TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/12 W203 2337971-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2026
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Entscheidungsdatum

12.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §24 Abs1
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
VwGVG §13
VwGVG §33
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W203 2337971-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer XXXX und XXXX als Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 09.09.2025, GZ. 612542/108-2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer römisch 40 und römisch 40 als Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Steiermark vom 09.09.2025, GZ. 612542/108-2025, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.        Mit Schreiben vom 03.09.2025 zeigten die Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) die Teilnahme des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2) an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2025/26 bei der Bildungsdirektion für Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) an.

2.        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2025, GZ. 612542/108-2025 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde die Anzeige als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass der BF2 im Schuljahr 2025/26 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Begründend führte die belangte Behörde ins Treffen, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht bei der belangten Behörde bis eine Woche nach dem Ende des vorangegangenen Unterrichtsjahres anzuzeigen gewesen sei und verfahrensgegenständlich die Frist demnach am Freitag, dem 11.07.2025, geendet habe. Die gegenständliche, mit 03.09.2025 datierte und mit 08.09.2025 bei der belangten Behörde eingelangte und protokollierte Anzeige sei daher wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

3.       Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und begründeten diese damit, dass die BF1 die Anzeige der Teilnahme des BF2 an häuslichem Unterricht am 03.09.2025 direkt dem Postzusteller zur Weiterbeförderung in den Postlauf übergeben hätten. Ebenso sei eine gleichlautende E-Mail an die belangte Behörde gesendet worden. Die Beschwerdeführer hätten die Anzeige im September 2025 auf Grund zweier Auskünfte (einerseits vom SQM, andererseits vom Direktor der VS XXXX ) erstattet, da dies als entsprechend zulässig kommuniziert worden sei. Den Beschwerdeführern sei zweimal schriftlich vermittelt worden, die Anzeige könne bis Ende des Schuljahres 2024/2025 bzw. vor Beginn des Unterrichtsjahres 2025/2026 erstattet werden. Auf diese Auskünfte hätten sie bei Einbringung der Anzeige vertraut. Da der mj. BF2 am 16.09.2025 eine Feststellungsprüfung abzulegen gehabt hätte, wäre es den BF1 überhaupt nicht möglich gewesen, eine „vollständige Anzeige“ vor Fristende einzubringen. Beantragt werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, über die Teilnahme des BF2 an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2025/26 neuerlich zu entscheiden, in eventu – für den Fall, dass „von einer Fristversäumung ausgegangen“ werde – die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG)“ sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.3. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und begründeten diese damit, dass die BF1 die Anzeige der Teilnahme des BF2 an häuslichem Unterricht am 03.09.2025 direkt dem Postzusteller zur Weiterbeförderung in den Postlauf übergeben hätten. Ebenso sei eine gleichlautende E-Mail an die belangte Behörde gesendet worden. Die Beschwerdeführer hätten die Anzeige im September 2025 auf Grund zweier Auskünfte (einerseits vom SQM, andererseits vom Direktor der VS römisch 40 ) erstattet, da dies als entsprechend zulässig kommuniziert worden sei. Den Beschwerdeführern sei zweimal schriftlich vermittelt worden, die Anzeige könne bis Ende des Schuljahres 2024/2025 bzw. vor Beginn des Unterrichtsjahres 2025/2026 erstattet werden. Auf diese Auskünfte hätten sie bei Einbringung der Anzeige vertraut. Da der mj. BF2 am 16.09.2025 eine Feststellungsprüfung abzulegen gehabt hätte, wäre es den BF1 überhaupt nicht möglich gewesen, eine „vollständige Anzeige“ vor Fristende einzubringen. Beantragt werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, über die Teilnahme des BF2 an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2025/26 neuerlich zu entscheiden, in eventu – für den Fall, dass „von einer Fristversäumung ausgegangen“ werde – die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, AVG)“ sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

4.       Mit Schriftsatz vom 04.03.2026, hg. eingelangt am 09.03.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

Zum Beschwerdevorbringen nahm die belangte Behörde Stellung und verwies dabei auf ihre Ausführungen im hier angefochtenen Bescheid.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX geborene BF2 ist im Schuljahr 2025/26 in Österreich schulpflichtig. Der am römisch 40 geborene BF2 ist im Schuljahr 2025/26 in Österreich schulpflichtig.

