Entscheidungsdatum
06.02.2026Norm
AlVG §49Spruch
,
W141 2334560-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX ,
geb. XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 29.12.2025, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und , Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , , geb. römisch 40 , VN römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 29.12.2025, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde zu Spruchpunkt B) wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 13 Abs. 2 und Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt B) wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 29.12.2025 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 27.08.2025 bis 21.09.2025 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge: belangte Behörde genannt) vom 29.12.2025 wurde unter Spruchpunkt A) gemäß Paragraph 49, AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 27.08.2025 bis 21.09.2025 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 27.08.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 22.09.2025 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise würden nicht berücksichtigt werden können.
Unter Spruchpunkt B) wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG idgF die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.01.2026 gegen den Bescheid vom 29.12.2025 ausgeschlossen.Unter Spruchpunkt B) wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.01.2026 gegen den Bescheid vom 29.12.2025 ausgeschlossen.
Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – aus, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, in dem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme.
Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) der belangten Behörde die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von dem Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen.
Aus diesem Grund überwiege hier das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.
2. Gegen diesen Bescheid, sowie gegen zwei weitere nicht verfahrensgegenständliche Bescheide, erhob der Beschwerdeführer, eingelangt bei der belangten Behörde mit Wirksamkeit 23.01.2026, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass er nicht für alle Kontrollmeldetermine bestätigen könne, dass er diese wahrgenommen habe. Da ihm am 29.12.2025 insgesamt fünf Bescheide zugestellt worden seien, bestreite er, dass er die Termine nicht wahrgenommen habe.
3. Aufgrund der als Beschwerde auch gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gewerteten Eingabe des Beschwerdeführers wurde diese gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.02.2026 ho. einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.3. Aufgrund der als Beschwerde auch gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gewerteten Eingabe des Beschwerdeführers wurde diese gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.02.2026 ho. einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass in der Beschwerde keine konkrete Darlegung der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Umstände erfolgt sei und entsprechend die Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beantragt werde. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde im Eilverfahren sei aus Sicht der belangten Behörde insbesondere auch deshalb angezeigt, da einerseits der Bezug von Notstandshilfe bescheidmäßig mit 06.11.2025 mangels Arbeitswilligkeit aufgrund wiederholter Pflichtverletzungen binnen eines Jahres eingestellt worden sei und der Beschwerdeführer sohin über keinen Leistungsbezug mehr verfüge, von dem allenfalls ein Hälfteeinbehalt gemäß § 25 Abs 4 AlVG erfolgen könnte. Zudem seien mehrere Exekutionen vorgemerkt. Die allfällige Eintreibbarkeit erschiene daher als gefährdet, weshalb auch aus diesem Grund die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde zu verneinen sei.Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass in der Beschwerde keine konkrete Darlegung der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Umstände erfolgt sei und entsprechend die Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beantragt werde. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde im Eilverfahren sei aus Sicht der belangten Behörde insbesondere auch deshalb angezeigt, da einerseits der Bezug von Notstandshilfe bescheidmäßig mit 06.11.2025 mangels Arbeitswilligkeit aufgrund wiederholter Pflichtverletzungen binnen eines Jahres eingestellt worden sei und der Beschwerdeführer sohin über keinen Leistungsbezug mehr verfüge, von dem allenfalls ein Hälfteeinbehalt gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AlVG erfolgen könnte. Zudem seien mehrere Exekutionen vorgemerkt. Die allfällige Eintreibbarkeit erschiene daher als gefährdet, weshalb auch aus diesem Grund die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde zu verneinen sei.
