung bei der Firma XXXX am 02.04.2025 über Wien nach Sölden zu fahren, dort am 03.04.2025 und am 04.04.2025 (beim Electric Mountain Festival) zu arbeiten und am 05.04.2025 die Heimreise anzutreten. Jedoch verpasste der Beschwerdeführer den Bus von Wien nach Sölden.Der Beschwerdeführer begründete die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins damit, dass er beabsichtigte, im Rahmen seiner geringfügigen Beschäftigung bei der Firma römisch 40 am 02.04.2025 über Wien nach Sölden zu fahren, dort am 03.04.2025 und am 04.04.2025 (beim Electric Mountain Festival) zu arbeiten und am 05.04.2025 die Heimreise anzutreten. Jedoch verpasste der Beschwerdeführer den Bus von Wien nach Sölden.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum letztlich keiner Beschäftigung nachging, ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass die Ausübung einer (fallweisen) geringfügigen Beschäftigung nicht geeignet ist, die Versäumung eines vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins gemäß § 49 AlVG zu entschuldigen, zumal eine geringfügige Beschäftigung den Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzen würde, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum letztlich keiner Beschäftigung nachging, ist der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass die Ausübung einer (fallweisen) geringfügigen Beschäftigung nicht geeignet ist, die Versäumung eines vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins gemäß Paragraph 49, AlVG zu entschuldigen, zumal eine geringfügige Beschäftigung den Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzen würde, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

Dem Beschwerdeführer wurde am 01.04.2025 seitens des AMS zudem ausdrücklich mitgeteilt, dass die von ihm gewünschte Verschiebung des Kontrolltermins nicht möglich ist. Dennoch nahm er den Kontrollmeldetermin am 02.04.2025 nicht wahr.

Spruchpunkt II.Spruchpunkt römisch zwei.

3.6. Im Bescheid vom 07.05.2025 wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).3.6. Im Bescheid vom 07.05.2025 wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

Eine Vorlage der Beschwerde gegen Spruchpunkt B des Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG wurde von der belangten Behörde nicht vorgenommen.Eine Vorlage der Beschwerde gegen Spruchpunkt B des Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG wurde von der belangten Behörde nicht vorgenommen.

In Spruchpunkt B des Bescheides vom 14.07.2025 wurde – erneut – die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.In Spruchpunkt B des Bescheides vom 14.07.2025 wurde – erneut – die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

Wenngleich Spruchpunkt B des Bescheides der belangten Behörde vom 14.07.2025 von der unter Spruchpunkt A des Bescheides im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erfolgten Abweisung der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Ausgangsbescheid rechtlich trennbar ist, hätte es diesbezüglich einer gesonderten Rechtsmittelbelehrung bedurft, da gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der belangten Behörde vom 14.07.2025 ist jedoch lediglich der Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung eines – gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG als Rechtsmittel gegen Beschwerdevorentscheidungen vorgesehenen – Vorlageantrags enthalten.Wenngleich Spruchpunkt B des Bescheides der belangten Behörde vom 14.07.2025 von der unter Spruchpunkt A des Bescheides im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erfolgten Abweisung der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Ausgangsbescheid rechtlich trennbar ist, hätte es diesbezüglich einer gesonderten Rechtsmittelbelehrung bedurft, da gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der belangten Behörde vom 14.07.2025 ist jedoch lediglich der Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung eines – gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG als Rechtsmittel gegen Beschwerdevorentscheidungen vorgesehenen – Vorlageantrags enthalten.

Nach § 61 Abs. 2 AVG gilt dann, wenn ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält, das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wird.Nach Paragraph 61, Absatz 2, AVG gilt dann, wenn ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält, das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wird.

Da der Beschwerdeführer den Vorlageantrag in Kenntnis des Umstandes eingebracht hat, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2025 nicht nur (in Spruchpunkt A) die Beschwerde in Form einer Beschwerdevorentscheidung erledigt, sondern darüber hinaus (in Spruchpunkt B) neuerlich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid ausgeschlossen wurde, ist – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der diesbezüglich fehlenden Rechtsmittelbelehrung – davon auszugehen, dass das als Vorlageantrag bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt B des Bescheides vom 14.07.2025 als (rechtzeitige) Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu werten ist, zumal eine ausdrückliche Einschränkung des Rechtsmittels auf Spruchpunkt A des Bescheides nicht vorgenommen wurde.

Spruchpunkt B des Bescheides der belangten Behörde vom 14.07.2025 ist als – von der Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt A) unabhängiger – verfahrensrechtlicher Bescheid zu qualifizieren, der als lex posterior dem in Spruchpunkt B des Ausgangsbescheides vom 07.05.2025 verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung derogierte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher über Spruchpunkt B des Bescheides vom 14.07.2025 abzusprechen.

3.7. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.3.7. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen.

3.8. Vorliegend führte der Beschwerdeführer nicht aus, welche wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit dem Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 02.04.2025 bis 15.04.2025 verbunden wären. Weder behauptete er einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil noch legte sie diesbezüglich Bescheinigungsmittel (z.B. über die Höhe seines Haushaltseinkommens, Unterhaltspflichten, Gesundheitskosten, Wohnkosten, Kredite und Verbindlichkeiten etc.) vor, aus denen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer ableiten ließe.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde von der Behörde insbesondere damit schlüssig begründet, dass eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die durch die unterbliebene Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis stünde, zumal die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung nicht möglich gewesen sei.

Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 49 Abs. 2 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen:Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG mit ins Kalkül zu ziehen:

Kontrolltermine dienen der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.Kontrolltermine dienen der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

Aufgrund des öffentlichen Interesses, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, sowie des Fehlens eines hinreichend substantiierten und bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist.

3.9. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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