Die Anzeige der Beschwerdeführer betreffend die Teilnahme des BF2 an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2025/26 wurde am 08.09.2025 bei der belangten Behörde eingebracht.

Das Unterrichtsjahr 2024/2025 endete im Bundesland Steiermark mit Ablauf des 04.07.2025.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten idgF wie folgt:

Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

Gemäß § 11 Abs.1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hatGemäß Absatz 3, leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat

1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen […]

Gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.

Gemäß § 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985 beginnt das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Schulzeitgesetz 1985 beginnt das Schuljahr in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2). Gemäß Absatz 2, leg. cit. besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr (Ziffer eins,) und den Hauptferien (Ziffer 2,).

1. Das Unterrichtsjahr umfaßt

a) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b) die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;

c) das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; […].

2. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes beginnt das Schuljahr am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes beginnt das Schuljahr am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern. Gemäß Absatz 2, leg. cit. besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.Gemäß Absatz 3, leg. cit. beginnen die Hauptferien an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

Gemäß § 33 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184, mit Verweis auf VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; 28.9.1992, 92/10/0159, VwSlg. 13.712 A).3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 18.05.2022, Ra 2022/10/0044, zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen ist vergleiche VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184, mit Verweis auf VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; 28.9.1992, 92/10/0159, VwSlg. 13.712 A).

§ 11 Abs. 3 SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, in welche - im Fall einer verfahrensrechtlichen Frist - die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen wären (vgl. § 33 Abs. 3 AVG), sondern verlangt, dass die Anzeige „vor Beginn des Schuljahres“ [Anmerkung: nunmehr „bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“] erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt (vgl. nochmals VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184).Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, in welche - im Fall einer verfahrensrechtlichen Frist - die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen wären vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, AVG), sondern verlangt, dass die Anzeige „vor Beginn des Schuljahres“ [Anmerkung: nunmehr „bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“] erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt vergleiche nochmals VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184).

Wenngleich die Judikatur des VwGH betreffend die in § 11 Abs. 3 SchPflG vorgesehen Frist zu dessen Fassung BGBl. I Nr. 35/2018 ergangen ist, so erfuhr die Frist in der Zwischenzeit lediglich dahingehend eine Änderung, dass der Zeitpunkt der Anzeige von „vor Beginn des Schuljahres“ mit BGBl. I Nr. 31/2023 auf „bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ vorverlegt wurde.Wenngleich die Judikatur des VwGH betreffend die in Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG vorgesehen Frist zu dessen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018, ergangen ist, so erfuhr die Frist in der Zwischenzeit lediglich dahingehend eine Änderung, dass der Zeitpunkt der Anzeige von „vor Beginn des Schuljahres“ mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2023, auf „bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“ vorverlegt wurde.

3.1.3. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:

Vorab ist auszuführen, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).Vorab ist auszuführen, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).

Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Anzeige der Teilnahme des BF2 an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2025/26 zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die am 08.09.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Anzeige der Teilnahme des BF2 an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2025/2026 als unzulässig zurückgewiesen.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist es den Beschwerdeführern aus folgenden Erwägungen nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Unstrittig ist, dass die Anzeige der Teilnahme des BF2 an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2025/26 erst am 08.09.2025 bei der der belangten Behörde eingelangt ist.

Mit 21.04.2023 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 37/2023 Neuerungen. Die Bestimmungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. der Teilnahme an häuslichem Unterricht sind jedoch – bis auf die Verlängerung der Frist für die Anzeige um eine Woche – inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes weiter herangezogen werden kann. Mit 21.04.2023 (Inkrafttretensdatum) erfuhr Paragraph 11, SchPflG durch die Änderungen im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, Neuerungen. Die Bestimmungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. der Teilnahme an häuslichem Unterricht sind jedoch – bis auf die Verlängerung der Frist für die Anzeige um eine Woche – inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes weiter herangezogen werden kann.