Prima facie sei zudem mit einer Abweisung der Beschwerde gegen alle Bescheide zu rechnen. Der Beschwerdeführer behaupte in seiner Beschwerde lapidar, dass er nicht für alle Kontrollmeldetermine bestätigen könne, dass er diese nicht wahrgenommen habe, da darüber jedoch erst am 29.12.2025 abgesprochen worden sei, bestreite er, dass er die Termine nicht wahrgenommen habe. Der verfahrensgegenständliche Kontrollmeldetermin am 27.08.2025 sei ihm jedoch am 11.08.2025 nachweislich vorgeschrieben worden. Am 08.09.2025 habe er sich telefonisch gemeldet und sei abermals über das Erfordernis der persönlichen Vorsprache informiert worden. Erstmals habe der Beschwerdeführer daraufhin wieder am 22.09.2025 vorgesprochen und vorgebracht, er habe deshalb nicht vorgesprochen, da er gedacht habe, der Termin sei telefonisch. Unabhängig davon, dass er sich auch nach ausgebliebener, aus seiner Sicht erwarteter telefonischer Kontaktaufnahme, nicht gemeldet habe, sei der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins unzweifelhaft zu entnehmen, dass er persönlich vorsprechen müsse.
Es liegt eine Erklärung vor, dass die belangte Behörde beabsichtige, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG zu dem mit Spruchpunkt A) des verfahrensgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen Leistungsverlustes gemäß § 49 AlVG zu erlassen.Es liegt eine Erklärung vor, dass die belangte Behörde beabsichtige, eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG zu dem mit Spruchpunkt A) des verfahrensgegenständlichen Bescheids ausgesprochenen Leistungsverlustes gemäß Paragraph 49, AlVG zu erlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht seit 16.12.2016 regelmäßig im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Anschluss an sein letztes Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX im Zeitraum 08.07.2024 – 30.11.2024 steht der Beschwerdeführer seit 07.12.2024 bereits zum vierten Mal im Bezug von Notstandshilfe infolge der Erschöpfung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht seit 16.12.2016 regelmäßig im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Anschluss an sein letztes Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 im Zeitraum 08.07.2024 – 30.11.2024 steht der Beschwerdeführer seit 07.12.2024 bereits zum vierten Mal im Bezug von Notstandshilfe infolge der Erschöpfung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld.
Mit Schreiben vom 11.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin am 27.08.2025 um 10:15 Uhr in den Räumlichkeiten der belangten Behörde vorgeschrieben. Auf diesem fand sich insbesondere nachfolgende Rechtsfolgenbelehrung:
„Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (§ 49 AlVG). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) – bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“ „Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (Paragraph 49, AlVG). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) – bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“
Der Beschwerdeführer ist zum Kontrollmeldetermin nicht erschienen, da er dachte, dass dieser telefonisch abgehalten werden würde. Obwohl kein Telefonat erfolgte, hat er jedoch erst wieder am 22.09.2025 persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen.
Unter Spruchpunkt A) des Bescheides der belangten Behörde vom 29.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 27.08.2025 bis 21.09.2025 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Unter Spruchpunkt A) des Bescheides der belangten Behörde vom 29.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 49, AlVG idgF der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe vom 27.08.2025 bis 21.09.2025 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Unter Spruchpunkt B) des Bescheides vom 29.12.2025 wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.12.2025 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG idgF ausgeschlossen.Unter Spruchpunkt B) des Bescheides vom 29.12.2025 wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.12.2025 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF ausgeschlossen.
Mit Schreiben vom 23.01.2026 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 29.12.2025 fristgerecht Beschwerde. Im Rahmen der Beschwerde vom 23.01.2026 wurde auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch den Bescheid vom 29.12.2025 bekämpft.
Aufgrund der Beschwerde vom 23.01.2026 gegen den Bescheid vom 29.12.2025 wurde der Verwaltungsakt gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieser langte am 04.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Aufgrund der Beschwerde vom 23.01.2026 gegen den Bescheid vom 29.12.2025 wurde der Verwaltungsakt gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dieser langte am 04.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die Einbringlichkeit von Forderungen gegen den Beschwerdeführer ist aufgrund der erfolgten Einstellung seines Leistungsbezuges wegen mehrerer Pflichtverletzungen sowie aufgrund zahlreicher gegen ihn geführter Exekutionen akut gefährdet.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Mit den beiden Erkenntnissen vom 07.09.2017 (Ra 2017/08/0081 sowie Ra 2017/08/0065) hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass auch über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS, mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, gemäß § 56 Abs. 2 AlVG durch einen Senat zu entscheiden ist (Entscheidungsgründe siehe auch § 43 Abs. 2 VwGG). Mit den beiden Erkenntnissen vom 07.09.2017 (Ra 2017/08/0081 sowie Ra 2017/08/0065) hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass auch über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des AMS, mit denen die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde, gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG durch einen Senat zu entscheiden ist (Entscheidungsgründe siehe auch Paragraph 43, Absatz 2, VwGG).
