RS OGH 2025/10/21 10ObS2338/96p; 10ObS304/02g; 10ObS145/07g; 10ObS27/09g; 10ObS95/18w; 10ObS95/25f

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Veröffentlicht am 05.11.1996
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Norm

ASVG §213a
  1. ASVG § 213a heute
  2. ASVG § 213a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 213a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  4. ASVG § 213a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Rechtssatz

Da nach § 213 a ASVG die erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sein muß, kommt es für die Anspruchsbegründung nicht darauf an, daß nachgewiesen wird, welche bestimmte Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben, sondern nur, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig im Rahmen des von Dienstgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereiches verletzt wurden. Wer im einzelnen den Eintritt des Arbeitsunfalles zu verantworten hat, braucht im Verfahren um die Gewährung einer Integritätsabgeltung nicht geklärt zu werden. Die Unaufklärbarkeit der Zurechnung des Verschuldens kann nämlich im Verfahren um die Gewährung einer Integritätsabgeltung nicht zu Lasten des Versicherten gehen.Da nach Paragraph 213, a ASVG die erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sein muß, kommt es für die Anspruchsbegründung nicht darauf an, daß nachgewiesen wird, welche bestimmte Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben, sondern nur, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig im Rahmen des von Dienstgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereiches verletzt wurden. Wer im einzelnen den Eintritt des Arbeitsunfalles zu verantworten hat, braucht im Verfahren um die Gewährung einer Integritätsabgeltung nicht geklärt zu werden. Die Unaufklärbarkeit der Zurechnung des Verschuldens kann nämlich im Verfahren um die Gewährung einer Integritätsabgeltung nicht zu Lasten des Versicherten gehen.

Entscheidungstexte

  • RS0106719">10 ObS 2338/96p
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2338/96p
  • RS0106719">10 ObS 304/02g
    Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 304/02g
    Auch; nur: Da nach § 213 a ASVG die erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sein muß, kommt es für die Anspruchsbegründung nicht darauf an, daß nachgewiesen wird, welche bestimmte Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben, sondern nur, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften grob fahrlässig im Rahmen des von Dienstgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereiches verletzt wurden. (T1); Beisatz: Da der für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften Verpflichtete in aller Regel der Dienstgeber ist, muss in erster Linie dessen Verschulden maßgeblich sein (SSV-NF8/111, 9/51). (T2)
  • RS0106719">10 ObS 145/07g
    Entscheidungstext OGH 04.03.2008 10 ObS 145/07g
    Auch; Beisatz: Primäre Anspruchsvoraussetzung der mit der 48.ASVG-Novelle in den Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommenen Integritätsabgeltung ist die Verursachung des Arbeitsunfalls bzw der Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (§ 213a Abs 1 ASVG) im Rahmen des vom Arbeitgeber zu vertretenden und ihm zuzuordnenden Bereichs. Für die Anspruchsbegründung kommt es demnach nicht darauf an, dass nachgewiesen wird, welche bestimmten Personen den Unfall grob fahrlässig verursacht haben. (T3); Beisatz: Jeder Arbeitsunfall, der sich im Betrieb des Arbeitgebers ereignet und jede Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sind -unfallversicherungsrechtlich und nicht haftungsrechtlich betrachtet - im weitesten Sinn der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. (T4)
  • RS0106719">10 ObS 27/09g
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 ObS 27/09g
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • RS0106719">10 ObS 95/18w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 95/18w
    Vgl auch
  • RS0106719">10 ObS 95/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 ObS 95/25f
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106719

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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