RS OGH 1998/3/10 10ObS39/98b, 10ObS138/08d

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Norm

ASVG §203 Abs1
ASVG §213a

Rechtssatz

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des Grades des Integritätsschadens; es besteht keine Bindung an das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit, das der Feststellung der Dauerrente zugrundegelegt wurde. Im Rentenbescheid wird keine feststellende Entscheidung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit getroffen, sondern über die Leistung der Versehrtenrente abgesprochen, wofür die Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Vorfrage ist. Aus der Rechtskraft des Rentenbescheides folgt nur, ob und in welchem Ausmaß der Versicherte Anspruch auf eine Versehrtenrente hat. Das Ausmaß des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit, das dem Grad des Integritätsschadens zugrundezulegen ist, ist im Verfahren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung selbständig, also ohne Bindung an das Rentenverfahren, zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 39/98b
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 39/98b
  • 10 ObS 138/08d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 138/08d
    nur: Das Ausmaß des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit, das dem Grad des Integritätsschadens zugrundezulegen ist, ist im Verfahren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung selbständig, also ohne Bindung an das Rentenverfahren, zu prüfen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109916

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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