TE OGH 1996/9/25 9ObA2155/96v

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Karl P*****, Techniker, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen 100.000 S sA, infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Mai 1996, GZ 7 Ra 48/96z-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, zweiter Halbsatz ASGG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit eine auffallende Sorglosigkeit, bei welcher die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maße verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Darüber hinaus verlangt die Judikatur, daß der objektiv schwere Verstoß auch subjektiv schwer vorzuwerfen ist (Arb 9702; Arb 10.064; 14 Ob 115/86; 14 ObA 24/87; 9 ObA 93/87 ua). Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne daß ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG gewertet werden (vgl ZVR 1993/49 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit eine auffallende Sorglosigkeit, bei welcher die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maße verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Darüber hinaus verlangt die Judikatur, daß der objektiv schwere Verstoß auch subjektiv schwer vorzuwerfen ist (Arb 9702; Arb 10.064; 14 Ob 115/86; 14 ObA 24/87; 9 ObA 93/87 ua). Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne daß ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG gewertet werden vergleiche ZVR 1993/49 mwN).

Soweit der Revisionwerber die Entscheidung RdW 1984, 181 ins Treffen führt, ist ihm zu erwidern, daß sich der gegenständliche Unfall bei Dunkelheit und damit in einer Situation ereignete, in der die Abwendung der Aufmerksamkeit von der Fahrbahn mit noch größeren Gefahren verbunden war. In der einen gleichgelagerten Fall - Auffahren auf einen haltenden LKW im Bereich eines Zollamtes bei Dunkelheit wegen Ablenkung der Aufmerksamkeit durch Drehen einer Zigarette - betreffenden, zu der durch die DHG-Novelle 1983 geänderten Rechtslage ergangenen Entscheidung 14 Ob 115/86 hat der Oberste Gerichtshof grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers angenommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA02155.96V.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19960925_OGH0002_009OBA02155_96V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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