TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/10 W198 2337574-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2026
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Entscheidungsdatum

10.03.2026

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


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W198 2337574-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , VSNR: XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 27.02.2026, WF XXXX , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2026, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , VSNR: römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom 27.02.2026, WF römisch 40 , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.01.2026, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.01.2026, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl 609/1977 den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 14.01.2026 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.01.2026, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 14.01.2026 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma XXXX in XXXX durch ihr Verhalten vereitelt habe.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Reinigungskraft bei der Firma römisch 40 in römisch 40 durch ihr Verhalten vereitelt habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17.02.2026 rechtzeitig Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie das e-AMS Konto bisher nicht benutzt habe. Sie sei bei der Vertretung ihrer Beraterin vorstellig geworden, diese habe ihr einen Termin bezüglich XXXX mitgegeben und mitgeteilt, dass kein zusätzlicher Termin erforderlich sei. Sie sei daher der Meinung gewesen, dass keine weiteren Schritte ihrerseits notwendig seien. Es liege ein Missverständnis und keine absichtliche Ablehnung vor. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Postkasten seit längerer Zeit kaputt sei und daher mehrfach Briefe verloren gegangen oder entfernt worden seien. Zudem sei sie alleinerziehende Mutter und trage die Verantwortung für ihre Kinder. Durch die Einstellung der Zahlung könne sie ihre Miete nicht bezahlen; abgesehen von der Leistung, der Familienbeihilfe und Unterhalt verfüge sie über kein weiteres Einkommen.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17.02.2026 rechtzeitig Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie das e-AMS Konto bisher nicht benutzt habe. Sie sei bei der Vertretung ihrer Beraterin vorstellig geworden, diese habe ihr einen Termin bezüglich römisch 40 mitgegeben und mitgeteilt, dass kein zusätzlicher Termin erforderlich sei. Sie sei daher der Meinung gewesen, dass keine weiteren Schritte ihrerseits notwendig seien. Es liege ein Missverständnis und keine absichtliche Ablehnung vor. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Postkasten seit längerer Zeit kaputt sei und daher mehrfach Briefe verloren gegangen oder entfernt worden seien. Zudem sei sie alleinerziehende Mutter und trage die Verantwortung für ihre Kinder. Durch die Einstellung der Zahlung könne sie ihre Miete nicht bezahlen; abgesehen von der Leistung, der Familienbeihilfe und Unterhalt verfüge sie über kein weiteres Einkommen.

3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 27.02.2026 wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 17.02.2026 gegen den Bescheid vom 29.01.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 27.02.2026 wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 17.02.2026 gegen den Bescheid vom 29.01.2026 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Dazu werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 04.06.2010 im Leistungsbezug stehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege und bei der Beschwerdeführerin seit ihrer zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits wiederholt Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt worden seien, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.Begründend wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Dazu werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 04.06.2010 im Leistungsbezug stehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege und bei der Beschwerdeführerin seit ihrer zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits wiederholt Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt worden seien, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

4. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.02.2026 erhob die Beschwerdeführerin am 04.03.2026 fristgerecht Beschwerde. Sie führte aus, dass sie keinen Termin bewusst versäumt und auch keine Beschäftigung absichtlich verhindert habe. Sie sei ihren Verpflichtungen stets ordnungsgemäß nachgekommen und habe bisher keinen Termin versäumt. Im betreffenden Zeitraum hätte sie einen Termin bei der belangten Behörde gehabt. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr zuständiger Berater krank sei und sie von einer anderen Beraterin betreut werde. Ihr sei handschriftlich ein Vermerk bezüglich XXXX gemacht worden. Auf ausdrückliche Nachfrage der Beschwerdeführerin, ob vor ihrem nächsten bereits vereinbarten Termin noch ein weiterer Termin stattfinden würde, sei ihr mitgeteilt worden, dass kein zusätzlicher Termin vor diesem Datum stattfinden werde. Ein mögliches Einladungsschreiben habe sie nicht erhalten. Ihr Postkasten sei beschädigt, weshalb es möglich sei, dass ein Schreiben verloren gegangen oder an den Absender retourniert worden sei. Wäre ihr ein Termin bekannt gewesen, hätte sie selbstverständlich sofort Kontakt aufgenommen oder wäre persönlich erschienen. Die Beschwerdeführerin habe weder vorsätzlich noch fahrlässig einen Termin versäumt. Es liege kein Verschulden ihrerseits vor. Derzeit verfüge die Beschwerdeführerin über keinerlei Einkommen und befinde sich in einer akuten finanziellen Notlage. Die Nichtauszahlung der Leistung gefährde ihre Existenz. Die Beschwerdeführerin beantragte daher dringend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die vorläufige Weitergewährung ihrer Leistungen bis zur endgültigen Entscheidung sowie eine Überbrückungszahlung aufgrund ihrer aktuellen finanziellen Notlage. 4. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 27.02.2026 erhob die Beschwerdeführerin am 04.03.2026 fristgerecht Beschwerde. Sie führte aus, dass sie keinen Termin bewusst versäumt und auch keine Beschäftigung absichtlich verhindert habe. Sie sei ihren Verpflichtungen stets ordnungsgemäß nachgekommen und habe bisher keinen Termin versäumt. Im betreffenden Zeitraum hätte sie einen Termin bei der belangten Behörde gehabt. Dort sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr zuständiger Berater krank sei und sie von einer anderen Beraterin betreut werde. Ihr sei handschriftlich ein Vermerk bezüglich römisch 40 gemacht worden. Auf ausdrückliche Nachfrage der Beschwerdeführerin, ob vor ihrem nächsten bereits vereinbarten Termin noch ein weiterer Termin stattfinden würde, sei ihr mitgeteilt worden, dass kein zusätzlicher Termin vor diesem Datum stattfinden werde. Ein mögliches Einladungsschreiben habe sie nicht erhalten. Ihr Postkasten sei beschädigt, weshalb es möglich sei, dass ein Schreiben verloren gegangen oder an den Absender retourniert worden sei. Wäre ihr ein Termin bekannt gewesen, hätte sie selbstverständlich sofort Kontakt aufgenommen oder wäre persönlich erschienen. Die Beschwerdeführerin habe weder vorsätzlich noch fahrlässig einen Termin versäumt. Es liege kein Verschulden ihrerseits vor. Derzeit verfüge die Beschwerdeführerin über keinerlei Einkommen und befinde sich in einer akuten finanziellen Notlage. Die Nichtauszahlung der Leistung gefährde ihre Existenz. Die Beschwerdeführerin beantragte daher dringend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die vorläufige Weitergewährung ihrer Leistungen bis zur endgültigen Entscheidung sowie eine Überbrückungszahlung aufgrund ihrer aktuellen finanziellen Notlage.

5. Die Beschwerdesache betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der verfahrensgegenständlichen Aktenteile am 04.03.2026 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Die Beschwerdesache betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der verfahrensgegenständlichen Aktenteile am 04.03.2026 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezieht im Wesentlichen (unterbrochen durch lediglich zwei sehr kurze Beschäftigungsverhältnisse, zahlreiche Krankengeldbezüge sowie Bezüge von Kinderbetreuungsgeld) seit 04.06.2010 wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt steht sie seit 19.11.2020 beinahe durchgehend im Leistungsbezug, unterbrochen durch Krankengeldbezüge sowie ein kurzes Dienstverhältnis von 01.10.2025 bis 16.10.2025.

Die Beschwerdeführerin hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 29.01.2026 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde erstattete die Beschwerdeführerin kein konkretes und vor allem auch kein bescheinigtes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe sie unverhältnismäßig hart treffen würde.

Es wurde von ihr ebenso wenig dargetan, welche Umstände für die Einbringlichkeit einer allfälligen künftigen Rückforderung sprechen.

Die belangte Behörde hat im Bescheid vom 27.02.2026 eine Interessenabwägung durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die Beschäftigungsverhältnisse und die Bezugsverläufe ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsauszug vom 05.03.2026 (OZ 2 des Gerichtsakts).

