RS OGH 1996/11/5 10ObS2338/96p

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Veröffentlicht am 05.11.1996
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Norm

ABGB §1302 A
ABGB §1302 B
ASVG §213a

Rechtssatz

Wer im einzelnen den Eintritt des Arbeitsunfalles zu verantworten hat, braucht im Verfahren um die Gewährung einer Integritätsabgeltung nicht geklärt zu werden. Dies wird vor allem dann Bedeutung haben, wenn die Verschuldensanteile bei mehreren an der Verursachung des Arbeitsunfalles bzw der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften mitbeteiligten Personen sich nicht bestimmen lassen, sodaß dann auch bei fahrlässiger Schadenszufügung Solidarhaftung nach § 1302 ABGB eintreten kann. Dies hat jedoch lediglich für einen allfälligen Regreßanspruch Bedeutung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106720

Dokumentnummer

JJR_19961105_OGH0002_010OBS02338_96P0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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