Laut vorgelegten Verfahrensakten liegt bei dem Beschwerdeführer trotz seines jungen Lebensalters zum wiederholten Male Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit einer von dem Beschwerdeführer verursachten Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit vor, welche durch mehrere Versäumnisse von Kontrollmeldeterminen in der Vergangenheit durch den Beschwerdeführer bestätigt ist. Aufgrund des Verfahrensaktes ist weiters ersichtlich, dass die Einbringlichkeit von Forderungen aufgrund der nunmehr erfolgten Einstellung seines Anspruchs sowie aufgrund zahlreicher – erfolgloser – Exekutionen akut gefährdet wäre.
Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Arbeitslose sich selbst im Falle eines unverschuldeten Versäumnisses auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden muss (VwGH 23.09.2014, 2013/08/0230). Eine tatsächliche Vorsprache erfolgte durch den Beschwerdeführer jedoch erst am 22.09.2025.Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Arbeitslose sich selbst im Falle eines unverschuldeten Versäumnisses auf Grund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden muss (VwGH 23.09.2014, 2013/08/0230). Eine tatsächliche Vorsprache erfolgte durch den Beschwerdeführer jedoch erst am 22.09.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet , Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen periculum in mora dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen periculum in mora dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.Nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub und ohne schuldhaftes Zögern zu entscheiden (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020).
Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfällige Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers vorliegt.
Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder die Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen periculum in mora dringend geboten ist.
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach
§ 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, S. 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass
§ 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach , Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils jenen, die Paragraph 64, Absatz 2, AVG normiert vergleiche Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, Sitzung 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass , Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet wurde Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen periculum in mora dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen periculum in mora dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31).
Die Annahme, dass periculum in mora vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).Die Annahme, dass periculum in mora vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu Paragraph 13, VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31).
Periculum in mora bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als dem Beschwerdeführer) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.5.2002, 2002/17/0001).
(vgl. auch Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; K1, K12, K18, K19, E10, zu § 13 VwGVG)vergleiche auch Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; K1, K12, K18, K19, E10, zu Paragraph 13, VwGVG)
Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.
Die vorliegende Beschwerde ist als rechtzeitig und zulässig zu beurteilen.
Prüfung relevanter Interessen:
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes müssen gemäß dem rechtstaatlichen Prinzip alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar in der Verfassung begründet sein. Unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips geht es nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtschutzgesuch endgültig erledigt ist. Dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes kommt der Vorrang zu. Deren Einschränkung ist nur aus sachlich gebotenen triftigen Gründen zulässig.
In diesem Gesamtzusammenhang ist nicht jegliches öffentliches Interesse relevant. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze etwa genügt nicht. Es muss sich um besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der besonderen triftigen Gründe des konkreten Falls die vorzeitige Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung sachlich geboten ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 29 zu § 64 AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist).In diesem Gesamtzusammenhang ist nicht jegliches öffentliches Interesse relevant. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze etwa genügt nicht. Es muss sich um besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der besonderen triftigen Gründe des konkreten Falls die vorzeitige Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung sachlich geboten ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 29 zu Paragraph 64, AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist).
