Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 11.10.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 02.10.2024 bis 10.10.2024 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 02.10.2024 nicht eingehalten und sich erst am 11.10.2024 wieder ... mehr lesen...