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 29.01.2026 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf ihr Beschwerdevorbringen. In ihrem Beschwerdeschreiben vom 04.03.2026 brachte sie kein konkretes und auch kein bescheinigtes Vorbringen vor, sondern stellte sie nur die unsubstanziierte Behauptung in den Raum, dass sie sich in einer akuten finanziellen Notlage befinde. Sie legte weder ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dar noch brachte sie diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage.

Es ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass die belangte Behörde im Bescheid vom 27.02.2026 eine nachvollziehbare Interessenabwägung durchgeführt hat. Seitens der Beschwerdeführerin wurden Gründe (Umstände), die bei Vornahme einer Interessenabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, nicht substanziiert vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Senatszuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm
Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2016,
Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 27.02.2026 (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065-5).
Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit , Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, , Ra 2016/02/0159). Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 27.02.2026 vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065-5).

Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru?ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zuru?ckzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß
Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß , Absatz 2, – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.

Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer,
Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entsprechen großteils jenen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG vergleiche Lehhofer, , Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass Paragraph 13, VwGVG weitgehend der Bestimmung des Paragraph 64, AVG nachgebildet ist Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 64, Rz 31). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu Paragraph 13, VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 64, Rz 31).

Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.

Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:

Es ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall wegen Gefahr im Verzug.

Die Beschwerdeführerin bezieht im Wesentlichen (unterbrochen durch lediglich zwei sehr kurze Beschäftigungsverhältnisse, zahlreiche Krankengeldbezüge sowie Bezüge von Kinderbetreuungsgeld) seit 04.06.2010 wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt steht sie seit 19.11.2020 beinahe durchgehend im Leistungsbezug, unterbrochen durch Krankengeldbezüge sowie ein kurzes Dienstverhältnis von 01.10.2025 bis 16.10.2025.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin kein substantiiertes bzw. durch Bescheinigungsmittel (Nachweis) untermauertes Vorbringen darüber erstattet, dass sie der sofortige Vollzug des Bescheides vom 29.01.2026 unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13; Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin kein substantiiertes bzw. durch Bescheinigungsmittel (Nachweis) untermauertes Vorbringen darüber erstattet, dass sie der sofortige Vollzug des Bescheides vom 29.01.2026 unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht vergleiche VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,; Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,).

Die Beschwerdeführerin tätigte in der Beschwerde ausschließlich Ausführungen inhaltlicher Natur betreffend die Vereitelung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses und gab nur unsubstanziiert an, sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, legte aber in Bezug auf ihre finanzielle Lage keine Beweise/Nachweise vor.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde insbesondere damit schlüssig begründet, dass die Beschwerdeführerin seit 04.06.2010 im Leistungsbezug stehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege und bei der Beschwerdeführerin seit ihrer zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits wiederholt Sanktionen gemäß § 10 AlVG verhängt worden seien, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse.Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde insbesondere damit schlüssig begründet, dass die Beschwerdeführerin seit 04.06.2010 im Leistungsbezug stehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege und bei der Beschwerdeführerin seit ihrer zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits wiederholt Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt worden seien, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden und sie damit dem Vorhalt hinsichtlich einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung in der Beschwerde nicht ausreichend entgegengetreten ist. Sie führte auch nicht substantiiert aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des § 10 AlVG vorgenommen hätte werden können. Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen. Aufgrund der festgestellten Umstände, nämlich der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit seit Erwerb der letzten Anwartschaft einerseits sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens der Beschwerdeführerin zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurden und sie damit dem Vorhalt hinsichtlich einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung in der Beschwerde nicht ausreichend entgegengetreten ist. Sie führte auch nicht substantiiert aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des Paragraph 10, AlVG vorgenommen hätte werden können. Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd Paragraph 10, AlVG mit ins Kalkül zu ziehen. Aufgrund der festgestellten Umstände, nämlich der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit seit Erwerb der letzten Anwartschaft einerseits sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens der Beschwerdeführerin zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.

Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 14.01.2026 nicht vorweggenommen wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W198.2337574.1.00

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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