In seinem Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014 hat der Verfassungsgerichtshof § 56 Abs. 3 AlVG idf BGBl I Nr 71/2013 (der einen grundsätzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Möglichkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht nach Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde sowie einer Prognose über die Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen vorgesehen hatte) als verfassungswidrig aufgehoben. Im Rahmen der Begründung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, die genannte Bestimmung habe erkennen lassen, dass der Gesetzgeber das Interesse der Versichertengemeinschaft und die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten – ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Fall der Bekämpfung eines Bescheides – besonders stark gewichtet hat. Der Verfassungsgerichtshof selbst hat diese Gesichtspunkte für sich genommen, als erheblich beurteilt (hat jedoch insbesondere kritisiert, dass es die genannte Bestimmung nicht zugelassen habe, die Interessen der Versichertengemeinschaft mit den Interessen anderer Verfahrensparteien abzuwägen). (vgl. Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; E11 zu § 13 VwGVG).In seinem Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014 hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 56, Absatz 3, AlVG idf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2013, (der einen grundsätzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Möglichkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht nach Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde sowie einer Prognose über die Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen vorgesehen hatte) als verfassungswidrig aufgehoben. Im Rahmen der Begründung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, die genannte Bestimmung habe erkennen lassen, dass der Gesetzgeber das Interesse der Versichertengemeinschaft und die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten – ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Fall der Bekämpfung eines Bescheides – besonders stark gewichtet hat. Der Verfassungsgerichtshof selbst hat diese Gesichtspunkte für sich genommen, als erheblich beurteilt (hat jedoch insbesondere kritisiert, dass es die genannte Bestimmung nicht zugelassen habe, die Interessen der Versichertengemeinschaft mit den Interessen anderer Verfahrensparteien abzuwägen). vergleiche Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; E11 zu Paragraph 13, VwGVG).
§ 13 Abs 2 VwGVG fordert eine Interessensabwägung im eben genannten Sinn. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG fordert eine Interessensabwägung im eben genannten Sinn.
Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nachvollziehbar damit, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diene. Die belangte Behörde argumentiert schlüssig, dass nach Prüfung der Verfahrensunterlagen festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer, geboren am XXXX , trotz seines jungen Lebensalters zum wiederholten Male im Bezug von Notstandshilfe steht und die Einbringlichkeit von Forderungen aufgrund der nunmehrigen Einstellung seines Leistungsbezuges wegen mehrerer Pflichtverletzungen sowie aufgrund zahlreicher Exekutionen akut gefährdet ist. Bei dem Beschwerdeführer liegt somit wiederholte Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit einer von dem Beschwerdeführer verursachten Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit sowie eine akute Gefährdung der Einbringlichkeit von Forderungen vor.Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nachvollziehbar damit, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung diene. Die belangte Behörde argumentiert schlüssig, dass nach Prüfung der Verfahrensunterlagen festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer, geboren am römisch 40 , trotz seines jungen Lebensalters zum wiederholten Male im Bezug von Notstandshilfe steht und die Einbringlichkeit von Forderungen aufgrund der nunmehrigen Einstellung seines Leistungsbezuges wegen mehrerer Pflichtverletzungen sowie aufgrund zahlreicher Exekutionen akut gefährdet ist. Bei dem Beschwerdeführer liegt somit wiederholte Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit einer von dem Beschwerdeführer verursachten Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit sowie eine akute Gefährdung der Einbringlichkeit von Forderungen vor.
Es steht somit ein relevantes öffentliches Interesse einem relevanten Interesse der beschwerdeführenden Partei gegenüber.
Wie bereits angeführt, reicht es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nicht aus, wenn ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung besteht. Vielmehr muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in der Wirklichkeit wegen periculum in mora dringend geboten sein.
Prüfung von periculum in mora:
Während der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogene § 56 Abs 3 AlVG idf BGBl I Nr 71/2013 das Erfordernis von periculum in mora nicht thematisiert hatte, fordert § 13 Abs 2 VwGVG ausdrücklich und zusätzlich zum Bestehen eines relevanten Interesses im oben dargelegten Sinn das Bestehen von periculum in mora: Während der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogene Paragraph 56, Absatz 3, AlVG idf Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2013, das Erfordernis von periculum in mora nicht thematisiert hatte, fordert Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausdrücklich und zusätzlich zum Bestehen eines relevanten Interesses im oben dargelegten Sinn das Bestehen von periculum in mora:
Zufolge § 13 Abs 2 VwGVG genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nicht, dass ein relevantes Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Umsetzung der angefochtenen Entscheidung besteht. Das genannte Interesse muss wegen periculum in mora dringend geboten sein: Bei Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung muss ein erheblicher Nachteil für die Partei oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohen. Die Gefahr des gravierenden Nachteils muss für den Fall des Zuwartens konkret bestehen. Ein konkretes Beispiel der höchstgerichtlichen Anerkennung von periculum in mora: Entzug der Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 31 zu § 64 AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist). Zufolge Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nicht, dass ein relevantes Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Umsetzung der angefochtenen Entscheidung besteht. Das genannte Interesse muss wegen periculum in mora dringend geboten sein: Bei Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung muss ein erheblicher Nachteil für die Partei oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohen. Die Gefahr des gravierenden Nachteils muss für den Fall des Zuwartens konkret bestehen. Ein konkretes Beispiel der höchstgerichtlichen Anerkennung von periculum in mora: Entzug der Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 31 zu Paragraph 64, AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist).
