Norm: ASVG §203 Abs1ASVG §213a
Rechtssatz: Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des Grades des Integritätsschadens; es besteht keine Bindung an das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit, das der Feststellung der Dauerrente zugrundegelegt wurde. Im Rentenbescheid wird keine feststellende Entscheidung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit getroffen, sondern über die Leistung der Versehrtenrente abgesproche... mehr lesen...
Norm: ASVG §213aASGG §89 Abs2
Rechtssatz: Im Verfahren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG ist eine gesonderte spruchmäßige Feststellung des Grades des Integritätsschadens nicht vorgesehen ist. Abzusprechen ist nur über die Gewährung der Integritätsabgeltung. Entscheidungstexte 10 ObS 39/98b Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 39/98b ... mehr lesen...
Norm: ASVG §213aRL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §1 Abs1
Rechtssatz: Bei Ermittlung des Grades des Integritätsschadens zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente sind alle Unfallsfolgen, die die Erwerbsfähigkeit des Versicherten mindern, einzubeziehen. Hinsichtlich des Grades des Integritätsschadens ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente abzustellen. ... mehr lesen...
Norm: ASVG §213aRL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §1 Abs1RL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §2 Abs1 Z1RL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §2 Abs1 Z2RL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §2 Abs1 Z3RL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §2 Abs1 Z4
Rechtssatz: 1. Während die Beeinträchtigung von Körperfunkt... mehr lesen...
Norm: ASVG §213a
Rechtssatz: Da nach § 213 a ASVG die erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sein muß, kommt es für die Anspruchsbegründung nicht darauf an, daß nachgewiesen wird, welche bestimmte Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben, sondern nur, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fah... mehr lesen...
Norm: ASVG §213aEisbG §21 Abs3
Rechtssatz: Gemäß § 21 Abs 3 Eisenbahngesetz 1957 hat das Eisenbahnunternehmen das Verhalten seiner Bediensteten durch allgemeine Anordnungen, wie die Betriebsvorschrift V 3, zu regeln, die der Genehmigung durch die Behörde bedürfen. Es handelt sich dabei aber nicht um staatliche Eingriffsnormen, sondern nur um, wenn auch mit Bescheid genehmigte Dienstvorschriften, die keine Verwaltungsstrafe als Sanktion vorsehe... mehr lesen...
Norm: ABGB §1324ASVG §213a
Rechtssatz: Die grobe Fahrlässigkeit muß im Hinblick auf die Verletzung des Arbeitnehmerschutzes, nicht hingegen hinsichtlich der Herbeiführung des Unfalls gegeben sein. Es ist daher lediglich zu beurteilen, ob die Verletzung bestimmter Arbeitnehmerschutzvorschriften im Einzelfall grob fahrlässig erfolgte. Für ein solches grobes Verschulden sprechen unter anderem auch die Kumulierung der Verletzung von Arbeitnehmersch... mehr lesen...
Norm: ASVG §213aADNSchV §102ADNSchV §103
Rechtssatz: Die gemäß § 33 Abs 1 lit a Z 10 Arbeitnehmerschutzgesetz 1972 als Bundesgesetz geltende allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung (ADSchV) enthält in den §§ 102 und 103 Bestimmungen über den Verschiebebetrieb, die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Sinne des § 213 a ASVG mit Strafsanktion (§ 33 Abs 7 Arbeitnehmerschutzgesetz 1972) sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1302 AABGB §1302 BASVG §213a
Rechtssatz: Wer im einzelnen den Eintritt des Arbeitsunfalles zu verantworten hat, braucht im Verfahren um die Gewährung einer Integritätsabgeltung nicht geklärt zu werden. Dies wird vor allem dann Bedeutung haben, wenn die Verschuldensanteile bei mehreren an der Verursachung des Arbeitsunfalles bzw der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften mitbeteiligten Personen sich nicht bestimmen lassen, sod... mehr lesen...
Norm: ASVG §213a
Rechtssatz: Die durch die 48. ASVG-Novelle (BGBl 1989/642) in den Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommene neue Leistung der Integritätsabgeltung (§ 213a ASVG) ist im Konkurrenzbereich zwischen ziviler Haftpflichtordnung und Sozialversicherung angesiedelt. Ihr Zweck ist es, durch eine Geldleistung einen gewissen Ausgleich für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Le... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1ASGG §46 Abs1DHG §2ASVG §213a
Rechtssatz: Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG gewertet werden. Entscheidungstexte 9 ObA 2155/96v En... mehr lesen...
Norm: ASVG §213aRL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §3 Abs3
Rechtssatz: Nach § 3 Abs 2 der Richtlinien gebührt dem Versicherten in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Bedürfnisse eine Zulage zu dem in Absatz 1 ermittelten Betrag, die vom monatlichen Nettoeinkommen des Versehrten abhängig ist. Hat aber der Versicherte einen Integritätsschaden von mindestens fünfzig von Hundert nicht erlitten, so gebührt ihm auch... mehr lesen...
Norm: ASVG §213aRL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §2 Abs1
Rechtssatz: Es handelt sich um eine mittlere Verunstaltung, wenn der Versicherte ein gestörtes Gangbild aufweist und mit Krücken geht, sowie weiters an einem Unterschenkelgeschwür mit Sekretion leidet, welches das Tragen eines Verbandes erfordert. Entscheidungstexte 10 ObS 2343/96y Entscheidungs... mehr lesen...