RS OGH 1996/9/17 10ObS2343/96y

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Veröffentlicht am 17.09.1996
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Norm

ASVG §213a
RL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §3 Abs3
  1. ASVG § 213a heute
  2. ASVG § 213a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 213a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  4. ASVG § 213a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Rechtssatz

Nach § 3 Abs 2 der Richtlinien gebührt dem Versicherten in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Bedürfnisse eine Zulage zu dem in Absatz 1 ermittelten Betrag, die vom monatlichen Nettoeinkommen des Versehrten abhängig ist. Hat aber der Versicherte einen Integritätsschaden von mindestens fünfzig von Hundert nicht erlitten, so gebührt ihm auch keine Zulage in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Bedürfnisse. Die Bestimmung des § 3 Abs 2 der Richtlinien entspricht auch dem § 213 a Abs 4 ASVG, wonach die Richtlinien unter anderem auf das wirtschaftliche Bedürfnis des Versicherten Bedacht zu nehmen haben. Es wäre aber nicht sachgerecht, einen höheren Integritätsschaden aufgrund einer unfallsbedingten Verletzung nur deshalb anzunehmen, weil der Versehrte ein niedriges Monatseinkommen erzielt.Nach Paragraph 3, Absatz 2, der Richtlinien gebührt dem Versicherten in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Bedürfnisse eine Zulage zu dem in Absatz 1 ermittelten Betrag, die vom monatlichen Nettoeinkommen des Versehrten abhängig ist. Hat aber der Versicherte einen Integritätsschaden von mindestens fünfzig von Hundert nicht erlitten, so gebührt ihm auch keine Zulage in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Bedürfnisse. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, der Richtlinien entspricht auch dem Paragraph 213, a Absatz 4, ASVG, wonach die Richtlinien unter anderem auf das wirtschaftliche Bedürfnis des Versicherten Bedacht zu nehmen haben. Es wäre aber nicht sachgerecht, einen höheren Integritätsschaden aufgrund einer unfallsbedingten Verletzung nur deshalb anzunehmen, weil der Versehrte ein niedriges Monatseinkommen erzielt.

Entscheidungstexte

  • RS0106592">10 ObS 2343/96y
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 10 ObS 2343/96y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106592

Dokumentnummer

JJR_19960917_OGH0002_010OBS02343_96Y0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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