Die Annahme von periculum in mora impliziert also die Annahme, dass ein konkreter erheblicher und nicht wieder gut zu machender Schaden drohen würde und dass die Vermeidung dieser Gefahr rasches Handeln erfordern würde.
Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden hat vergleiche dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13, VwGVG). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,).
Insofern verbietet sich im vorliegenden Fall auch die Durchführung ergänzender Ermittlungen, inwieweit im vorliegenden Fall tatsächlich eine konkrete periculum in mora zur Abwehr eines drohenden Nachteils besteht.
Nach Maßgabe des vorliegenden Sachverhaltes vermag das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen periculum in mora dringend geboten ist, zumal sich hierfür auch aus dem übermittelten Verwaltungsakt Anhaltspunkte ergeben. Der Umstand der wiederholten Langzeitarbeitslosigkeit in Verbindung mit einer von dem Beschwerdeführer verursachten Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit lässt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorläufig ausbezahlte Leistungen in weiterer Folge mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich wären, eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Daher überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.
Ergebnis:
Aufgrund des Bestehens von periculum in mora war im vorliegenden Fall jedenfalls (also selbst ohne Annahme einer stärkeren Gewichtung des öffentlichen Interesses gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auszusprechen. Gegenständlich führt der Beschwerdeführer aber ohnedies nichts Näheres über seine vermögensrechtliche Situation aus, insbesondere auch nichts Näheres dazu, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der (vorläufigen) Vollstreckung des Bescheides verbunden wären und inwiefern er dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte, welcher die mit einem Anspruchsverlust üblicherweise verbunden Nachteile überstiege, sodass eine Interessenabwägung nicht vorgenommen werden konnte und eine weitere Auseinandersetzung mit der von § 13 Abs. 2 VwGVG geforderten Interessenabwägung entfallen kann.Aufgrund des Bestehens von periculum in mora war im vorliegenden Fall jedenfalls (also selbst ohne Annahme einer stärkeren Gewichtung des öffentlichen Interesses gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auszusprechen. Gegenständlich führt der Beschwerdeführer aber ohnedies nichts Näheres über seine vermögensrechtliche Situation aus, insbesondere auch nichts Näheres dazu, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der (vorläufigen) Vollstreckung des Bescheides verbunden wären und inwiefern er dadurch einen unverhältnismäßigen Nachteil erlitte, welcher die mit einem Anspruchsverlust üblicherweise verbunden Nachteile überstiege, sodass eine Interessenabwägung nicht vorgenommen werden konnte und eine weitere Auseinandersetzung mit der von Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG geforderten Interessenabwägung entfallen kann.
Hinzu kommen die – jedenfalls bei vorläufiger Prüfung – geringen Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels, da er selbst in jenem Falle, dass die Versäumnis des Kontrollmeldetermins als unverschuldet anzusehen wäre, gemäß § 49 Abs. 1 AlVG zur wöchentlichen Kontrollmeldung verpflichtet gewesen wäre.Hinzu kommen die – jedenfalls bei vorläufiger Prüfung – geringen Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels, da er selbst in jenem Falle, dass die Versäumnis des Kontrollmeldetermins als unverschuldet anzusehen wäre, gemäß Paragraph 49, Absatz eins, AlVG zur wöchentlichen Kontrollmeldung verpflichtet gew