Norm
ASVG §213aRechtssatz
Im Verfahren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG ist eine gesonderte spruchmäßige Feststellung des Grades des Integritätsschadens nicht vorgesehen ist. Abzusprechen ist nur über die Gewährung der Integritätsabgeltung.Im Verfahren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung gemäß Paragraph 213 a, ASVG ist eine gesonderte spruchmäßige Feststellung des Grades des Integritätsschadens nicht vorgesehen ist. Abzusprechen ist nur über die Gewährung der Integritätsabgeltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109917Dokumentnummer
JJR_19980310_OGH0002_010OBS00039_98B0000_003