Gegenständlich endete das Unterrichtsjahr 2024/25 in der Steiermark am 04.07.2025. Die erst am 08.09.2025 bei der belangten Behörde eingebrachte Anzeige erfolgte mehr als zwei Monate nach Ende des Unterrichtsjahres 2024/25 und ist daher gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG jedenfalls verspätet.Gegenständlich endete das Unterrichtsjahr 2024/25 in der Steiermark am 04.07.2025. Die erst am 08.09.2025 bei der belangten Behörde eingebrachte Anzeige erfolgte mehr als zwei Monate nach Ende des Unterrichtsjahres 2024/25 und ist daher gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG jedenfalls verspätet.

Da die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2025/26 somit nicht rechtzeitig erfolgte, wurde sie zu Recht von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen.

Nachdem die Anzeige des häuslichen Unterrichts zu Recht zurückgewiesen wurde, hat der BF2 gemäß § 5 SchPflG seine Schulpflicht im Schuljahr 2025/26 in einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen.Nachdem die Anzeige des häuslichen Unterrichts zu Recht zurückgewiesen wurde, hat der BF2 gemäß Paragraph 5, SchPflG seine Schulpflicht im Schuljahr 2025/26 in einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen.

Die hier vorliegende materiell-rechtliche Frist ist nicht restituierbar. Sie ist weder durch die belangte Behörde erstreckbar, noch ist sie einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich (siehe für viele VwGH vom 27.09.2013, 2010/05/0202 und VwGH vom 09.12.2010, 2007/09/0122). Mit der Versäumung der in § 11 Abs. 3 SchPflG normierten Frist ist der Verlust eines materiell-rechtlichen Anspruchs verbunden. Aus diesem Grund kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht und ist der dahingehende Antrag daher unzulässig. Insofern ließe sich auch – wie von den BF1 vorgebracht – aus dem Umstand, dass die Fristversäumnis auf einer etwaig falschen bzw. irreführenden Auskunft seitens der Behörden bzw. der schulischen Organe beruhe, nichts für das Anliegen der Beschwerdeführer gewinnen.Die hier vorliegende materiell-rechtliche Frist ist nicht restituierbar. Sie ist weder durch die belangte Behörde erstreckbar, noch ist sie einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich (siehe für viele VwGH vom 27.09.2013, 2010/05/0202 und VwGH vom 09.12.2010, 2007/09/0122). Mit der Versäumung der in Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG normierten Frist ist der Verlust eines materiell-rechtlichen Anspruchs verbunden. Aus diesem Grund kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht und ist der dahingehende Antrag daher unzulässig. Insofern ließe sich auch – wie von den BF1 vorgebracht – aus dem Umstand, dass die Fristversäumnis auf einer etwaig falschen bzw. irreführenden Auskunft seitens der Behörden bzw. der schulischen Organe beruhe, nichts für das Anliegen der Beschwerdeführer gewinnen.

Zum Beschwerdevorbringen, es wäre den BF1 überhaupt nicht möglich gewesen, eine „vollständige Anzeige“ vor Fristende einzubringen, weil der mj. BF2 am 16.09.2025 eine Feststellungsprüfung abzulegen gehabt hätte, ist auszuführen, dass eine fristgerechte Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG dennoch erstattet werden hätte können, zumal die Behörde im Falle des Vorliegens einer rechtzeitigen, aber einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zugänglichen unvollständigen Anzeige mit der Erteilung eines Verbesserungsauftrages vorgehen kann.Zum Beschwerdevorbringen, es wäre den BF1 überhaupt nicht möglich gewesen, eine „vollständige Anzeige“ vor Fristende einzubringen, weil der mj. BF2 am 16.09.2025 eine Feststellungsprüfung abzulegen gehabt hätte, ist auszuführen, dass eine fristgerechte Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG dennoch erstattet werden hätte können, zumal die Behörde im Falle des Vorliegens einer rechtzeitigen, aber einer Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglichen unvollständigen Anzeige mit der Erteilung eines Verbesserungsauftrages vorgehen kann.

Da der angefochtene Bescheid einer allfällig erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ohnehin nicht aberkannt hat, war der diesbezüglich seitens der Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.

3.1.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.1.4. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Anzeigefrist häuslicher Unterricht öffentliche Schule Unterrichtsjahr verspätete Anzeige Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W203.2337971.1.00

Im RIS seit

15.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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